Rechtsprechung
   EuG, 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10058
EuG, 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parker ITR und Parker-Hannifin / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • EU-Kommission

    Parker ITR und Parker-Hannifin / Kommission

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem Markt für Marineschläuche teilweise für nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße für Kartell auf dem Markt für Marineschläuche

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Geldbuße teilweise für nichtig erklärt - Rechtsnachfolge im Unternehmenskauf

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angesichts von deren Art sowie der Art und des Schweregrads der derentwegen verhängten Sanktionen von persönlicher Natur ist (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 78, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 77).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft namentlich dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem speziellen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen bildet das Marktverhalten der Tochtergesellschaft nicht den einzigen Anknüpfungspunkt, der eine Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft erlaubt, sondern ist nur ein Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 73).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind also auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 74).

    Im Rahmen dieser Analyse ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 86 angeführt) hervorgeht, dass die Autonomie für die gesamte Tochtergesellschaft nachzuweisen ist und nicht nur für eine auf dem Markt, der Gegenstand des Kartells ist, tätige geschäftliche Einheit; beim Nachweis eines autonomen Verhaltens der Tochtergesellschaft geht es nämlich letztlich um den Nachweis, dass die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit bilden, was es rechtfertigen kann, dass die Muttergesellschaft nicht für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung einstehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893) ergebe sich ferner, dass für die wirtschaftliche Nachfolge die Umstände zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva maßgeblich seien und dass ein späterer Verkauf einer Tochtergesellschaft an ein neues Unternehmen nichts an der wirtschaftlichen Nachfolge ändere.

    Einer natürlichen oder juristischen Person können, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 40, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 144), um zu verhindern, dass ein Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnte, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art seine Identität geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 42).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 132).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49).

    Mit dem Begriff der wirtschaftlichen Kontinuität soll jedoch nicht ermöglicht werden, ein anderes Unternehmen als dasjenige, das - gegebenenfalls über die juristischen Personen, aus denen es besteht - die Zuwiderhandlung begangen hat, für diese haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 145), es sei denn, dass zwischen diesen beiden Unternehmen selbst auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene strukturelle Bindungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49) oder die juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, zu missbräuchlichen, d. h. nicht marktgerechten, Bedingungen auf einen Dritten übertragen wurde, in der Absicht, den kartellrechtlichen Sanktionen zu entgehen (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Slg. 2007, I-10896, Nrn. 82 und 83).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Im Übrigen teilt die Kommission nicht die von den Klägerinnen vorgenommene Analyse des Urteils des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission (T-161/05, Slg. 2009, II-3555); ihrer Auffassung nach ist der Sachverhalt nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbar.

    Es ist nämlich entschieden worden, dass der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt wird; in dem betreffenden Fall hatte ein Unternehmen einen Teil seines Geschäfts, das am Kartell beteiligt war, mittels der Übertragung einer hierzu gegründeten Tochtergesellschaft an einen unabhängigen Dritten veräußert, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber bestand keine strukturelle Verbindung, was es rechtfertigte, das übertragende Unternehmen für die Zeit der Zuwiderhandlung vor der Übertragung und das Unternehmen, an das übertragen wurde, für die nachfolgende Zeit der Zuwiderhandlung mit einer Sanktion zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28 und 61).

    Daraus folgt ferner, dass die übertragene juristische Person nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, während dem sie selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, mit einer Sanktion belegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28, 61, 66 und 67), da sie ab diesem Zeitpunkt persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnrn.

    Da ITR mit Vertrag vom 5. Dezember 2001, der durch die Übertragung sämtlicher Anteile an die Erwerberin am 31. Januar 2002 durchgeführt wurde, sämtliche Anteile an ITR Rubber an Parker-Hannifin verkaufte, ist unstreitig, dass die von ITR vorgenommene Umwandlung des Geschäftsbereichs Kautschukschläuche in eine Tochtergesellschaft ganz klar mit dem Ziel erfolgte, die Anteile Letzterer an ein drittes Unternehmen zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 60).

    Das ist im Übrigen die Lösung, die die Kommission selbst in der Rechtssache, in der das Urteil Hoechst/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt) ergangen ist, in Anwendung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit gewählt hat und die vom Gericht gebilligt wurde.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    81 bis 84, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331), oder beiden als Gesamtschuldner (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Erst wenn sich in einem zweiten Schritt herausstellt, dass mehrere Adressaten das "Unternehmen" im Sinne der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen, und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gilt, kann die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 390).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 85 EG zurechnen zu können, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl., hinsichtlich des EG-Vertrags, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 58).
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich durch die Änderung der Rechtsform und des Namens eines Unternehmens kein neues Unternehmen geschaffen, das von der Haftung für die wettbewerbswidrigen Handlungen des alten Unternehmens befreit wäre, sofern die beiden Unternehmen wirtschaftlich gesehen identisch sind (Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Daraus folgt ferner, dass die übertragene juristische Person nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, während dem sie selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, mit einer Sanktion belegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28, 61, 66 und 67), da sie ab diesem Zeitpunkt persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C-506/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147).
  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Überdies können nur solche Zusicherungen ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen, die den anwendbaren Rechtsnormen entsprechen (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T-347/03, Slg. 2005, II-2555, Randnr. 102, vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 77, und vom 19. November 2009, Denka International/Kommission, T-334/07, Slg. 2009, II-4205, Randnr. 132).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    81 bis 84, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331), oder beiden als Gesamtschuldner (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 14.05.1998 - T-309/94

    KNP BT / Kommission

  • EuGH, 25.05.2000 - C-82/98

    Kögler / Gerichtshof

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • EuGH, 24.11.2005 - C-506/03

    Deutschland / Kommission - Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die

  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2009) 428 endg.

    Die Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) aufzuheben, soweit darin entschieden wurde, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität im vorliegenden Fall ausgeschlossen war, und soweit darin die Erhöhung der gegen die Parker ITR Srl verhängten Geldbuße zurückgewiesen wurde, die die Europäische Kommission wegen der Rolle als Anführerin, die ihr in dem Kartell zugekommen war, bei der Festsetzung der Geldbuße vorgenommen hatte;.

    2 - T-146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    76 - Neben dem angefochtenen Urteil kann z. B. jüngst das Urteil vom 17. Mai 2013, Parker u. a./Kommission (T-146/09, Randnrn.
  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

    Folglich schreiben die Leitlinien weder vor, die im EWR gelieferten Umsätze zu berücksichtigen, noch stehen sie dem entgegen, dass die Kommission bei der Ermittlung der von jedem Unternehmen innerhalb des EWR erzielten Umsätze die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze heranzieht (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 210).

    Zum anderen ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze nur herangezogen werden können, wenn dieses Kriterium die Realität des Marktes widerspiegelt, d. h. am geeignetsten ist, um die Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb im EWR zu erfassen (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 211).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, ohne dass die Klägerinnen dagegen Argumente oder Beweise vorbringen, konnten die für die Verkäufe von Produkten an die Großhändler geltenden Bruttopreislisten, die Gegenstand einer Koordinierung waren, von den Badezimmerausstattungsherstellern beim Verkauf ihrer nicht für den dreistufigen Vertrieb bestimmten Produkte an Großhändler als Referenzpreislisten herangezogen werden." Vgl. auch Urteile Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Rubinetteria Cisal/Kommission (T-368/10, EU:T:2013:460) ("Badezimmerausstattungen") sowie Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) ("Marineschläuche").
  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

    Toutefois, une telle référence est dénuée de pertinence au cas d'espèce dès lors que l'appréciation des conséquences d'une concentration sur le marché n'est pas comparable à la détermination du montant de l'amende à imposer à une entreprise en raison d'une infraction à l'article 101 TFUE (arrêt du Tribunal du 17 mai 2013, Parker ITR et Parker-Hannifin/Commission, T-146/09, Rec, point 213).
  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

    Die namentliche Nennung der nach Ansicht der Kommission in ein Kartell implizierten Unternehmensvertreter und -mitarbeiter stellt vor allem deshalb ein legitimes Mittel zur Beweisführung dar, weil damit zu rechnen ist, dass gegen die entsprechende Wettbewerbsentscheidung - wie im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen (Rechtssachen T-146/09, T-147/09, T-148/09 und T-154/09) - Klage vor dem Gericht erster Instanz erhoben wird.
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