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__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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Anlage 8
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherung der Angestellten
Arbeiter*) Arbeiterinnen**) in der Gruppe Angestellte
12312männlichweiblich
1. 1. 1891-31. 12. 1899 IVIIIIIIIIIIIDB
1. 1. 1900-31. 12. 1906 IVIVIIIIIIIIIDC
1.1.1907-31. 7.1921VVIVIIIIIIEC
1. 8. 1921-30. 9. 1921 VVIVIIIIII -
1.1.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
1. 1. 1926-31. 12. 1927 VIVVIVIVCC
1. 1. 1928-31. 12. 1933 VIIVIVIVIVCC
1. 1. 1934-31. 12. 1938 VIVVIVIVCC
1. 1. 1939-28./30. 6. 1942 VIIVIVVIVDC
19422 124 1 824 1 500 1 428 1 176 2 604 1 776
19432 160 1 860 1 536 1 440 1 188 2 628 1 788
19442 160 1 8 0 1 548 1 452 1 200 2 604 1 764
19451 872 1 608 1 368 1 272 1 068 2 028 1 368
19461 992 1 716 1 452 1 308 1 1162 016 1 332
19472 088 1 788 1 536 1 344 1 152 2 088 1 380
19482 424 2 076 1 776 1 584 1 344 2 544 1 668
19492 916 2 508 2 124 1 896 1 620 3 264 2 136
19502 976 2 556 2 124 1 992 1 668 3 612 2 604
19513 396 2 916 2 412 2 280 1 908 4 092 2 940
19523 672 3 156 2 592 2 460 2 052 4 380 3 156
19533 828 3 300 2 688 2 568 2 100 4 584 3 324
19543 972 3 420 2 772 2 664 2 148 4 740 3 456
19554 308 3 708 2 976 2 844 2 328 4 848 3 528
19564 596 3 948 3 144 3 048 2 484 5 124 3 744

Angestellte

Zeitraummännlichweiblich
1. 1. 1891-31.12. 1899 IVII
1. 1. 1900-31.12. 1906 IVIII
1. 1. 1907-31. 12. 1912 VIII
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1 Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen. Hierzu gehören u. a.: Landwirtschaftsmeister Melkermeister und Alleinmelker Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Handwerksmeister Haumeister Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden Hierzu gehören u. a.: Gehilfin Wirtschafterin Vorarbeiterin Spezialarbeiterin Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 2
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören u. a.: landwirtschaftlicher Gehilfe Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" Treckerfahrer (früher Gespannführer) Kraftfahrer Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 2
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind. Hierzu gehören u. a.: Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiterin angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechs- jähriger Berufserfahrung ungelernte Waldarbeiterin
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu be- wertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind. Hierzu gehören u. a.: Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiter angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung ungelernter Waldarbeiter
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