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Versammlungsstättenverordnung

   Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21)   
   Abschnitt 1 - Bauteile und Baustoffe (§§ 3 - 5)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VStättVO (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung
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§ 4
Dächer

(1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. 2Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und die Brandweiterleitung behindern.

(3) 1Baustoffe dürfen nicht brennend abtropfen. 2Lichtdurchlässige Dachflächen müssen

1. schwerentflammbar sein bei Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen,
2. nichtbrennbar sein bei Versammlungsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen.

3Lichtdurchlässige Dachflächen müssen bruchsicher sein.

Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.

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