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   BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19   

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https://dejure.org/2020,4608
BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19 (https://dejure.org/2020,4608)
BayObLG, Entscheidung vom 05.03.2020 - 1 AR 152/19 (https://dejure.org/2020,4608)
BayObLG, Entscheidung vom 05. März 2020 - 1 AR 152/19 (https://dejure.org/2020,4608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 12, § 17, § 29c, § 32b, § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 62, § 145, § 281
    Voraussetzungen der Verweisung wegen der örtlichen Unzuständigkeit

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Verweisung wegen der örtlichen Unzuständigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrere prozessuale Ansprüche: Trennung vor Verweisung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 633/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019, 2 BvR 633/16, juris Rn. 24 m. w. N.).
  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keinerlei Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 213/08

    Haftung bei Kapitalanlagen: Anforderungen an die Unterschriftsleistung beim

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor; mehrere verklagte Gesamtschuldner sind grundsätzlich nur einfache Streitgenossen (BGH, Urt. v. 1. März 2010, II ZR 213/08, ZIP 2010, 933 Rn. 22).
  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 34 f. m. w. N.).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keinerlei Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    1) Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 18. April 2002, 1Z AR 36/02, NJW-RR 2002, 1295 [Leitsatz 2 und Rn. 8 bei juris]).
  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 370/17

    Aufklärungspflicht des Arztes über Risiken bzgl. Kenntnis im Zeitpunkt der

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; der Einzelne hat ein Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2019, 1 BvR 1264/17, NJW 2019, 1433 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018, VI ZR 370/17, NJW 2018, 3652 Rn. 8; jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 26.02.2019 - 1 BvR 1264/17

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG)

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; der Einzelne hat ein Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2019, 1 BvR 1264/17, NJW 2019, 1433 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018, VI ZR 370/17, NJW 2018, 3652 Rn. 8; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 76/09

    Nachlassinsolvenzverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Hat die beklagte Person einen Wohnsitz im Ausland, ist § 16 ZPO dagegen nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, IX ZB 76/09, juris Rn. 3).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19

    Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19
    Wird der Wohnsitz aufgegeben und ist die Begründung eines neuen Wohnsitzes trotz Nachforschung nicht geklärt, bleibt § 16 ZPO bis zum Nachweis des neuen Wohnsitzes anwendbar (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl. 2019, § 16 Rn. 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 16 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 16 Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, § 16 Rn. 4; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 18).
  • BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts

  • BayObLG, 18.04.2002 - 1Z AR 36/02

    Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher

  • BGH, 11.07.1990 - XII ARZ 28/90

    Gerichtsstandsbestimmung bei Auslandsberührung

  • BayObLG, 31.07.2023 - 102 AR 128/23

    Willkürlicher Verweisungsbeschluss bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit

    Die Verweisung eines Rechtsstreits durch das zuständige Gericht sieht das Gesetz nicht vor (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2018, 32 SA 9/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 19. April 2017, 32 SA 12/17, juris Rn. 11).

    Liegen die Voraussetzungen der Verweisung nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen vor und kommt (in Fällen der subjektiven Klagehäufung) auch die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, muss, von dem Sonderfall der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) abgesehen, erst die Prozesstrennung angeordnet werden, bevor die Verweisung ausgesprochen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2018, 32 SA 9/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 19. April 2017, 32 SA 12/17, juris Rn. 11; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 145 Rn. 9).

  • BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach

    Ist für einen Streitgegenstand die Zuständigkeit des angerufenen Spruchkörpers nicht gegeben, so muss nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln auf Antrag der Klagepartei das betreffende Verfahren abgetrennt und insoweit an das gemäß § 281 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 154/20, juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 28 und Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18).
  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 AR 57/20

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Dieselabgasskandal

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keinerlei Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).

    Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Verbot von "Überraschungsentscheidungen", also von solchen Entscheidungen, die sich ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte stützen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019, 2 BvR 633/16, juris Rn. 24; Beschluss vom 1. August 2017, 2 BvR 3068/14, juris Rn. 49 ff.; Beschluss vom 5. April 2012, 2 BvR 2126/11, juris Rn. 18 ff. jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 28/20, juris Rn. 31; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 20).

  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 82/22

    Zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Bauvertrag (hier

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss die in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehene Bindungswirkung dann nicht zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschl. v. 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschl. v. 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Beschl. v. 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschl. v. 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO , § 281 Rn. 16 ff.; jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 23/20

    Willkürliche Verweisung bei gegebener Teilzuständigkeit

    d) Dadurch, dass das angegangene Gericht den Rechtsstreit dann aber insgesamt an das Landgericht Regensburg verwiesen hat, hat es sich über seine Zuständigkeit für den Anspruch der Klägerin zu 1) willkürlich hinweggesetzt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2018, 32 SA 9/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 19. April 2017, 32 SA 12/17, juris Rn. 11).
  • BayObLG, 11.11.2021 - 101 AR 145/21

    Streit über örtliche Zuständigkeit im Kindesunterhaltsverfahren bei ausländischem

    Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019, 2 BvR 633/16, juris Rn. 24 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 20).
  • BayObLG, 21.12.2022 - 102 AR 136/22

    Objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss

    a) Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss die in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehene Bindungswirkung dann nicht zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 ff.; jeweils m. w. N.).
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