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LG München II, 24.02.2017 - 13 O 5937/15 |
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ZPO § 27, § 1032, § 1066; BGB § 242, § 260, § 1937, § 2303 Abs. 3, § 2314 Abs. 1 S. 3, § 2325
Unwirksamkeit einer im Testament enthaltenen Schiedsklausel im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche - IWW
ZPO § 27, § 1032, § 1066; BGB § 242, § 260, § 1937, § 2303 Abs. 3, § 2314 Abs. 1 S. 3, § 2325
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ZPO § 1066; BGB § 2325
Testamentarisches Schiedsgericht für Entscheidung über Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zuständig - rewis.io
Unwirksamkeit einer im Testament enthaltenen Schiedsklausel im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche
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Schiedsfähigkeit des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
Verjährung von Auskunftsansprüchen
Auszug aus LG München II, 24.02.2017 - 13 O 5937/15
Die Entscheidung BGH NJW 1961, 602 bestätigt ebenfalls, dass der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf amtliche Verzeichnung (§ 2314 Abs. 1, Satz 3 BGB) durch eine private Verzeichnung seitens des Erben grundsätzlich nicht berührt wird. - OLG München, 25.04.2016 - 34 Sch 13/15
Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedspruches wegen …
Auszug aus LG München II, 24.02.2017 - 13 O 5937/15
In der Entscheidung vom 25.04.2016 hat das Oberlandesgericht München (34 Sch 13/15) entschieden, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, der die Testierfreiheit begrenze, nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden könne.
- LG München II, 20.05.2020 - 11 O 3503/19
Erblasser, Berufung, Beschwerde, Ausgangsverfahren, Vollstreckungsabwehrklage, …
Die Klagepartei begehrt die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017, Az. 13 O 5937/15, für unzulässig zu erklären.Im Dezember 2015 erhoben die hiesigen Beklagten gegen den Kläger, ihren Bruder als Alleinerben, Pflichtteilsstufenklage vor dem Landgericht München II - 13. Zivilkammer (Az. 13 O 5937/15).
Am 05.03.2018, eingegangen bei Gericht am 08.03.2018 habe die Kläger im Ausgangsverfahren und hiesigen Beklagten im Verfahren 13 O 5937/15 Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO gestellt und diesen zunächst damit begründet, der entsprechend dem Teilurteil geschuldete Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt worden, alleine die Beauftragung eines Notars mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses stehe dem Antrag gemäß § 888 ZPO nicht entgegen.
Für den Fall, dass im Ausgangsverfahren umgekehrten Rubrums, Az. 13 O 5937/15 des Landgerichts München II, der Antrag der dortigen Kläger auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO insgesamt rechtskräftig - ggf. nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Rechtsmittel - mit der Begründung zurückgewiesen werden sollte, dass die mit Urteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017 titulierte Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt sei, verpflichten sich die hiesigen Beklagten und dortigen Kläger, diese Entscheidung anzuerkennen.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten/Gläubiger aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2017 (Az. 13 O 5937/15) wird für unzulässig erklärt.
Hinsichtlich der einzelnen Kritikpunkte wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.10.2019 im Rechtsstreit Az. 13 O 5937/15 (Anlage B 1) sowie auf das Schreiben der Beklagtenvertreter vom 15.07.2019 (Anlagenkonvolut K 3) verwiesen.
Das Gericht hat die Verfahrensakten zu Az. 13 O 5937/15 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Vollstreckungsgegenklage wird damit begründet, dem Auskunftsanspruch entsprechend dem Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2016 im Verfahren 13 O 5937/15 sei durch die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses am 13.05.2019, zugestellt am 14.05.2019 (Anlage K2) Genüge getan worden.
Im Verfahren 13 O 5937/15 wurde am 05.03.2018 Antrag gemäß § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs aus dem genannten Teilurteil gestellt.
- OLG München, 14.12.2020 - 33 U 3539/20
Unzulässige Vollstreckungsabwehrklage neben Vollstreckungsverfahren
Der Kläger begehrt von den Beklagten, seinen Geschwistern, dass die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017, Az.: 13 O 5937/15, wegen Erfüllung für unzulässig erklärt wird."Für den Fall, dass im Ausgangsverfahren umgekehrten Rubrums, Az. 13 O 5937/15 des Landgerichts München II, der Antrag der dortigen Kläger auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO insgesamt rechtskräftig - ggf. nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Rechtsmittel - mit der Begründung zurückgewiesen werden sollte, dass die mit Urteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017 titulierte Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt sei, verpflichten sich die hiesigen Beklagten und dortigen Kläger, diese Entscheidung anzuerkennen.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017, Az.: 13 O 5937/15, wird für unzulässig erklärt.
- OLG München, 25.10.2017 - 18 U 1202/17
Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Testament
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017, Az. 13 O 5937/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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