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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18 (https://dejure.org/2018,25788)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 11 S 10.18 (https://dejure.org/2018,25788)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. August 2018 - 11 S 10.18 (https://dejure.org/2018,25788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 2 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG
    Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG; Anwendung von "Helgoländer Papier" oder "Tierökologische Abstandskriterien" (TAK); Schutz des Schwarzstorches, des Kranichs oder des Rotmilans im Einzelfall; Bindungswirkung der Planungsleitsätze für bestehende Ziele der ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § ... 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 2 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 80a VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 6 BImSchG, § 19 BImSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG, § 7 UVPG, § 11 UVPG, § 7 Abs 3 S 1 Nr 3 ROG, § 1 Abs 4 BauGB
    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; Errichtung am Rand eines bestehenden Industriegebiets; Umweltrechtsbehelf; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsbefugnis; Interessenabwägung; summarische Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt ist, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40/11 -, Rn. 14 ff., juris; Urteil vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 65, juris).

    Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, a. a. O.; VG Gießen, Urteil vom 13. Juni 2018 - 1 K 311/17.GI -, Rn. 28, juris).

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 12 LC 230/14

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Industriegebiet; immissionsschutzrechtlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Auch wenn die Errichtung von Windenergieanlagen nach der vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Behauptung des Antragsgegners und der Beigeladenen im Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig ist (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Juni 2015 - 12 LC 230/14 -, Rn. 21, juris), ermöglicht der Bebauungsplan auch andere nach § 9 BauNVO zulässige bauliche Nutzungen und ist damit nicht spezifisch darauf ausgerichtet, die regionalplanerische Entscheidung, wenn sie denn binden würde, zu konterkarieren.
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Soweit der Antragsteller schließlich von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auch für den Rotmilan ausgeht, der 2017 ein Revier im Erlenbruch nördlich der genehmigten WEA-Standorte genutzt habe, und diesbezüglich auf sein schriftsätzliches Vorbringen vom 7. August 2017, Seite 2 sowie die Stellungnahme von Haferland vom 10. Mai 2017 (Anl. ASt 4, Gerichtsakte Bl. 271) Bezug nimmt, hält der Antragsgegner dem zutreffend entgegen, dass die in den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 gefundenen Rotmilanhorste sämtlich in Entfernungen von 1600-1800 m zu den geplanten Windenergieanlagen gelegen hätten, und dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, Rn. 11, juris; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 2. März 2016 - eins K 602/13. KS -, Rn. 72, juris) naturschutzfachlich vertretbar sei, von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko erst auszugehen, wenn zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage der Abstand von 1000 m unterschritten werde.
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. den stattgebenden Kammerbeschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, bei Juris) ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar grundsätzlich eine - vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hier ebenfalls nicht vorgenommene - summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung und kann bis dahin reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (a.a.O., Rn. 20).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Dies bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20/91 -, Rn. 13 ff., juris).
  • BVerfG, 12.07.2018 - 1 BvR 1401/18

    Verfassungsbeschwerde gegen den Bau der Erdgaspipeline Nord Stream 2 erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 -, Rn. 3, bei Juris) noch nicht entschieden, ob der Schutz des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG einer nach dem Umweltrechtsbehelfgesetz anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach diesem Gesetz erhobenen Klage zugutekommt oder ob dies mangels subjektiver materieller Rechte nicht der Fall ist.
  • VG Gießen, 13.06.2018 - 1 K 311/17

    Geplanter Windpark gefährdet Schwarzstörche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, a. a. O.; VG Gießen, Urteil vom 13. Juni 2018 - 1 K 311/17.GI -, Rn. 28, juris).
  • OVG Sachsen, 22.09.2016 - 1 C 35/13

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Sondergebiet; Windenergienutzung; Regionalplan;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
    Ist ein Vorrang- oder Eignungsgebiet für raumbedeutsame Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als Ziel der Raumordnung wirksam festgelegt worden, bleibt es der Gemeinde grundsätzlich rechtlich verwehrt, außerhalb dieser Flächen in einem Bebauungsplan Festsetzungen für solche Anlagen aufzunehmen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 22. September 2016 - 1 C 35/13 -, Rn. 51, juris, für den Fall der Festsetzung eines Sondergebiets für Windenergienutzung).
  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gilt vielmehr subsidiär zu der (u.a. durch die Suspendierung von Präklusionsvorschriften gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG oder die erweiterte Aufhebbarkeit von Entscheidungen nach § 4 UmwRG) stärkeren Rechtsposition des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG gerade für die - wie hier - nach § 19 BImSchG vereinfacht genehmigten Vorhaben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 S 10.18 -, juris; vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, UmwRG § 1, Rn. 114 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9526, S. 36; Seibert, NVwZ 2018, 97: "Auffangklausel"; Berkemann, DVBl. 2020, 1, 2).

    Vor diesem Hintergrund wird für sog. V-Anlagen wie hier (Anlagen nach Spalte c der Anlage 1 zur 4. BImSchV, hier: Nr. 7.1.5) gerade "nur" die Eröffnung des subsidiären Anwendungsbereichs von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als Auffangtatbestand angenommen (vgl. abermals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 S 10.18 -, juris; Berkemann, DVBl. 2020, 1, 2; Schlacke, NVwZ 2019, 1392, 1399; Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 2 UmwRG, Rn. 24).

    Eine Bestätigung findet diese Annahme in der in § 4 UmwRG zum Ausdruck kommenden Systematik zum speziellen Fehlerfolgeregime bei Verfahrensfehlern; denn § 4 Abs. 5 UmwRG bestimmt hierzu, dass insbesondere Abs. 1 dieser Bestimmung, der sich (mit Satz 1 Nr. 1b und Satz 2) explizit auf die UVP-Vorprüfung bezieht, für Rechtsbehelfe auf der Grundlage von § 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gerade keine Anwendung finden soll (vgl. dazu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 4 UmwRG, Rn 120 f. und Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, § 4 UmwRG, Rn. 11; VG Hannover, Beschluss vom 28.03.2019 - 4 B 5526/18 -, juris; andererseits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 S 10.18 -, juris, Rn. 22).

    Dies bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - OVG 11 S 10.18 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, juris).

  • VG Hannover, 28.03.2019 - 4 B 5526/18

    Abluftreinigung; Antragsbefugnis; Beteiligung; Bioaerosole; Chemowäscher;

    Nach dem Oberverwaltungsgericht B-Stadt-Brandenburg (Beschluss vom 22.08.2018 - OVG 11 S 10.18 -, juris, Rn. 4), dem das Gericht folgt, ist § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG auch anwendbar auf Verwaltungsakte, durch die andere als die in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2020 - 11 S 20.18

    Beteiligungsrecht eines Umweltverbandes nach UmwRG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3a;

    Es hat diese Schwierigkeiten nicht einmal im Einzelnen aufgezeigt und dargelegt, warum sie im Rahmen des immerhin geraume Zeit anhängig gewesenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überwinden gewesen seien (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - OVG 11 S 10.18 -, Rn. 6, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris) ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar grundsätzlich eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung und kann bis dahin reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (a.a.O., Rn. 20; ebenso bereits Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - OVG 11 S 10.18 -, Rn. 6, juris).

  • VG Minden, 19.02.2020 - 11 K 1015/19
    vgl. zur zulässigen Unterschreitung des Schutzabstandes von 3.000 m für den Schwarzstorch nach dem TAK-Erlasses auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - OVG 11 S 10.18 -, juris Rn. 13.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2023 - 3a A 73.23
    Soweit der Kläger die vom Beklagten für die naturschutzfachliche Einschätzung zugrunde gelegte Methode grundsätzlich ablehnt und meint, sie könne nicht auf Basis des Windkrafterlasses erfolgen, kann er deshalb nicht durchdringen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2023 - OVG 3a A 11.23 - EA S. 9; Beschluss vom 22. August 2018 - OVG 11 S 10.18 - juris Rn. 11).
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