Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)
| Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 - 5b) |
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
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Rechtsprechung zu § 3 VwVG
526 Entscheidungen zu § 3 VwVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2025 - I ZB 32/24
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20
Gläubigerbehörde; Leistungsbescheid; Mahngebühren; Rundfunkbeitrag; ...
- BSG, 04.06.2025 - B 7 AS 17/24 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2024 - L 12 AS 400/23
Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs i.R.d. Bewilligung von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2024 - L 12 AS 400/23
- LSG Hessen, 22.07.2024 - L 6 AS 204/24
Sozialgerichtliches Verfahren - Zwangsvollstreckung
- LSG Hessen, 14.11.2023 - L 6 AS 339/23
Sozialgerichtliches Verfahren
§ 3 VwVG in Nachschlagewerken
- § 3 VwVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vollstreckungsanordnung
Querverweise
Auf § 3 VwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 19 (Kosten)