Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
1In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht.
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Rechtsprechung zu Art. 164 EGBGB
48 Entscheidungen zu Art. 164 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 09.12.2021 - 15 W 3296/21
Eintragungsbewilligung durch Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit
- OLG Nürnberg, 20.10.2020 - 2 U 2244/20
Fehlende Passivlegitimation eines altrechtlichen Verbandes mit eigener ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 08.12.2020 - 2 U 2244/20
Berufung, Eintragung, Kaufvertrag, Rechtsmittel, Nachweis, Feststellung, ...
- OLG Nürnberg, 08.12.2020 - 2 U 2244/20
- OLG Naumburg, 07.02.2020 - 12 Wx 60/19
Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde des Mitglieds einer ...
- OLG München, 24.02.2021 - 34 Wx 339/20
Prüfungsumfang bei der nachträgliche Anlegung eines Grundbuchblattes für ein ...
- VG Gießen, 22.04.2024 - 8 K 2722/14
Haubergordnung; Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der ...
- BGH, 29.06.2017 - V ZB 18/15
Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der ...
- VG Kassel, 12.11.2019 - 3 K 54/16
Neuzuteilung von Nutzungsrechten
- OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 20 W 213/12
Grundbuch: Nachweis der Vertretungsberechtigung des Vorstands einer ...
- FG Münster, 22.01.2015 - 8 K 3618/12
Grundstück, Anteil an Hauberggenossenschaft
Querverweise
Auf Art. 164 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163