Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 30.03.2010

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   KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10   

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https://dejure.org/2011,4839
KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10 (https://dejure.org/2011,4839)
KG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10 (https://dejure.org/2011,4839)
KG, Entscheidung vom 24. November 2011 - 1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10 (https://dejure.org/2011,4839)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 RVG, § 309 Abs 2 StPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Berechnung der Verteidigergebühren unter Berücksichtigung einer Verfahrensverbindung und eines Teilfreispruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtgemäßes Ermessen eines Rechtspflegers bei der Entscheidung über den Erstattungsanspruch eines Angeklagten bei einem Teilfreispruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14; RVG § 15; StPO § 464d; StPO § 467
    Kostenerstattung bei Teilfreispruch; Differenztheorie oder Quotenschätzung; Ermessen des Rechtspflegers; Erhalt der vor Verfahrensverbindung entstandenen Gebühren; Rechtsanwaltsvergütung; Sitzungsdauer als wesentliches Bemessungskriterium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 02.03.1998 - 3 Ws 299/97
    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Zwar entscheidet der Rechtspfleger im Falle des Teilfreispruchs grundsätzlich selbst, ob er im Kostenfestsetzungsverfahren den Erstattungsanspruch nach der Differenztheorie (vgl. hierzu ausführlich OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 Ws 191/07 - bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609) oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt.

    Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).

  • KG, 09.08.2005 - 3 Ws 59/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Überschreitung angemessener Gebührenwerte für

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. KG StV 2006, 198).
  • KG, 25.05.2007 - 1 Ws 36/07

    Pflichtverteidigerkosten: Berücksichtigung von Sitzungspausen beim Längenzuschlag

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Senat, JurBüro 2010, 363; Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 - bei juris).
  • OLG Hamm, 22.01.2009 - 5 Ws 300/08

    Haftbeschwerde; Kostenentscheidung; Freispruch; Kostentragungspflicht

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Die Wahl der Methode steht dabei in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senat StraFo 2009, 261; OLG Koblenz StraFo 99, 105).
  • OLG Hamm, 17.04.2007 - 4 Ws 97/07

    Beschwerde; Kostenentscheidung; Zuständigkeit; Differenztheorie

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).
  • KG, 04.08.2009 - 2 StE 2/08

    Berücksichtigung der Sitzungspausen bei der Ermittlung der zeitlichen Dauer eines

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Senat, JurBüro 2010, 363; Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 - bei juris).
  • OLG Koblenz, 10.09.2007 - 1 Ws 191/07

    Verteidigervergütung: Aufteilung der zu erstattenden notwendigen Auslagen beim

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Zwar entscheidet der Rechtspfleger im Falle des Teilfreispruchs grundsätzlich selbst, ob er im Kostenfestsetzungsverfahren den Erstattungsanspruch nach der Differenztheorie (vgl. hierzu ausführlich OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 Ws 191/07 - bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609) oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt.
  • KG, 11.11.2010 - 1 Ws 157/10

    Kostenfestsetzung: Beginn der Verzinsung festgesetzter Kosten und Auslagen

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Der Ausnahmefall einer erheblich sorgfalts- oder treuwidrigen Verzögerung der Einreichung von nach §§ 464b Satz 3, 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 Ws 157/10: mehr als eineinhalb Jahre) ist hier nicht gegeben.
  • OLG Hamm, 17.02.2011 - 1 Ws 56/11

    Ende der zeitlich befristeten Führungsaufsicht bei gleichzeitig laufender

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Aus den im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschlägen und Zeitstufen, die für den Wahlverteidiger bei der Bestimmung seines Gebührenanspruchs als Orientierungshilfen heranzuziehen sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 1 Ws 56/11 - Burhoff, RVG 3. Aufl., Vorbemerkung 4 Rdn. 64), wird deutlich, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist.
  • OLG Hamm, 22.04.1999 - 4 Ws 27/99

    Abhilfeentscheidung, Differenztheorie, notwendige Auslagen, Teilfreispruch,

    Auszug aus KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10
    Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).
  • OLG Koblenz, 06.07.1998 - 1 Ws 419/98
  • KG, 01.07.2008 - 1 Ws 16/08

    Längenzuschlag, Berücksichtigung, Mittagspause

  • OLG Bamberg, 06.02.2018 - 1 Ws 51/18

    Bemessung der Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen

    Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt jedoch auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungsterminseine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, 4108-4111 W, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn. 16).
  • LG Aachen, 20.09.2021 - 60 Qs 46/21

    Gerichtliche Auslagenentscheidung, Bindung des Rechtspflegers, Rahmengebühren,

    Bei der Bemessung der Gebühren kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge VV 4110, 4111 RVG orientieren (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4108 Rn. 18 i.V.m. VV 4126 Rn. 9), wobei davon auszugehen ist, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu 5 Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10-, Rn. 18, juris).
  • LG Halle, 18.12.2019 - 3 Qs 117/19

    Ordnungswidrigkeitsgebührenrahmen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Um zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Rechtsprechung in den "Normalfällen", in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2011, 1 Ws 113-114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010, III-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 218/16

    Zuständigkeit des Senats bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des

    Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 22. Auflage 2015, 4108-4111 VV, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn. 16).
  • OLG Celle, 21.04.2016 - 1 Ws 187/16

    Verrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren mit dem Anspruch

    Das Landgericht Hannover hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die der Senat auch seiner Entscheidung zu Grunde legt, den Gesamtbetrag der bereits an den Beschwerdeführer als Verteidiger ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 2.232,44 EUR von dem nach der Differenzmethode (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 24. November 2011 - 1 Ws 113-114/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 1998 - 3 Ws 299/97, NStZ 1998, 317) ermittelten Betrag in Höhe von 3.052,35 EUR, der seitens der Landeskasse als notwendige Verteidigungsauslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich erstattungspflichtig ist, in Abzug gebracht.
  • LG Dessau-Roßlau, 23.02.2023 - 6 Qs 29/23

    Terminsgebühr, Hauptverhandlung, unterdurchschnittlicher Aufwand, nicht

    Wegen des insoweit zu vergütenden Zeitaufwandes des Verteidigers stellt die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Terminsgebühr dar (OLG Hamm Beschl. v. 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 2547; KG Beschl. v. 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10, BeckRS 2012, 11963; OLG Bamberg, Beschl. v. 6.2.2018 - 1 Ws 51/18, NStZ-RR 2018, 192 m.w.N.).
  • LG Leipzig, 15.02.2022 - 17 Qs 2/22

    Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtsmittel, Umfang der Nachprüfung

    Die bereits vor der Verbindung entstandenen Gebühren bleiben ihm erhalten (u.a. KG, Beschluss vom 24.11.201, Az: 1 Ws 113-114/10, JurBüro 2012, 482-484).
  • LG Hechingen, 21.05.2019 - 3 Qs 31/19

    Grundgebühr, Terminsgebühr, Rahmengebühren, Bemessung

    Bei der Bemessung ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen und der Wahlanwalt kann sich an den Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG orientieren (OLG Köln, aaO, Rn. 11, KG, Beschluss vom 24. November 2011, 1 Ws 113-114/10, zitiert nach ), sodass unter deren Berücksichtigung eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigt (so auch BeckOK RVG-Knaudt, Stand 1. März 2019, RVG VV 4108, Rn. 24.2) und wenn mehr als acht Stunden verhandelt wird, auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt sein wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO).
  • LG Dessau-Roßlau, 22.02.2023 - 6 Qs 29/23

    Terminsgebühr: Unterdurchschnittlicher Aufwand bei kurzer Verhandlungsdauer wegen

    Wegen des insoweit zu vergütenden Zeitaufwandes des Verteidigers stellt die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Terminsgebühr dar (OLG Hamm Beschl. v. 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 2547; KG Beschl. v. 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10, BeckRS 2012, 11963; OLG Bamberg, Beschl. v. 6.2.2018 - 1 Ws 51/18, NStZ-RR 2018, 192 m.w.N.).
  • LG Berlin, 27.03.2012 - 538 Qs 20/12

    Berechnung der erstattungsfähigen Auslagen durch einen Rechtspfleger bzgl. der

    Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10) ist die Differenzmethode nur in besonderen Fällen vorzugswürdig, in denen die Anklagevorwürfe, derentwegen ein Freispruch erfolgt, klar abgrenzbar sind, etwa weil insoweit gesondert verhandelt wurde oder bekannt ist, an welchem Verhandlungstag über diese Taten verhandelt worden ist.
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   OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auslagenentscheidung nach Tod des Angeklagten: Beschwerdebefugnis des ehemaligen Verteidigers; Ermessensentscheidung über Erstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich notwendiger Auslagen

  • Wolters Kluwer

    Rechtstellung eines verstorbenen Angeklagten; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichterstattung der notwendigen Auslagen

  • rechtsportal.de

    StPO § 206a; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Rechtstellung des verstorbenen Angeklagten; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichterstattung der notwendigen Auslagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10
    Der Tatbestand dieser Vorschrift ist bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; Meyer-Goßner a. a. O. § 467 Rdn. 16).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 2 Ws 16/02

    Strafverfahren: Versagung der Auslagenerstattung bei Eintritt des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10
    Der Tatbestand dieser Vorschrift ist bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; Meyer-Goßner a. a. O. § 467 Rdn. 16).
  • OLG Hamburg, 08.09.2003 - 2 Ws 217/03

    Verteidigervollmacht und Tod des Angeklagten vor rechtskräftigem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10
    Der Gegenmeinung, die beim Tod des Angeklagten ein vollständiges Erlöschen der Verteidigervollmacht annimmt (vgl. OLG München NJW 2003, 1133; OLG Hamburg NStZ 2004, 280) und dies im Wesentlichen mit den prozessrechtlichen Besonderheiten des Strafverfahrens begründet, insbesondere dem höchstpersönlichen Charakter des Prozessrechtsverhältnisses in das der Angeklagte gezwungen werde (vgl. OLG München a. a. O.), folgt der Senat nicht.
  • OLG München, 05.11.2002 - 2 Ws 672/02

    Beendigung der Verteidigervollmacht mit Tod des Angeklagten; Erstattung von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10
    Der Gegenmeinung, die beim Tod des Angeklagten ein vollständiges Erlöschen der Verteidigervollmacht annimmt (vgl. OLG München NJW 2003, 1133; OLG Hamburg NStZ 2004, 280) und dies im Wesentlichen mit den prozessrechtlichen Besonderheiten des Strafverfahrens begründet, insbesondere dem höchstpersönlichen Charakter des Prozessrechtsverhältnisses in das der Angeklagte gezwungen werde (vgl. OLG München a. a. O.), folgt der Senat nicht.
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10
    Über diese Tatbestandsvoraussetzung hinaus ist aber wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO im Rahmen der Ermessensentscheidung nach herrschender Rechtsprechung und Kommentarliteratur weiter zu berücksichtigen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten als unbillig erscheinen lassen (BayObLG NJW 1970, 875; OLG Düsseldorf MDR 1990, 359; OLG Köln NJW 1991, 506; OLG Köln StraFo 1997; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 467 Rdn. 18; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl. § 467 Rdn. 10 b; Degener in SK-StPO, § 467 Rdn. 29; KMR-Stöckel, § 467 Rdn. 26; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 467 Rdn. 56).
  • BayObLG, 29.09.1969 - RReg. 3b St 88/69

    Kostenentscheidung bei Einstellung eines Verfahrens wegen eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10
    Über diese Tatbestandsvoraussetzung hinaus ist aber wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO im Rahmen der Ermessensentscheidung nach herrschender Rechtsprechung und Kommentarliteratur weiter zu berücksichtigen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten als unbillig erscheinen lassen (BayObLG NJW 1970, 875; OLG Düsseldorf MDR 1990, 359; OLG Köln NJW 1991, 506; OLG Köln StraFo 1997; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 467 Rdn. 18; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl. § 467 Rdn. 10 b; Degener in SK-StPO, § 467 Rdn. 29; KMR-Stöckel, § 467 Rdn. 26; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 467 Rdn. 56).
  • LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20

    Bußgeldverfahren - Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung wegen

    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Auf Tatbestandsebene genügt dann, bei Feststellung des Verfahrenshindernisses, ein zumindest hinreichender Tatverdacht (einen erheblichen Tatverdacht verlangend: BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331); KG, Beschluss vom 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01, Rn. 17, zitiert nach juris), wenn keine Umstände erkennbar sind, die bei - gedachter - Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 - 1 Ws 218/10, Rn. 15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Weiter müssen besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeschuldigten als unbillig erscheinen lassen, und im Rahmen der Ermessenentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 -1 Ws 218/10, Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10, Rn. 13, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 467, Rn. 18; Gieg in KK-StPO, 6. A., § 467, Rn. 10b; Niesler in BeckOK-StPO, Stand 28.01.2013, § 467, Rn. 12; a.A. wohl OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, Rn. 8, zitiert nach juris, welches allein auf die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts abstellt; ebenso wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02, Rn. 2, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 11.09.2023 - 1 Ws 96/23

    Einstellung des Verfahrens, Tod des Angeklagten, Auslagenerstattung,

    Die Frage, ob der Verteidiger im Falle des Todes des Angeklagten weiterhin zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen überwiegend bejaht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.05.2011- 2 Ws 1/11-; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; KG NStZ-RR 2008, 295; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 2010, Az.: 1 Ws 113/10, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., Vor § 137 Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2014 - 2 Ws 142/14

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Beschwerdebefugnis des Verteidigers nach

    Bejaht wurde dies vom Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 30. März 2010 - 1 Ws 113/10, bei juris), verneint wurde es früher von den Oberlandesgerichten München (NStZ 2003, 501) und Hamburg (NStZ 2004, 280 f.).
  • OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10

    Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des

    Nach Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10 = OLGSt StPO § 206 a Nr. 9) hat der verstorbene Angeklagte, solange das Verfahren nicht rechtskräftig gemäß § 206 a StPO eingestellt ist, weiterhin formell eine Verfahrensstellung als Angeklagter inne und die von ihm für das Verfahren erteilte Verteidigervollmacht gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung fort.
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