Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 7 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 331 - 334) |
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.
Querverweise
Auf § 333 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Gruppen
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 293 (Aufsicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen)