Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3 - 18) |
Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation (§§ 3 - 8) |
Zitiervorschläge
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Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
§ 3Vertraulichkeit der Kommunikation - Fernmeldegeheimnis
§ 4Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
§ 5Abhörverbot, Geheimhaltungs-
pflicht der Betreiber von Funkanlagen § 6Nachrichten-
übermittlung mit Zwischenspeicherung § 7Verlangen eines amtlichen Ausweises § 8Missbrauch von Telekommunikations-
anlagen
pflicht der Betreiber von Funkanlagen § 6Nachrichten-
übermittlung mit Zwischenspeicherung § 7Verlangen eines amtlichen Ausweises § 8Missbrauch von Telekommunikations-
anlagen