Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39) |
| Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33. 2Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
bereitstellung § 33Price-Cap-Verfahren § 34Kostenunterlagen § 35Verfahren der Entgeltgenehmigung § 36Veröffentlichung § 37Abweichung von genehmigten Entgelten § 38Nachträgliche Regulierung von Entgelten
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