Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
§ 2
Bedeutung des Wertes
§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5
Mehrere Ansprüche
§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7
Grunddienstbarkeit
§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23a
(weggefallen)
§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
§ 29b
(weggefallen)
§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
§ 32c
(weggefallen)
§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a
(weggefallen)
§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42
Ablehnung eines Richters
§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44
Ablehnungsgesuch
§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50
Parteifähigkeit
§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
§ 53a
(weggefallen)
§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56
Prüfung von Amts wegen
§ 57
Prozesspfleger
§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64
Hauptintervention
§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66
Nebenintervention
§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68
Wirkung der Nebenintervention
§ 69
Streitgenössische Nebenintervention
§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73
Form der Streitverkündung
§ 74
Wirkung der Streitverkündung
§ 75
Gläubigerstreit
§ 76
Urheberbenennung bei Besitz
§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78
Anwaltsprozess
§ 78a
(weggefallen)
§ 78b
Notanwalt
§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79
Parteiprozess
§ 80
Prozessvollmacht
§ 81
Umfang der Prozessvollmacht
§ 82
Geltung für Nebenverfahren
§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87
Erlöschen der Vollmacht
§ 88
Mangel der Vollmacht
§ 89
Vollmachtloser Vertreter
§ 90
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a
(weggefallen)
§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen
§ 93c
(weggefallen)
§ 93d
(weggefallen)
§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97
Rechtsmittelkosten
§ 98
Vergleichskosten
§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100
Kosten bei Streitgenossen
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
§ 102
(weggefallen)
§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106
Verteilung nach Quoten
§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
§ 108
Art und Höhe der Sicherheit
§ 109
Rückgabe der Sicherheit
§ 110
Prozesskostensicherheit
§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114
Voraussetzungen
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
§ 117
Antrag
§ 118
Bewilligungsverfahren
§ 119
Bewilligung
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
§ 120a
Änderung der Bewilligung
§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123
Kostenerstattung
§ 124
Aufhebung der Bewilligung
§ 125
Einziehung der Kosten
§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127
Entscheidungen
§ 127a
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129
Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 130
Inhalt der Schriftsätze
§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 131
Beifügung von Urkunden
§ 132
Fristen für Schriftsätze
§ 133
Abschriften
§ 134
Einsicht von Urkunden
§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139
Materielle Prozessleitung
§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung
§ 144
Augenschein; Sachverständige
§ 145
Prozesstrennung
§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 147
Prozessverbindung
§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151
(weggefallen)
§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157
Untervertretung in der Verhandlung
§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159
Protokollaufnahme
§ 160
Inhalt des Protokolls
§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161
Entbehrliche Feststellungen
§ 162
Genehmigung des Protokolls
§ 163
Unterschreiben des Protokolls
§ 164
Protokollberichtigung
§ 165
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
§ 166
Zustellung
§ 167
Rückwirkung der Zustellung
§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170
Zustellung an Vertreter
§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
§ 177
Ort der Zustellung
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 182
Zustellungsurkunde
§ 183
Zustellung im Ausland
§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 185
Öffentliche Zustellung
§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191
Zustellung
§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193
Zustellung von Schriftstücken
§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 194
Zustellungsauftrag
§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
§§ 195a-213a
(weggefallen)
§ 214
Ladung zum Termin
§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 216
Terminsbestimmung
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219
Terminsort
§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221
Fristbeginn
§ 222
Fristberechnung
§ 223
(weggefallen)
§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 225
Verfahren bei Friständerung
§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227
Terminsänderung
§ 228
(weggefallen)
§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist
§ 235
(weggefallen)
§ 236
Wiedereinsetzungsantrag
§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248
Verfahren bei Aussetzung
§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251
Ruhen des Verfahrens
§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
§ 253
Klageschrift
§ 254
Stufenklage
§ 255
Fristbestimmung im Urteil
§ 256
Feststellungsklage
§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260
Anspruchshäufung
§ 261
Rechtshängigkeit
§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263
Klageänderung
§ 264
Keine Klageänderung
§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 266
Veräußerung eines Grundstücks
§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 269
Klagerücknahme
§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung
§ 271
Zustellung der Klageschrift
§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise
§ 273
Vorbereitung des Termins
§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 275
Früher erster Termin
§ 276
Schriftliches Vorverfahren
§ 277
Klageerwiderung; Replik
§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 279
Mündliche Verhandlung
§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
§ 283a
Sicherungsanordnung
§ 284
Beweisaufnahme
§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286
Freie Beweiswürdigung
§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 288
Gerichtliches Geständnis
§ 289
Zusätze beim Geständnis
§ 290
Widerruf des Geständnisses
§ 291
Offenkundige Tatsachen
§ 292
Gesetzliche Vermutungen
§ 292a
(weggefallen)
§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 294
Glaubhaftmachung
§ 295
Verfahrensrügen
§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297
Form der Antragstellung
§ 298
Aktenausdruck
§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
§ 299
Akteneinsicht; Abschriften
§ 299a
Datenträgerarchiv
Titel 2 - Urteil
§ 300
Endurteil
§ 301
Teilurteil
§ 302
Vorbehaltsurteil
§ 303
Zwischenurteil
§ 304
Zwischenurteil über den Grund
§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
§ 306
Verzicht
§ 307
Anerkenntnis
§ 308
Bindung an die Parteianträge
§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
§ 309
Erkennende Richter
§ 310
Termin der Urteilsverkündung
§ 311
Form der Urteilsverkündung
§ 312
Anwesenheit der Parteien
§ 313
Form und Inhalt des Urteils
§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315
Unterschrift der Richter
§ 316
(weggefallen)
§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung
§ 318
Bindung des Gerichts
§ 319
Berichtigung des Urteils
§ 320
Berichtigung des Tatbestandes
§ 321
Ergänzung des Urteils
§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 322
Materielle Rechtskraft
§ 323
Abänderung von Urteilen
§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 323b
Verschärfte Haftung
§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids
§ 326
Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 327
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 328
Anerkennung ausländischer Urteile
§ 329
Beschlüsse und Verfügungen
Titel 3 - Versäumnisurteil
§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage
§ 332
Begriff des Verhandlungstermins
§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 334
Unvollständiges Verhandeln
§ 335
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 337
Vertagung von Amts wegen
§ 338
Einspruch
§ 339
Einspruchsfrist
§ 340
Einspruchsschrift
§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift
§ 341
Einspruchsprüfung
§ 341a
Einspruchstermin
§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs
§ 343
Entscheidung nach Einspruch
§ 344
Versäumniskosten
§ 345
Zweites Versäumnisurteil
§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348
Originärer Einzelrichter
§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter
§ 349
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 350
Rechtsmittel
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§§ 351-354
(weggefallen)
§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356
Beibringungsfrist
§ 357
Parteiöffentlichkeit
§ 357a
(weggefallen)
§ 358
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359
Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360
Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363
Beweisaufnahme im Ausland
§ 364
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366
Zwischenstreit
§ 367
Ausbleiben der Partei
§ 368
Neuer Beweistermin
§ 369
Ausländische Beweisaufnahme
§ 370
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Titel 6 - Beweis durch Augenschein
§ 371
Beweis durch Augenschein
§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente
§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
§ 372
Beweisaufnahme
§ 372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Titel 7 - Zeugenbeweis
§ 373
Beweisantritt
§ 374
(weggefallen)
§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 376
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 377
Zeugenladung
§ 378
Aussageerleichternde Unterlagen
§ 379
Auslagenvorschuss
§ 380
Folgen des Ausbleibens des Zeugen
§ 381
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 382
Vernehmung an bestimmten Orten
§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 384
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 386
Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 387
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 389
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 390
Folgen der Zeugnisverweigerung
§ 391
Zeugenbeeidigung
§ 392
Nacheid; Eidesnorm
§ 393
Uneidliche Vernehmung
§ 394
Einzelvernehmung
§ 395
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
§ 396
Vernehmung zur Sache
§ 397
Fragerecht der Parteien
§ 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
§ 399
Verzicht auf Zeugen
§ 400
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
§ 401
Zeugenentschädigung
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige
§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403
Beweisantritt
§ 404
Sachverständigenauswahl
§ 404a
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 405
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen
§ 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 407a
Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408
Gutachtenverweigerungsrecht
§ 409
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
§ 410
Sachverständigenbeeidigung
§ 411
Schriftliches Gutachten
§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
§ 412
Neues Gutachten
§ 413
Sachverständigenvergütung
§ 414
Sachverständige Zeugen
Titel 9 - Beweis durch Urkunden
§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden
§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
§ 418
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
§ 424
Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Der Antrag soll enthalten:
1. | die Bezeichnung der Urkunde; | |
2. | die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; | |
3. | die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; | |
4. | die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; | |
5. | 1die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen. |
§ 425
Anordnung der Vorlegung durch Gegner
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
§ 426
Vernehmung des Gegners über den Verbleib
1Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. 2In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. 4Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
§ 427
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
1Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. 2Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
§ 429
Vorlegungspflicht Dritter
§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 431
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
§ 432
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.
§ 433
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
1Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. 2Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
§ 436
Verzicht nach Vorlegung
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
§ 437
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
§ 438
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
§ 441
Schriftvergleichung
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
(3) 1Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. 2Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. 3Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
§ 443
Verwahrung verdächtiger Urkunden
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
§ 444
Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung
§ 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
§ 446
Weigerung des Gegners
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
§ 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
§ 448
Vernehmung von Amts wegen
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
§ 449
Vernehmung von Streitgenossen
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
§ 450
Beweisbeschluss
(1) 1Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. 2Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. 3Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2) 1Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. 2Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
§ 451
Ausführung der Vernehmung
§ 452
Beeidigung der Partei
(1) 1Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. 2Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 454
Ausbleiben der Partei
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.
§ 455
Prozessunfähige
(1) 1Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. 2Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2) 1Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. 2Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§§ 456-477
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 478
Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
§ 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.
§ 480
Eidesbelehrung
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
§ 481
Eidesleistung; Eidesformel
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es."
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
§ 482
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 483
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§ 484
Eidesgleiche Bekräftigung
(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
"Ja".
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren
§ 485
Zulässigkeit
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
festgestellt wird. 2Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
§ 486
Zuständiges Gericht
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.
(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 487
Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:
1. | die Bezeichnung des Gegners; | |
2. | die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; | |
3. | die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; | |
4. | die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
§§ 488-489
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 490
Entscheidung über den Antrag
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) 1In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 491
Ladung des Gegners
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
§ 492
Beweisaufnahme
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
§ 493
Benutzung im Prozess
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
§ 494
Unbekannter Gegner
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.