Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 6 - Universaldienst (§§ 78 - 87) |
1Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
leistungen § 79Erschwinglichkeit der Entgelte § 80Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes § 81Auferlegung von Universaldienst-
verpflichtungen § 82Ausgleich für Universaldienst-
leistungen § 83Universaldienst-
leistungsabgabe § 84Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienst-
leistungen § 85Leistungs-
einstellungen § 86Sicherheits-
leistungen § 87Umsatzmeldungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.