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   LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22   

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https://dejure.org/2022,37279
LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22 (https://dejure.org/2022,37279)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2022 - 14 Ta 194/22 (https://dejure.org/2022,37279)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 (https://dejure.org/2022,37279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 278 Abs. 6
    Anforderungen an die Beantragung der ergänzenden Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 278 Abs. 6
    Anforderungen an die Beantragung der ergänzenden Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 792
  • NZA-RR 2023, 307
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • LAG Hamm, 10.02.2014 - 14 Ta 310/13

    Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für die werterhöhenden Anträge und/oder Vergleichsregelungen zu übernehmen, und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG 30. April 2014, aaO., Rn. 16 f.; LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 12 ff.).

    (1) Für den Fall, dass eine Bewilligung noch nicht erfolgt ist, bevor der Vergleich festgestellt wird, ist mangels besonderer Anhaltspunkte in der Regel davon auszugehen, dass eine Partei, die einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, diesen auch auf dem Mehrwert eines im weiteren Verlauf des Prozesses geschlossenen Vergleichs erstreckt wissen will, von dem weitere Gegenstände erfasst werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 15).

    Für den Fall, dass über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden wurde, ist aus diesem Grund ebenfalls nicht ersichtlich, warum eine Partei lediglich hinsichtlich eines Teils des Vergleichs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehren sollte (vgl. LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 15).

    § 115 ZPO trifft inhaltliche Regelungen für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie die Bemessung der Ratenhöhe; eine "starke" Formalisierung ist darin nicht erkennbar (vgl. LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 8).

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    a) Wird einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren bewilligt, betrifft diese nur die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 11; 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 15).

    b) Ist in einem Fall wie dem vorliegenden für die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt worden und kommt es danach in der mündlichen Verhandlung zum Abschluss eines Mehrvergleichs, ist der ausdrückliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor Beendigung der Instanz gestellt, wenn er noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellt wird, denn erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beendet (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 12).

    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 21).

  • BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    Komme es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedürfe es eines neuen Antrags (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 15).

    a) Wird einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren bewilligt, betrifft diese nur die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 11; 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 15).

    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für die werterhöhenden Anträge und/oder Vergleichsregelungen zu übernehmen, und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG 30. April 2014, aaO., Rn. 16 f.; LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 12 ff.).

  • LAG Hamm, 15.12.2014 - 14 Ta 510/14

    Antrag; Beiordnung; konkludenter Antrag; stillschweigender Antrag; Anzeige der

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    (2) Ebenso kann ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts konkludent nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden (vgl. dazu LAG Hamm 15. Dezember 2014 - 14 Ta 510/14 - juris, Rn. 7 ff.).

    Es ist daher fernliegend und lebensfremd anzunehmen, dass eine Partei, die selbst einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, nicht zugleich (konkludent) eine Beiordnung beantragt, wenn ein Bevollmächtigter für sie nach Bewilligung tätig wird (vgl. LAG Hamm 15. Dezember 2014 - 14 Ta 510/14 - juris, Rn. 8).

  • LAG Hamm, 17.06.2013 - 14 Ta 77/13

    Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    Selbst wenn das Arbeitsgericht Zweifel an der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit gehabt haben sollte, hätte es diese im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO (vgl. dazu allgemein LAG Hamm 17. Juni 2013 - 14 Ta 77/13 - juris; 5. September 2022 - 14 Ta 179/22 - juris) durch entsprechende Hinweise und Auflagen klären können und müssen.
  • LAG Hamm, 05.09.2022 - 14 Ta 179/22

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    Selbst wenn das Arbeitsgericht Zweifel an der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit gehabt haben sollte, hätte es diese im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO (vgl. dazu allgemein LAG Hamm 17. Juni 2013 - 14 Ta 77/13 - juris; 5. September 2022 - 14 Ta 179/22 - juris) durch entsprechende Hinweise und Auflagen klären können und müssen.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2010 - 18 Ta 3/10

    Neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    Der Antragsteller wisse in einem solchen Fall, dass er (erneut) aktiv werden müsse, wenn er eine inhaltliche Erweiterung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erreichen will (ebenso LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - juris, Rn. 13 f.).
  • LAG Hessen, 16.09.2019 - 4 Ta 67/19

    1. Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    b) Dem folgt das Hessische Landesarbeitsgericht (16. September 2019 - 4 Ta 67/19 - juris, Rn. 17) und schließt es zudem aus, dass eine konkludente Antragstellung in einem solchen Fall möglich ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2010 - 11 M 16.10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts; konkludenter Antrag; rückwirkende PKH-Bewilligung

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    Eine solche stillschweigende Beantragung der Beiordnung liegt selbst dann vor, wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 24. Januar 2011 - 4 Ta 2/11 - juris, Rn. 8; LAG Niedersachsen 24. September 1998 - 2 Ta 314/98 - juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg 30. März 2010 - OVG 11 M 16.10 - juris, Rn. 2).
  • LAG Hamburg, 27.12.2018 - 5 Ta 15/18

    Prozesskostenhilfe - stillschweigender Beiordnungsantrag der Partei - Auslegung

    Auszug aus LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22
    Das gilt auch im umgekehrten Fall, dass die bereits anwaltlich vertretene Partei im Verfahren selbst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; dieser Bewilligungsantrag enthält einen konkludenten Beiordnungsantrag (vgl. LAG Hamburg 27. Dezember 2018 - 5 Ta 15/18 - juris, Rn. 19).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2011 - 4 Ta 2/11

    Prozesskostenhilfe, Bewilligung der PKH, Beiordnung eines Rechtsanwalts,

  • OVG Saarland, 09.11.2011 - 2 D 384/11

    Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach Prozesskostenhilfebewilligung

  • LAG Niedersachsen, 24.09.1998 - 2 Ta 314/98

    Notwendigkeit eines ausdrücklichen Antrags auf Beiordnung des

  • OLG Bamberg, 25.06.1986 - 2 WF 174/86
  • LAG Hamm, 13.03.2023 - 14 Ta 35/23

    Konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe im Rahmen des Vergleichsschlusses nach

    (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 8 ff.).

    Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 15) Insoweit folgt die Beschwerdekammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 9; noch offen gelassen in LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 14).

    Allerdings hat die Partei bis dahin die Möglichkeit, mit der Unterbreitung des Vergleichsvorschlages oder der Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugleich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich vor dem Beschluss und damit noch rechtzeitig vor Beendigung der Instanz zu beantragen (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 11).

    Für die gegenteilige Annahme, die Partei sei nunmehr in der Lage, die zusätzlich entstehenden Kosten ohne Prozesskostenhilfe zu tragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - auch hier jegliche Grundlage (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 12).

    Einer Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, zu unterstellen, sie wolle für die dadurch verursachten zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten keine Prozesskostenhilfe haben, obwohl sie bedürftig ist, ist fernliegend (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 20).

    Dass dies in Fallkonstellationen wie der vorliegenden bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig der Fall ist, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine bedürftige Partei nunmehr bereit und vor allem in der Lage ist, die zusätzlichen Kosten aufgrund des Mehrvergleichs zu tragen, führt noch nicht zu einem Automatismus (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 21).

    An dem Umstand, dass nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens die klagende Partei grundsätzlich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen war und deswegen zusätzlich durch den Vergleich entstehenden Kosten voraussichtlich nicht würde tragen können, ändert dies nichts (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 22).

  • LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei Vergleichsabschluss gemäß § 278

    Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, so bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 6, NZA-RR 2023, 307-310; Hess. LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 14, juris).

    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für werterhöhende Vergleichsregelungen zu übernehmen und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG - 10 AZB 13/14 - Rn. 16 f., aaO.; LAG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 9, juris; vom 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - Rn. 12 ff. juris,).

    Deshalb genügt es, auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BAG, - 3 AZB 34/11 - Rn. 15, aaO, und - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, aaO; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 10, aaO).

    Allerdings hat die Partei bis dahin die Möglichkeit, mit der Unterbreitung des Vergleichsvorschlages oder der Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugleich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich vor dem Beschluss und damit noch rechtzeitig vor Beendigung der Instanz zu beantragen (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 11, aaO).

    Unterbreitet eine Partei, der bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleichsvorschlag, der einen Mehrvergleich enthält, oder nimmt die andere Partei einen solchen Vergleichsvorschlag der Gegenseite an, so ist diesen Erklärungen in der Regel im Wege der Auslegung der konkludente Antrag zu entnehmen, auch hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 12, aaO; zust. Höland juris-PR 23/2023 Anm. 8; aA Hessisches LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 17 f., juris).

    Von einer konkludenten Antragstellung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine derart kurze Zeitspanne liegt - vorliegend eineinhalb Monate -, dass sich nicht ohne weiteres annehmen lässt, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei etwas geändert hat und die Partei nunmehr in der Lage ist, die zusätzlich entstehenden Kosten ohne Prozesskostenhilfe zu tragen (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 12, aaO).

    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 21; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 23, aaO).

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