Zivilprozessordnung

Gliederung

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 - Gerichte

Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

§ 2
Bedeutung des Wertes

§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5
Mehrere Ansprüche

§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 7
Grunddienstbarkeit

§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis

§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 10
(weggefallen)

§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2 - Gerichtsstand

§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14
(weggefallen)

§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

§ 23a
(weggefallen)

§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

§ 29b
(weggefallen)

§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

§ 32c
(weggefallen)

§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35a
(weggefallen)

§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42
Ablehnung eines Richters

§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44
Ablehnungsgesuch

§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel

§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49
Urkundsbeamte

Abschnitt 2 - Parteien

Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50
Parteifähigkeit

§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit

§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

§ 53a
(weggefallen)

§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern

§ 56
Prüfung von Amts wegen

§ 57
Prozesspfleger

§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Titel 2 - Streitgenossenschaft

§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft

§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft

§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64
Hauptintervention

§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses

§ 66
Nebenintervention

§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten

§ 68
Wirkung der Nebenintervention

§ 69
Streitgenössische Nebenintervention

§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten

§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73
Form der Streitverkündung

§ 74
Wirkung der Streitverkündung

§ 75
Gläubigerstreit

§ 76
Urheberbenennung bei Besitz

§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78
Anwaltsprozess

§ 78a
(weggefallen)

§ 78b
Notanwalt

§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts

§ 79
Parteiprozess

§ 80
Prozessvollmacht

§ 81
Umfang der Prozessvollmacht

§ 82
Geltung für Nebenverfahren

§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 87
Erlöschen der Vollmacht

§ 88
Mangel der Vollmacht

§ 89
Vollmachtloser Vertreter

§ 90
Beistand

Titel 5 - Prozesskosten

§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen

§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93a
(weggefallen)

§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen

§ 93c
(weggefallen)

§ 93d
(weggefallen)

§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch

§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 97
Rechtsmittelkosten

§ 98
Vergleichskosten

§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100
Kosten bei Streitgenossen

§ 101
Kosten einer Nebenintervention

§ 102
(weggefallen)

§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren

§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 106
Verteilung nach Quoten

§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung

Titel 6 - Sicherheitsleistung

§ 108
Art und Höhe der Sicherheit

§ 109
Rückgabe der Sicherheit

§ 110
Prozesskostensicherheit

§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit

§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114
Voraussetzungen

§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

§ 117
Antrag

§ 118
Bewilligungsverfahren

§ 119
Bewilligung

§ 120
Festsetzung von Zahlungen

§ 120a
Änderung der Bewilligung

§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 123
Kostenerstattung

§ 124
Aufhebung der Bewilligung

§ 125
Einziehung der Kosten

§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127
Entscheidungen

§ 127a
(weggefallen)

Abschnitt 3 - Verfahren

Titel 1 - Mündliche Verhandlung

§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 129
Vorbereitende Schriftsätze

§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130
Inhalt der Schriftsätze

§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument

§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 131
Beifügung von Urkunden

§ 132
Fristen für Schriftsätze

§ 133
Abschriften

§ 134
Einsicht von Urkunden

§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden

§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung

§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

§ 139
Materielle Prozessleitung

§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung

§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung

§ 144
Augenschein; Sachverständige

§ 145
Prozesstrennung

§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 147
Prozessverbindung

§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 151
(weggefallen)

§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157
Untervertretung in der Verhandlung

§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 159
Protokollaufnahme

§ 160
Inhalt des Protokolls

§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung

§ 161
Entbehrliche Feststellungen

§ 162
Genehmigung des Protokolls

§ 163
Unterschreiben des Protokolls

§ 164
Protokollberichtigung

§ 165
Beweiskraft des Protokolls

Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

§ 166
Zustellung

§ 167
Rückwirkung der Zustellung

§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 170
Zustellung an Vertreter

§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung

§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte

§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177
Ort der Zustellung

§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182
Zustellungsurkunde

§ 183
Zustellung im Ausland

§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185
Öffentliche Zustellung

§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare

Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191
Zustellung

§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193
Zustellung von Schriftstücken

§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 194
Zustellungsauftrag

§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen

§§ 195a-213a
(weggefallen)

§ 214
Ladung zum Termin

§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

§ 216
Terminsbestimmung

§ 217
Ladungsfrist

§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung

§ 219
Terminsort

§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 221
Fristbeginn

§ 222
Fristberechnung

§ 223
(weggefallen)

§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung

§ 225
Verfahren bei Friständerung

§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227
Terminsänderung

§ 228
(weggefallen)

§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter

Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge

§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234
Wiedereinsetzungsfrist

§ 235
(weggefallen)

§ 236
Wiedereinsetzungsantrag

§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung

Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 248
Verfahren bei Aussetzung

§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251
Ruhen des Verfahrens

§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil

§ 253
Klageschrift

§ 254
Stufenklage

§ 255
Fristbestimmung im Urteil

§ 256
Feststellungsklage

§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen

§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

§ 260
Anspruchshäufung

§ 261
Rechtshängigkeit

§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 263
Klageänderung

§ 264
Keine Klageänderung

§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

§ 266
Veräußerung eines Grundstücks

§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269
Klagerücknahme

§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271
Zustellung der Klageschrift

§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise

§ 273
Vorbereitung des Termins

§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 275
Früher erster Termin

§ 276
Schriftliches Vorverfahren

§ 277
Klageerwiderung; Replik

§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 279
Mündliche Verhandlung

§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 284
Beweisaufnahme

§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 286
Freie Beweiswürdigung

§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

§ 288
Gerichtliches Geständnis

§ 289
Zusätze beim Geständnis

§ 290
Widerruf des Geständnisses

§ 291
Offenkundige Tatsachen

§ 292
Gesetzliche Vermutungen

§ 292a
(weggefallen)

§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

§ 294
Glaubhaftmachung

§ 295
Verfahrensrügen

§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 297
Form der Antragstellung

§ 298
Aktenausdruck

§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

§ 299
Akteneinsicht; Abschriften

§ 299a
Datenträgerarchiv

Titel 2 - Urteil

§ 300
Endurteil

§ 301
Teilurteil

§ 302
Vorbehaltsurteil

§ 303
Zwischenurteil

§ 304
Zwischenurteil über den Grund

§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung

§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

§ 306
Verzicht

§ 307
Anerkenntnis

§ 308
Bindung an die Parteianträge

§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 309
Erkennende Richter

§ 310
Termin der Urteilsverkündung

§ 311
Form der Urteilsverkündung

§ 312
Anwesenheit der Parteien

§ 313
Form und Inhalt des Urteils

§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes

§ 315
Unterschrift der Richter

§ 316
(weggefallen)

§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung

§ 318
Bindung des Gerichts

§ 319
Berichtigung des Urteils

§ 320
Berichtigung des Tatbestandes

§ 321
Ergänzung des Urteils

§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 322
Materielle Rechtskraft

§ 323
Abänderung von Urteilen

§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 323b
Verschärfte Haftung

§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids

§ 326
Rechtskraft bei Nacherbfolge

§ 327
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 328
Anerkennung ausländischer Urteile

§ 329
Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3 - Versäumnisurteil

§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage

§ 332
Begriff des Verhandlungstermins

§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334
Unvollständiges Verhandeln

§ 335
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337
Vertagung von Amts wegen

§ 338
Einspruch

§ 339
Einspruchsfrist

§ 340
Einspruchsschrift

§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift

§ 341
Einspruchsprüfung

§ 341a
Einspruchstermin

§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343
Entscheidung nach Einspruch

§ 344
Versäumniskosten

§ 345
Zweites Versäumnisurteil

§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348
Originärer Einzelrichter

§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter

§ 349
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

§ 350
Rechtsmittel

Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§§ 351-354
(weggefallen)

§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 356
Beibringungsfrist

§ 357
Parteiöffentlichkeit

§ 357a
(weggefallen)

§ 358
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 359
Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 360
Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 363
Beweisaufnahme im Ausland

§ 364
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 365
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 366
Zwischenstreit

§ 367
Ausbleiben der Partei

§ 368
Neuer Beweistermin

§ 369
Ausländische Beweisaufnahme

§ 370
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Titel 6 - Beweis durch Augenschein

§ 371
Beweis durch Augenschein

§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 372
Beweisaufnahme

§ 372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Titel 7 - Zeugenbeweis

§ 373
Beweisantritt

§ 374
(weggefallen)

§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 376
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

§ 377
Zeugenladung

§ 378
Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379
Auslagenvorschuss

§ 380
Folgen des Ausbleibens des Zeugen

§ 381
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

§ 382
Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 386
Erklärung der Zeugnisverweigerung

§ 387
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 389
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 390
Folgen der Zeugnisverweigerung

§ 391
Zeugenbeeidigung

§ 392
Nacheid; Eidesnorm

§ 393
Uneidliche Vernehmung

§ 394
Einzelvernehmung

§ 395
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 396
Vernehmung zur Sache

§ 397
Fragerecht der Parteien

§ 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 399
Verzicht auf Zeugen

§ 400
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

§ 401
Zeugenentschädigung

Titel 8 - Beweis durch Sachverständige

§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

§ 403
Beweisantritt

§ 404
Sachverständigenauswahl

§ 404a
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen

§ 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

§ 407a
Weitere Pflichten des Sachverständigen

§ 408
Gutachtenverweigerungsrecht

§ 409
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

§ 410
Sachverständigenbeeidigung

§ 411
Schriftliches Gutachten

§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

§ 412
Neues Gutachten

§ 413
Sachverständigenvergütung

§ 414
Sachverständige Zeugen

Titel 9 - Beweis durch Urkunden

§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 418
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424
Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425
Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426
Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429
Vorlegungspflicht Dritter

§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 431
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.

(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.

§ 432
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.

§ 433
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.

§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

1Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. 2Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.

§ 436
Verzicht nach Vorlegung

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.

§ 437
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

§ 438
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

§ 441
Schriftvergleichung

(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

(3) 1Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. 2Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. 3Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.

(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.

§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

§ 443
Verwahrung verdächtiger Urkunden

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

§ 444
Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung

§ 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

§ 446
Weigerung des Gegners

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

§ 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

§ 448
Vernehmung von Amts wegen

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

§ 449
Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

§ 450
Beweisbeschluss

(1) 1Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. 2Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. 3Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) 1Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. 2Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

§ 451
Ausführung der Vernehmung

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

§ 452
Beeidigung der Partei

(1) 1Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. 2Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.

(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.

(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

§ 454
Ausbleiben der Partei

(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.

(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.

§ 455
Prozessunfähige

(1) 1Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. 2Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

(2) 1Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. 2Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§§ 456-477
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 478
Eidesleistung in Person

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

§ 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

§ 480
Eidesbelehrung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

§ 481
Eidesleistung; Eidesformel

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"

vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

"Sie schwören"

vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

"Ich schwöre es."

(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

§ 482
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 483
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

§ 484
Eidesgleiche Bekräftigung

(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"

vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

"Ja".

(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.

Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren

§ 485
Zulässigkeit

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

festgestellt wird. 2Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

§ 486
Zuständiges Gericht

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§ 487
Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

§§ 488-489
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 490
Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) 1In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

§ 491
Ladung des Gegners

(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

§ 492
Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

§ 493
Benutzung im Prozess

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

§ 494
Unbekannter Gegner

(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.

§ 494a
Frist zur Klageerhebung

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) 1Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. 2Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495
Anzuwendende Vorschriften

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

§ 496
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

§ 497
Ladungen

(1) 1Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. 2Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.

§ 498
Zustellung des Protokolls über die Klage

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.

§ 499
Belehrungen

(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

§§ 499a-503
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

§ 505
(weggefallen)

§ 506
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

§§ 507-509
(weggefallen)

§ 510
Erklärung über Urkunden

§ 510a
Inhalt des Protokolls

§ 510b
Urteil auf Vornahme einer Handlung

§ 510c
(weggefallen)

Buch 3 - Rechtsmittel

Abschnitt 1 - Berufung

§ 511
Statthaftigkeit der Berufung

§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

§ 513
Berufungsgründe

§ 514
Versäumnisurteile

§ 515
Verzicht auf Berufung

§ 516
Zurücknahme der Berufung

§ 517
Berufungsfrist

§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 519
Berufungsschrift

§ 520
Berufungsbegründung

§ 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 523
Terminsbestimmung

§ 524
Anschlussberufung

§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 526
Entscheidender Richter

§ 527
Vorbereitender Einzelrichter

§ 528
Bindung an die Berufungsanträge

§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

§ 534
Verlust des Rügerechts

§ 535
Gerichtliches Geständnis

§ 536
Parteivernehmung

§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 538
Zurückverweisung

§ 539
Versäumnisverfahren

§ 540
Inhalt des Berufungsurteils

§ 541
Prozessakten

Abschnitt 2 - Revision

§ 542
Statthaftigkeit der Revision

§ 543
Zulassungsrevision

§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde

§ 545
Revisionsgründe

§ 546
Begriff der Rechtsverletzung

§ 547
Absolute Revisionsgründe

§ 548
Revisionsfrist

§ 549
Revisionseinlegung

§ 550
Zustellung der Revisionsschrift

§ 551
Revisionsbegründung

§ 552
Zulässigkeitsprüfung

§ 552a
Zurückweisungsbeschluss

§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

§ 554
Anschlussrevision

§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 556
Verlust des Rügerechts

§ 557
Umfang der Revisionsprüfung

§ 558
Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

§ 560
Nicht revisible Gesetze

§ 561
Revisionszurückweisung

§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 565
Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

§ 566
Sprungrevision

Abschnitt 3 - Beschwerde

Titel 1 - Sofortige Beschwerde

§ 567
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

§ 568
Originärer Einzelrichter

§ 569
Frist und Form

§ 570
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

§ 571
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 573
Erinnerung

Titel 2 - Rechtsbeschwerde

§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

§ 575
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 577
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578
Arten der Wiederaufnahme

§ 579
Nichtigkeitsklage

§ 580
Restitutionsklage

§ 581
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

§ 582
Hilfsnatur der Restitutionsklage

§ 583
Vorentscheidungen

§ 584
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 586
Klagefrist

§ 587
Klageschrift

§ 588
Inhalt der Klageschrift

§ 589
Zulässigkeitsprüfung

§ 590
Neue Verhandlung

§ 591
Rechtsmittel

Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess

§ 592
Zulässigkeit

§ 593
Klageinhalt; Urkunden

§ 594
(weggefallen)

§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel

§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess

§ 597
Klageabweisung

§ 598
Zurückweisung von Einwendungen

§ 599
Vorbehaltsurteil

§ 600
Nachverfahren

§ 601
(weggefallen)

§ 602
Wechselprozess

§ 603
Gerichtsstand

§ 604
Klageinhalt; Ladungsfrist

§ 605
Beweisvorschriften

§ 605a
Scheckprozess

Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren

§ 606
(weggefallen)

§ 607
(weggefallen)

§ 608
(weggefallen)

§ 609
(weggefallen)

§ 610
(weggefallen)

§ 611
(weggefallen)

§ 612
(weggefallen)

§ 613
(weggefallen)

§ 614
(weggefallen)

§§ 615-687
(weggefallen)

Buch 7 - Mahnverfahren

§ 688
Zulässigkeit

§ 689
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690
Mahnantrag

§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692
Mahnbescheid

§ 693
Zustellung des Mahnbescheids

§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696
Verfahren nach Widerspruch

§ 697
Einleitung des Streitverfahrens

§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699
Vollstreckungsbescheid

§ 700
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702
Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703a
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703b
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

§ 703d
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Buch 8 - Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 704
Vollstreckbare Endurteile

§ 705
Formelle Rechtskraft

§ 706
Rechtskraft- und Notfristzeugnis

§ 707
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 708
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

§ 710
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

§ 711
Abwendungsbefugnis

§ 712
Schutzantrag des Schuldners

§ 713
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 714
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 715
Rückgabe der Sicherheit

§ 716
Ergänzung des Urteils

§ 717
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

§ 718
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 719
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a
Sicherungsvollstreckung

§ 721
Räumungsfrist

§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

§ 723
Vollstreckungsurteil

§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung

§ 725
Vollstreckungsklausel

§ 726
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 728
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer

§ 730
Anhörung des Schuldners

§ 731
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 733
Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

§ 735
(weggefallen)

§ 736
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

§ 737
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch

§ 738
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

§ 739
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

§ 740
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

§ 741
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 742
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

§ 743
Beendete Gütergemeinschaft

§ 744
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

§ 745
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 746
(weggefallen)

§ 747
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 748
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

§ 749
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

§ 752
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

§ 753
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 754a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757
Übergabe des Titels und Quittung

§ 757a
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

§ 759
Zuziehung von Zeugen

§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift

§ 761
(weggefallen)

§ 762
Protokoll über Vollstreckungshandlungen

§ 763
Aufforderungen und Mitteilungen

§ 764
Vollstreckungsgericht

§ 765
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug

§ 765a
Vollstreckungsschutz

§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

§ 767
Vollstreckungsabwehrklage

§ 768
Klage gegen Vollstreckungsklausel

§ 769
Einstweilige Anordnungen

§ 770
Einstweilige Anordnungen im Urteil

§ 771
Drittwiderspruchsklage

§ 772
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

§ 773
Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

§ 776
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 777
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers

§ 778
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

§ 780
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 782
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

§ 784
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren

§ 785
Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

§ 786a
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

§ 787
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 788
Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 789
Einschreiten von Behörden

§ 790
(weggefallen)

§ 791
(weggefallen)

§ 792
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 793
Sofortige Beschwerde

§ 794
Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

§ 795
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

§ 795a
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 795b
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

§ 796
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

§ 796a
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

§ 796b
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

§ 796c
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797a
Verfahren bei Gütestellenvergleichen

§ 798
Wartefrist

§ 798a
(weggefallen)

§ 799
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

§ 799a
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

§ 800
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

§ 800a
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

§ 801
Landesrechtliche Vollstreckungstitel

§ 802
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d
Weitere Vermögensauskunft

§ 802e
Zuständigkeit

§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802g
Erzwingungshaft

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 803
Pfändung

§ 804
Pfändungspfandrecht

§ 805
Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 806
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806a
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher

§ 806b
(weggefallen)

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 808
Pfändung beim Schuldner

§ 809
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 810
Pfändung ungetrennter Früchte

§ 811
Unpfändbare Sachen und Tiere

§ 811a
Austauschpfändung

§ 811b
Vorläufige Austauschpfändung

§ 811c
Vorwegpfändung

§ 811d
(weggefallen)

§ 812
(weggefallen)

§ 813
Schätzung

§ 813a
(weggefallen)

§ 813b
(weggefallen)

§ 814
Öffentliche Versteigerung

§ 815
Gepfändetes Geld

§ 816
Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817
Zuschlag und Ablieferung

§ 817a
Mindestgebot

§ 818
Einstellung der Versteigerung

§ 819
Wirkung des Erlösempfanges

§ 820
(weggefallen)

§ 821
Verwertung von Wertpapieren

§ 822
Umschreibung von Namenspapieren

§ 823
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

§ 824
Verwertung ungetrennter Früchte

§ 825
Andere Verwertungsart

§ 826
Anschlusspfändung

§ 827
Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 828
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

§ 829
Pfändung einer Geldforderung

§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 830
Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 830a
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

§ 831
Pfändung indossabler Papiere

§ 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

§ 834
Keine Anhörung des Schuldners

§ 835
Überweisung einer Geldforderung

§ 836
Wirkung der Überweisung

§ 837
Überweisung einer Hypothekenforderung

§ 837a
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

§ 838
Einrede des Schuldners bei Faustpfand

§ 839
Überweisung bei Abwendungsbefugnis

§ 840
Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 841
Pflicht zur Streitverkündung

§ 842
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843
Verzicht des Pfandgläubigers

§ 844
Andere Verwertungsart

§ 845
Vorpfändung

§ 846
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

§ 847
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

§ 847a
Herausgabeanspruch auf ein Schiff

§ 848
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

§ 849
Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 850
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 850a
Unpfändbare Bezüge

§ 850b
Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850d
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

§ 850e
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages

§ 850g
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 850h
Verschleiertes Arbeitseinkommen

§ 850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

§ 851
Nicht übertragbare Forderungen

§ 851a
Pfändungsschutz für Landwirte

§ 851b
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

§ 851d
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

§ 852
Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 853
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

§ 854
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

§ 855
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

§ 855a
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

§ 856
Klage bei mehrfacher Pfändung

§ 857
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

§ 858
Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen

§ 860
Pfändung von Gesamtgutanteilen

§§ 861-862
(weggefallen)

§ 863
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 864
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 865
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

§ 866
Arten der Vollstreckung

§ 867
Zwangshypothek

§ 868
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

§ 869
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 870
Grundstücksgleiche Rechte

§ 870a
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 4 - Verteilungsverfahren

§ 872
Voraussetzungen

§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts

§ 874
Teilungsplan

§ 875
Terminsbestimmung

§ 876
Termin zur Erklärung und Ausführung

§ 877
Säumnisfolgen

§ 878
Widerspruchsklage

§ 879
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

§ 880
Inhalt des Urteils

§ 881
Versäumnisurteil

§ 882
Verfahren nach dem Urteil

Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen

§ 882a
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Titel 6 - Schuldnerverzeichnis

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c
Eintragungsanordnung

§ 882d
Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e
Löschung

§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g
Erteilung von Abdrucken

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

§ 882i
Rechte der Betroffenen

Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 883
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 884
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

§ 885
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 886
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

§ 887
Vertretbare Handlungen

§ 888
Nicht vertretbare Handlungen

§ 888a
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

§ 889
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

§ 890
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

§ 891
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

§ 892
Widerstand des Schuldners

§ 892a
(weggefallen)

§ 893
Klage auf Leistung des Interesses

§ 894
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

§ 895
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

§ 896
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 897
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

§ 898
Gutgläubiger Erwerb

Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung

§ 911
(weggefallen)

§ 912
(weggefallen)

§ 913
(weggefallen)

§ 914
(weggefallen)

§ 915
(weggefallen)

§ 915a
(weggefallen)

§ 915b
(weggefallen)

§ 915c
(weggefallen)

§ 915d
(weggefallen)

§ 915e
(weggefallen)

§ 915f
(weggefallen)

§ 915g
(weggefallen)

§ 915h
(weggefallen)

§ 916
Arrestanspruch

§ 917
Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918
Arrestgrund bei persönlichem Arrest

§ 919
Arrestgericht

§ 920
Arrestgesuch

§ 921
Entscheidung über das Arrestgesuch

§ 922
Arresturteil und Arrestbeschluss

§ 923
Abwendungsbefugnis

§ 924
Widerspruch

§ 925
Entscheidung nach Widerspruch

§ 926
Anordnung der Klageerhebung

§ 927
Aufhebung wegen veränderter Umstände

§ 928
Vollziehung des Arrestes

§ 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

§ 930
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

§ 931
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 932
Arresthypothek

§ 933
Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 934
Aufhebung der Arrestvollziehung

§ 935
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

§ 936
Anwendung der Arrestvorschriften

§ 937
Zuständiges Gericht

§ 938
Inhalt der einstweiligen Verfügung

§ 939
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 940
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

§ 940a
Räumung von Wohnraum

§ 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

§ 942
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

§ 943
Gericht der Hauptsache

§ 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 945
Schadensersatzpflicht

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

§ 945b
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946
Zuständigkeit

§ 947
Verfahren

§ 948
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

§ 949
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950
Anwendbare Vorschriften

§ 951
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 952
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3 - Rechtsbehelfe

§ 953
Rechtsbehelfe des Gläubigers

§ 954
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 955
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 956
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

§ 957
Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958
Schadensersatz

§ 959
Verordnungsermächtigung

Buch 9 - (weggefallen)

§§ 960-1024
(weggefallen)

Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1025
Anwendungsbereich

§ 1026
Umfang gerichtlicher Tätigkeit

§ 1027
Verlust des Rügerechts

§ 1028
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung

§ 1029
Begriffsbestimmung

§ 1030
Schiedsfähigkeit

§ 1031
Form der Schiedsvereinbarung

§ 1032
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts

§ 1034
Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 1035
Bestellung der Schiedsrichter

§ 1036
Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 1037
Ablehnungsverfahren

§ 1038
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

§ 1039
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

§ 1041
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042
Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1043
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1045
Verfahrenssprache

§ 1046
Klage und Klagebeantwortung

§ 1047
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

§ 1048
Säumnis einer Partei

§ 1049
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1050
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051
Anwendbares Recht

§ 1052
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

§ 1053
Vergleich

§ 1054
Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1055
Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1056
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1057
Entscheidung über die Kosten

§ 1058
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059
Aufhebungsantrag

Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

§ 1060
Inländische Schiedssprüche

§ 1061
Ausländische Schiedssprüche

Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren

§ 1062
Zuständigkeit

§ 1063
Allgemeine Vorschriften

§ 1064
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

§ 1065
Rechtsmittel

Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 1784/2020

§ 1067
Zustellung durch Auslandsvertretungen

§ 1068
Elektronische Zustellung

§ 1069
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1784/2020; Verordnungsermächtigungen

§ 1070
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

§ 1071
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 1783/2020

§ 1072
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 1073
Teilnahmerechte

§ 1074
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1783/2020; Verordnungsermächtigung

§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen

Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

§ 1079
Zuständigkeit

§ 1080
Entscheidung

§ 1081
Berichtigung und Widerruf

Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082
Vollstreckungstitel

§ 1083
Übersetzung

§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1087
Zuständigkeit

§ 1088
Maschinelle Bearbeitung

§ 1089
Zustellung

Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090
Verfahren nach Einspruch

§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092
Verfahren

§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093
Vollstreckungsklausel

§ 1094
Übersetzung

§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 1 - Erkenntnisverfahren

§ 1097
Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1098
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1099
Widerklage

§ 1100
Mündliche Verhandlung

§ 1101
Beweisaufnahme

§ 1102
Urteil

§ 1103
Säumnis

§ 1104
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

§ 1104a
Gemeinsame Gerichte

Titel 2 - Zwangsvollstreckung

§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel

§ 1106
Bestätigung inländischer Titel

§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel

§ 1108
Übersetzung

§ 1109
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110
Zuständigkeit

§ 1111
Verfahren

Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1112
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

§ 1113
Übersetzung oder Transliteration

§ 1114
Anfechtung der Anpassung eines Titels

§ 1115
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

§ 1116
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

§ 1117
Vollstreckungsabwehrklage

Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 1191/2016

§ 1118
Zentralbehörde

§ 1119
Verwaltungszusammenarbeit

§ 1120
Mehrsprachige Formulare

Mehr zu §§ 456-477 ZPO
 

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