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Telekommunikationsgesetz

   Teil 12 - Abgaben (§§ 223 - 227)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 225
Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

Was ist das?

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