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Textdarstellung

  

Anlage 4
(zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen

1

2

3

lfd. Nr.

Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen

1

Zeichen 600

Absperrschranke

2

Zeichen 605

3

Zeichen 628

4

Zeichen 629

5

Zeichen 610

Leitkegel

6

Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel

7

Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

zu 1

bis 7

Ge- oder Verbot

Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.

Erläuterung

1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.

2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.

Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen

8

Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven

Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.

9

Zeichen 626

Leitplatte

10

Zeichen 627

Leitmal

Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.

Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs

11

Zeichen 620

Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.

Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei

Dunkelheit

12

Zeichen 630

Parkwarntafel

Querverweise

Auf Anlage 4 StVO verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 43 (Verkehrseinrichtungen)
     
      III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
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