Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

   Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3 - 18)   
   Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation (§§ 3 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TTDSG/4.html
§ 4 TTDSG (https://dejure.org/gesetze/TTDSG/4.html)
§ 4 TTDSG
§ 4 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/TTDSG/4.html)
§ 4 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
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Textdarstellung

  

§ 4
Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

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