Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 7 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 331 - 334)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 333
Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.

Querverweise

Auf § 333 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Gruppen
        Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
          § 293 (Aufsicht)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 334 (Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen)
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