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OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rücktritt; Versicherung; Anzeigepflichtverletzung; Falschbeantwortung; Lebensversicherung
- Judicialis
BGB § 23; ; VVG §§ 16 ff.; ; VVG § 22; ; VVG § 18; ; VVG § 20; ; VVG § 21; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 Satz 1
- RA Kotz
Lebensversicherung: Offenbarungspflicht über Muttermalentfernungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht zur Offenbarung von Vorerkrankungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 26.11.1999 - 16 O 469/97
- OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 72/88
Beweislast des Versicherers für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung; Ausfüllung …
Auszug aus OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99
Zur Beweislage hält der Senat -- seinem Verständnis nach in Übereinstimmung mit dem Landgericht -- fest, dass dem Beklagten der ihm nach der "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1989 S. 833 und ständig;… Römer/Langheid, VVG, Rdn. 20 f., 26 zu §§ 16 f.) obliegende Beweis der Stellung und Falschbeantwortung der schriftlichen Antragsfragen (bei denen zweifellos eine Offenbarungspflicht bestanden hätte, vgl. Bl. 15 i.V.m. Bl. 12 d.A., dort insbesondere Nr. 4.11, 4.12, 4.14, 9, 14) angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen O......... und Z. - BGH, 17.10.1990 - IV ZR 181/89
Voraussetzungen für die Leistungsverweigerung in der …
Auszug aus OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99
Der Senat legt hierbei sehr wohl -- entgegen den Berufungsangriffen gegen das Landgericht -- die Grundsätze seiner Entscheidung VersR 1995 S. 689 zugrunde (vgl. weiter auch Senat VersR 1998 S. 1226 gerade auch zu Melanomrisiken, mit Anm. Wussow WJ 1999 S. 70) und hält fest (auch in Abgrenzung zum Verschweigen eines bloßen ungeklärten Verdachts auf die gezielte Frage nach einer bestehenden Krankheit, vgl. BGH VersR 1990 S. 1382), dass aus seiner Sicht hier eine offensichtliche Verpflichtung zur Mitteilung des Kenntnisstands des Versicherungsnehmers von den Muttermaloperationen bestand:. - OLG Koblenz, 14.11.1997 - 10 U 1100/96
Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens eines Melanoms
Auszug aus OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99
Der Senat legt hierbei sehr wohl -- entgegen den Berufungsangriffen gegen das Landgericht -- die Grundsätze seiner Entscheidung VersR 1995 S. 689 zugrunde (vgl. weiter auch Senat VersR 1998 S. 1226 gerade auch zu Melanomrisiken, mit Anm. Wussow WJ 1999 S. 70) und hält fest (auch in Abgrenzung zum Verschweigen eines bloßen ungeklärten Verdachts auf die gezielte Frage nach einer bestehenden Krankheit, vgl. BGH VersR 1990 S. 1382), dass aus seiner Sicht hier eine offensichtliche Verpflichtung zur Mitteilung des Kenntnisstands des Versicherungsnehmers von den Muttermaloperationen bestand:. - OLG Koblenz, 11.11.1994 - 10 U 586/94
Voraussetzungen der Pflicht zur Offenbarung einer Vorerkrankung
Auszug aus OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99
Der Senat legt hierbei sehr wohl -- entgegen den Berufungsangriffen gegen das Landgericht -- die Grundsätze seiner Entscheidung VersR 1995 S. 689 zugrunde (vgl. weiter auch Senat VersR 1998 S. 1226 gerade auch zu Melanomrisiken, mit Anm. Wussow WJ 1999 S. 70) und hält fest (auch in Abgrenzung zum Verschweigen eines bloßen ungeklärten Verdachts auf die gezielte Frage nach einer bestehenden Krankheit, vgl. BGH VersR 1990 S. 1382), dass aus seiner Sicht hier eine offensichtliche Verpflichtung zur Mitteilung des Kenntnisstands des Versicherungsnehmers von den Muttermaloperationen bestand:. - OLG Koblenz, 09.10.1998 - 10 U 1133/97
Auszug aus OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99
In der Nichtoffenbarung der medizinischen Vorgeschichte in ihren wesentlichen Punkten (mehrmalige Muttermaloperation in den letzten Jahren mit jeweiliger Notwendigkeit der Abklärung eines Malignitätsverdachts, auch bei insoweit nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers jeweils negativem Ergebnis) liegt die schuldhafte (nicht entschuldigte, § 16 Abs. 3 VVG) und zugleich auch im Rechtssinn "arglistige" (vgl. Senat NVersZ 1999 S. 472) Verletzung einer gesetzlichen/vorvertraglichen Offenbarungspflicht zu einem für den Versicherer "gefahrerheblichen" (§§ 16 f. VVG) und zugleich evident für die Vertragsentschließung wesentlichen (§ 123 BGB) Umstand.