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   OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16   

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OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16 (https://dejure.org/2016,61377)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2016 - 10 UF 16/16 (https://dejure.org/2016,61377)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 10 UF 16/16 (https://dejure.org/2016,61377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1601 BGB, § 1602 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1609 Nr 1 BGB, § 1610 BGB
    Kindesunterhalt: Mangelfallberechnung im Fall nicht verfahrensbeteiligter minderjähriger Kinder des Unterhaltsschuldners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligten, gleichrangigen minderjährigen Kindern des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners für eine Mangelfallberechnung; Geltendmachung (höheren) rückständigen Unterhaltes; Verfahrensstandschaft für die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 891
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 25.04.1995 - 2 UF 245/94

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    Für eine Mangelfallberechnung sind an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligte, den Antragstellern gleichrangige minderjährige Kinder des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners nur insoweit zu berücksichtigen, als er ihnen tatsächlich überhaupt bzw. in einer den Mindestunterhalt unterschreitenden Höhe Unterhalt zahlt oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung (höheren)rückständigen Unterhaltes zu ihren Gunsten vorliegen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris - entgegen OLG Hamm FamRZ 2001, 565; OLG Dresden FuR 2004, 241).

    Hierzu wird zum einen vertreten, dass behauptete Unterhaltspflichten gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jedenfalls solange nicht beeinträchtigten, als er keinerlei Zahlungen leiste und die Unterhaltsansprüche nicht tituliert seien (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris - Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., 2016, § 1603 Rn. 6).

  • OLG Hamm, 23.10.2000 - 4 UF 125/00

    Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen und zu den Einsatzbeträgen von

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    Für eine Mangelfallberechnung sind an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligte, den Antragstellern gleichrangige minderjährige Kinder des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners nur insoweit zu berücksichtigen, als er ihnen tatsächlich überhaupt bzw. in einer den Mindestunterhalt unterschreitenden Höhe Unterhalt zahlt oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung (höheren)rückständigen Unterhaltes zu ihren Gunsten vorliegen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris - entgegen OLG Hamm FamRZ 2001, 565; OLG Dresden FuR 2004, 241).

    Nach anderer Ansicht soll dagegen wegen des Gleichranges aller Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB der Unterhaltsanspruch eines anderen Kindes ebenso zu beurteilen sein wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche aller Kinder, weil das andere Kind den ihm zustehenden Unterhalt jederzeit überhaupt bzw. gegenüber geleisteten Zahlung oder einer bereits erfolgten Titulierung erhöht geltend machen könne (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 565; OLG Dresden FuR 2004, 241 m. w. N.).

  • OLG Naumburg, 20.12.2000 - 14 WF 138/00
    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    Für eine Mangelfallberechnung sind an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligte, den Antragstellern gleichrangige minderjährige Kinder des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners nur insoweit zu berücksichtigen, als er ihnen tatsächlich überhaupt bzw. in einer den Mindestunterhalt unterschreitenden Höhe Unterhalt zahlt oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung (höheren)rückständigen Unterhaltes zu ihren Gunsten vorliegen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris - entgegen OLG Hamm FamRZ 2001, 565; OLG Dresden FuR 2004, 241).

    Hierzu wird zum einen vertreten, dass behauptete Unterhaltspflichten gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jedenfalls solange nicht beeinträchtigten, als er keinerlei Zahlungen leiste und die Unterhaltsansprüche nicht tituliert seien (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris - Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., 2016, § 1603 Rn. 6).

  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 115/13

    Erledigung der Hauptsache: Besitzverlust aufgrund der Zwangsvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    Die auf seiner Grundlage im Wege der Zwangsvollstreckung bis zum Eintritt der Rechtskraft erlangten Leistungen haben materiellrechtlich keine Erfüllungswirkung und führen verfahrensrechtlich nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, weil sie noch auflösend bedingt unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts stehen, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH NJW 2014, 2199 m. w. N.); der Antragsgegner hat statt dessen hier sogar eine Rückforderung von Beträgen für das Kind L. F. zur Sprache gebracht.
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    Für die Auffassung, der Unterhaltsanspruch des anderen Kindes sei in einer Mangelfallberechnung ebenso zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche aller Kinder, wird zwar teilweise das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.03.1992 zu dem Aktenzeichen XII ZR 1/91 (FamRZ 1992, 797) in Bezug genommen.
  • OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12

    Kindesunterhalt: Ermittlung von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt;

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    Einen (eigenen) Wohnvorteil haben die Kinder mangels (Mit)Eigentums an dem fraglichen Hausgrundstück des Antragsgegners daneben nicht (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 575), und eine Anrechnung auf den Barunterhaltsanspruch wegen der Leistung von (teilweisem) Naturalunterhalt in Form der Gewährung einer Unterkunft setzte eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten und gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB voraus (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 9 UF 182/12, - zitiert nach juris - Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Viefhues, a. a. O., § 1612 Rn. 83 und 88).
  • OLG Brandenburg, 06.11.2008 - 10 WF 107/08

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Klage eines -

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    Dies beschränkt sich nicht auf eine von dem betreffenden Elternteil selbst unmittelbar geleistete Betreuung, sondern erstreckt sich auch auf eine Drittbetreuung, um die sich der Elternteil organisierend und überwachend kümmert; daher kann Obhut auch beispielsweise dann noch gegeben sein, wenn ein Elternteil das Kind bei Verwandten untergebracht hat, er seinen Betreuungsobliegenheiten jedoch zumindest durch regelmäßige Kontakte mit dem Kind und der Betreuungsperson nachkommt (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 10 Rn. 44 a. E.; siehe auch OLG Bamberg FamRZ 1985, 632; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1228, jeweils m. w. N.).
  • AG Schwerin, 15.12.2015 - 20 F 190/15

    Minderung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners durch

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
    unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Schwerin vom 15.12.2015 (20 F 190/15) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für L. F. für den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich März 2016 in Höhe von 4.188,00 Euro und für P. L. in Höhe von 3.482,00 Euro sowie mit Wirkung ab April 2016 jeweils monatlich im Voraus für L. F. monatlichen Unterhalt in Höhe von 309, 00 Euro und für P. L. in Höhe von 257, 00 Euro zu zahlen.
  • OLG Brandenburg, 09.01.2018 - 10 UF 104/16

    Kindesunterhalt: Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen des

    Der Senat hat mit der Ladungsverfügung vom 12.10.2017 darauf hingewiesen, er sei in Betracht zu ziehen, das Kind Mo... auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in die Mangelverteilung einzubeziehen, solange der Antragsgegner nicht dargelegt und belegt hat, dass für dieses Kind ein Unterhaltstitel besteht, er insoweit Unterhalt zahlt bzw. dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 6.12.2016 - 10 UF 16/16, BeckRS 2016, 122632 = FamRZ 2017, 891 L).
  • OLG Saarbrücken, 22.11.2018 - 6 UF 120/18
    Im Übrigen wird das Familiengericht ohnehin wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB den Umgangsausschluss in angemessenem Abstand noch einmal von Amts wegen zu überprüfen haben (siehe dazu EGMR FamRZ 2017, 891 [Buchleither ./. Deutschland]; BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 - 6 UF 8/17 -).
  • OLG Saarbrücken, 27.11.2018 - 6 UF 120/18

    Umgangsbefugnis bei entgegenstehendem Willen des 16-jährigen Kindes

    Im Übrigen wird das Familiengericht ohnehin wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB den Umgangsausschluss in angemessenem Abstand noch einmal von Amts wegen zu überprüfen haben (siehe dazu EGMR FamRZ 2017, 891 [Buchleither ./. Deutschland]; BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 - 6 UF 8/17 -).
  • AG Flensburg, 14.01.2022 - 90 F 81/20

    Kindschaftssache: Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss; Umgangsverfahren

    Zwar stellt jeglicher Umgang des Vaters mit L. derzeit und für einen längeren ? weder seitens der Sachverständigen (vgl. Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 5) noch des Gerichts prognostizierbaren ? Zeitraum eine Kindeswohlgefährdung dar (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB), mit der Folge, dass Besuchskontakte durch das Gericht nicht positiv geregelt werden, sondern grundsätzlich nur (un-)befristet (vgl. BVerfG v. 17.09.2016, 1 BvR 1547/16 - juris Rn. 36 ff. = FamRZ 2016, 1917; vgl. auch EGMR v. 18.04.2016, Nr. 20106/13 - juris Rn. 52 ff. = FamRZ 2017, 891 ? jew. unter Betonung § 1696 Abs. 2 BGB, § 166 Abs. 2 FamFG) ausgeschlossen werden könnten (dazu nachfolgend a)).

    Dieser Gesichtspunkt betrifft aber allein die Frage der immer mit einer Unsicherheit behafteten ? hier auch sachverständig nicht seriös zu treffenden Prognose (vgl. Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 1) ?, ob und wann sich bei L. Veränderungen in ihrer ablehnenden Haltung und ggf. ihrer emotionalen Konstitution sowie ihren Lebensumständen ergeben (haben werden), die wie auch immer geartete Besuchskontakte zwischen ihr und ihrem Vater zulassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt unter dem Aspekt eines unbefristeten Umgangsausschlusses und damit zugleich zur Frage einer etwaigen generellen Notwendigkeit der Befristung eines Umgangsausschlusses, welche im Hinblick auf § 166 Abs. 2 FamFG und die jederzeitige Möglichkeit der ? im Falle ihrer Ablehnung überprüfbaren ? Anregung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens i.S.v. §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 1 FamFG ggf. gerade nicht angenommen werden kann: BVerfG v. 17.09.2016, 1 BvR 1547/16 - juris Rn. 36 ff. = FamRZ 2016, 1917 [wegen dort zusätzlich angenommener "besonderer Umstände" aber nicht eindeutig]; vgl. auch: Volke FamRZ 2020, 10 [14/15]] und bzgl. Art. 8 EMRK: EGMR v. 28.04.2016, 20106/13 - juris Rn. 41 ff. = FamRZ 2017, 891]).

  • OLG Brandenburg, 10.04.2018 - 10 UF 49/17

    Kindesunterhalt: Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigem Kind

    Es ist aber in Betracht zu ziehen, die an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligten minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners in einer Mangelfallberechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als ihnen tatsächlich Unterhalt gezahlt wird oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung höherer rückständiger Unterhaltsbeträge zu ihren Gunsten vorliegen (OLG Rostock, FamRZ 2017, 891).
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