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   KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20   

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https://dejure.org/2021,32989
KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20 (https://dejure.org/2021,32989)
KG, Entscheidung vom 12.05.2021 - 5 U 1091/20 (https://dejure.org/2021,32989)
KG, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 5 U 1091/20 (https://dejure.org/2021,32989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Internationales Copyright-Inkasso

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 1 UWG
    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch einen internationalen Inkassodienstleister im Urheberrecht - internationales Copyright-Inkasso

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3a; RDG § 2 ; RDG § 3 ; RDG § 10 ; RDG § 11
    Eine außergerichtliche Durchsetzung und Einziehung von Forderungen, die ihre Grundlage weder in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten hat, noch überhaupt im deutschen Recht fußen, dessen Kenntnis wenigstens in Grundzügen Voraussetzung für die Registrierung für ...

  • rechtsportal.de

    UWG § 3a; RDG § 2 ; RDG § 3 ; RDG § 10 ; RDG § 11
    Umfang zugelassener Inkassodienstleistungen gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG Wettbewerbswidrigkeit der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Urheberrechts an Lichtbildern durch ein zugelassenes Inkassounternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 86
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 40 - wenigerrniete.de).

    Betreibt ein Unternehmen Inkassodienstleistungen im vorgenannten Sinne, ist seine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in ihrer Gesamtheit als Rechtsdienstleistung anzusehen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 -, BGHZ 224, 89-177, Rn. 149f - wenigermiete.de).

    aa) Eine erlaubnisfreie Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten nach § 5 RDG scheidet aus, weil die Inkassotätigkeit der Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt - als eigenständiges Geschäft betrieben wird (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 107, juris; Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, Rn. 30, juris).

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 141, juris - wenigermiete.de).

    Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 109f - wenigermiete.de).

    (a) Allerdings ist es der Antragsgegnerin als registriertem Inkassodienstleister grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 43 und 46, juris - Mietpreisbremse; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 144f - wenigermiete.de).

    Der Antragsgegnerin, die sich nicht auf die Einziehung einer von ihren Kunden bereits eigenständig begründeten und fällig gestellten Schadensersatzforderung beschränkt und ihrem Kunden nicht nur - dem tradierten Leitbild der Inkassoleistungen entsprechend - das Mahn- und Beitreibungswesen abnimmt, sondern diesem erst die Möglichkeit eröffnet, einen (potentiellen) Eingriff in die eigenen Urheberrechte aufzudecken, und es sodann im Auftrag des Kunden übernimmt, an einen (potentiellen) Verletzer der Urheberrechte mit der Forderung nach einer Lizenzvergütung bzw. nach Zahlung von Schadensersatz für eine bereits geschehene Nutzung heranzutreten, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, ihre Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine solche Forderung zustehe, selbst wenn ihnen ohne die Leistungen der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen sein sollte, insoweit überhaupt durchsetzbare Forderungen innezuhaben (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 115f, juris - wenigermiete.de unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 - 1192; ferner: BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 47, juris - Mietpreisbremse).

    Ein Inkassodienstleister wie die Antragsgegnerin darf ferner selbst dann mit Forderungsschreiben im Verhältnis zu möglichen Anspruchsgegnern hervortreten, wenn Ansprüche ihrer Kunden erst durch diese Tätigkeit begründet werden (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 157 - 160, juris - wenigermiete.de).

    Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 224 - wenigermiete.de; Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 59, juris - Mietpreisbremse).

    Eine Registrierung für den Bereich der Inkassodienstleistungen setzt nach § 12 RDG neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 ? (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG) für jeden Versicherungsfall die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG) voraus (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 215 - wenigermiete.de).

  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    (a) Allerdings ist es der Antragsgegnerin als registriertem Inkassodienstleister grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 43 und 46, juris - Mietpreisbremse; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 144f - wenigermiete.de).

    Der Antragsgegnerin, die sich nicht auf die Einziehung einer von ihren Kunden bereits eigenständig begründeten und fällig gestellten Schadensersatzforderung beschränkt und ihrem Kunden nicht nur - dem tradierten Leitbild der Inkassoleistungen entsprechend - das Mahn- und Beitreibungswesen abnimmt, sondern diesem erst die Möglichkeit eröffnet, einen (potentiellen) Eingriff in die eigenen Urheberrechte aufzudecken, und es sodann im Auftrag des Kunden übernimmt, an einen (potentiellen) Verletzer der Urheberrechte mit der Forderung nach einer Lizenzvergütung bzw. nach Zahlung von Schadensersatz für eine bereits geschehene Nutzung heranzutreten, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, ihre Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine solche Forderung zustehe, selbst wenn ihnen ohne die Leistungen der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen sein sollte, insoweit überhaupt durchsetzbare Forderungen innezuhaben (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 115f, juris - wenigermiete.de unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 - 1192; ferner: BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 47, juris - Mietpreisbremse).

    (b) Vorliegend ergibt sich die Unzulässigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Inkassotätigkeit der Antragsgegnerin jedoch daraus, dass sich die Geltendmachung von möglichen Ansprüchen verschiedener Urheber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzvergütung unter Berufung auf einen durch das Bereithalten eines Lichtbildes zum Abruf über eine Webseite etwa verwirklichten Urheberrechtsverstoß nicht im Rahmen der von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesenen Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hält (vgl. BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 56, juris - Mietpreisbremse).

    Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 224 - wenigermiete.de; Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 59, juris - Mietpreisbremse).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Der Antragsgegnerin, die sich nicht auf die Einziehung einer von ihren Kunden bereits eigenständig begründeten und fällig gestellten Schadensersatzforderung beschränkt und ihrem Kunden nicht nur - dem tradierten Leitbild der Inkassoleistungen entsprechend - das Mahn- und Beitreibungswesen abnimmt, sondern diesem erst die Möglichkeit eröffnet, einen (potentiellen) Eingriff in die eigenen Urheberrechte aufzudecken, und es sodann im Auftrag des Kunden übernimmt, an einen (potentiellen) Verletzer der Urheberrechte mit der Forderung nach einer Lizenzvergütung bzw. nach Zahlung von Schadensersatz für eine bereits geschehene Nutzung heranzutreten, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, ihre Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine solche Forderung zustehe, selbst wenn ihnen ohne die Leistungen der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen sein sollte, insoweit überhaupt durchsetzbare Forderungen innezuhaben (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 115f, juris - wenigermiete.de unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 - 1192; ferner: BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 47, juris - Mietpreisbremse).

    In Verfolgung dieses Schutzzwecks darf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit beim Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, Rn. 30, juris).

    (bb) Setzt das Inkassounternehmen die nach Vorstehendem von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, Rn. 31, juris).

    Denn in diesem Fall ist nicht gewährleistet, dass das Inkassounternehmen der ihm mit der Registrierung zugewiesenen Aufgabe, fremde Rechte oder Vermögensinteressen in eigener Verantwortung wirkungsvoll durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, Rn. 30, juris), gerecht werden kann.

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, Rn. 28, juris - Rechtsberatung durch Architektin; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 12, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, Rn. 23, juris - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 43, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Vielmehr bedarf es der konkreten Subsumtion des jeweiligen Einzelfalles unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 50, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler), wobei der Umstand, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Eigendarstellung für sich in Anspruch nimmt, potentielle Urheberrechtsverletzungen mithilfe eines "globalen Rechtsnetzwerks" zu verfolgen, außerdem die individuelle Subsumption unter die einschlägigen Vorschriften der Rechtsordnungen verschiedener Staaten erforderlich machen kann.

    (3) Die von der Antragstellerin zu den Akten gereichte Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und verschiedenen Webseitenbetreibern lässt ferner erkennen, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Bearbeitung der ihr angetragenen Fälle auch eine konkrete Subsumption des Einzelfalles unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, Rn. 24, juris - Rechtsberatung durch Architekten, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 50, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, Rn. 28, juris - Rechtsberatung durch Architektin; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 12, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, Rn. 32, juris - Rechtsberatung durch Architekten).

    (3) Die von der Antragstellerin zu den Akten gereichte Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und verschiedenen Webseitenbetreibern lässt ferner erkennen, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Bearbeitung der ihr angetragenen Fälle auch eine konkrete Subsumption des Einzelfalles unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, Rn. 24, juris - Rechtsberatung durch Architekten, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 50, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

  • LG Hannover, 04.05.2020 - 18 O 50/16

    Zuckerkartell: Kaufland verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen - nur - in dem Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) erbringen (LG Hannover, Urteil vom 04. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 146, juris).

    Bereits dieser Umstand kann dafür sprechen, dass der Kreis der von der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erfassten Inkassodienstleistungen mit den von der Antragsgegnerin erbrachten Tätigkeiten verlassen ist (vgl. für die Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Gebiet des Kartellschadensersatzes: LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - 176, juris - Zuckerkartell; zustimmend Nuys/Gleitsmann, BB 2020, 2441, 2444).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 88/15

    Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur - Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, Rn. 28, juris - Rechtsberatung durch Architektin; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 12, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

    Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, Rn. 23, juris - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, Rn. 43, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).

  • KG, 02.06.2017 - 5 U 196/16

    Coolsculpting - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Vielmehr wird die Dringlichkeit insoweit vermutet (Senat, Urteil vom 02. Juni 2017 - 5 U 196/16, Rn. 3, juris).

    Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist am 6. Juli 2020 bei dem Landgericht eingegangen und damit innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwei Monaten ab Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung, dessen Verstreichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht dringlichkeitsschädlich ist (Senat, Urteil vom 02. Juni 2017 - 5 U 196/16, Rn. 4, juris).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Danach steht bei der von der Antragsgegnerin übernommenen Durchsetzung etwaiger Ansprüche ihrer Kunden auf Zahlung einer Lizenzgebühr für eine Nutzung der von ihnen gefertigten Lichtbilder - anders als die Antragsgegnerin mit der Berufungsbegründung geltend macht - eindeutig der Einzug der von ihr aufgemachten Schadensersatzforderung und nicht etwa der Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Ziel der Verhandlung einer nach den gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls und im Blick auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer und die Qualität des Lichtbilds angemessenen Lizenzvergütung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, Rn. 18 juris - Sportwagenfoto) im Vordergrund.
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (vgl. zum deutschen internationalen Privatrecht und zu Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO: BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, Rn. 24, juris - An Evening with Marlene Dietrich; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, Rn. 24, juris - Hi Hotel II).
  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

  • LG Braunschweig, 30.04.2020 - 11 O 3092/19

    Abgasskandal; Inkassodienstleistungserlaubnis; Forderungen nach ausländischem

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Die Folge des Gesetzesverstoßes der Klägerin ist die Nichtigkeit der Forderungsabtretungen, die der vorliegenden Klage zugrunde liegen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 89; zu einem Verstoß gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 RDG: OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 8 U 40/21 - juris; zu einem Verstoß gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 RDG: Kammergericht, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 U 1091/20 - juris, LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 18 O 34/17, Rn. 296 - Zuckerkartell (CDC)).
  • KG, 12.05.2021 - 5 W 58/21

    Copyright-Inkasso - Rechtsschutzbedürfnis und Dringlichkeitsvermutung für den

    Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung wird vor dem Senat zum Geschäftszeichen 5 U 1091/20 geführt.

    Vielmehr hat die Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 - 91 O 52/20 - Berufung (beim Senat geführt zum Geschäftszeichen 5 U 1091/20) eingelegt und das Bestehen des dort streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs in Abrede gestellt.

    Insoweit nimmt der Senat auf den in dem vor ihm zum Geschäftszeichen 5 U 1091/20 geführten Berufungsverfahren ergangenen Hinweisbeschluss vom 12. Mai 2021 Bezug.

  • KG, 22.02.2023 - 5 U 49/21

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung für den kostenlosen Versand

    Den Vortrag, mit dem sie ihren rechtzeitig beim Landgericht anhängig gemachten Anspruch präzisiert hat, hat sie mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 - eingegangen beim Landgericht am selben Tag - und damit innerhalb eines Zeitraumes gehalten, dessen Verstreichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht dringlichkeitsschädlich ist (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senat, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 U 1091/20 -, Rn. 23, juris).
  • KG, 22.02.2023 - 5 U 50/21

    Matratzen "auf Lager"

    Den Vortrag, mit dem sie ihren rechtzeitig beim Landgericht anhängig gemachten Anspruch präzisiert hat, hat sie mit Schriftsatz vom 08. Februar 2021 - beim Landgericht eingegangen am selben Tag - und damit innerhalb eines Zeitraumes gehalten, dessen Verstreichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht dringlichkeitsschädlich ist (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senat, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 U 1091/20 -, Rn. 23, juris).
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