Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 69 - 71) |
(1) 1Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. 2Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 |
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Rechtsprechung zu § 70 SGB V
1.047 Entscheidungen zu § 70 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 28.05.2026 - B 1 KR 14/25 R
Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses aus einer stationären ...
- BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 10/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Konkretisierung des ...
- BSG, 20.02.2025 - B 1 KR 15/24 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahren - Aufwandspauschale - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Regensburg, 11.01.2024 - S 8 KR 341/22
Verzugszinsen auf eine Aufwandspauschale
- SG Regensburg, 11.01.2024 - S 8 KR 341/22
- BSG, 12.06.2025 - B 1 KR 8/24 R
Handelt es sich bei der Regelung des § 8 Satz 3 und 4 der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 01.09.2021 - L 5 KR 110/19
Krankenversicherung - Haftpflichtkosten-Sicherzustellungszuschlag für auch als ...
- BSG, 01.04.2026 - B 6 KA 6/25 R
Ist eine von den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung auf ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2026 - L 16 KR 254/24
Querverweise
Auf § 70 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Verbände der Krankenkassen
- § 208 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)