Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
| Zweiter Abschnitt - Die Gerichte (§§ 72 - 80) |
(1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
sachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren § 73Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Oberlandesgericht § 74Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75Berufsangehörige als Beisitzer § 76Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
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Querverweise
Auf § 78 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)