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Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
Gliederung
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Art. 164

1In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht.

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Rechtsprechung zu Art. 164 EGBGB

48 Entscheidungen zu Art. 164 EGBGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 164 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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