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   OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06   

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OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06 (https://dejure.org/2007,7670)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2007 - 17 U 301/06 (https://dejure.org/2007,7670)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2007 - 17 U 301/06 (https://dejure.org/2007,7670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 133 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, § 157 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB
    Kapitalanlage; Finanzierungsdarlehen: Auswirkung der Nichtigkeit einer Vollmacht und eines Treuhandvertrages auf die sich aus dem Zeichnungsschein ergebende Vollmacht zur Aufnahme von Finanzierungskrediten

  • Judicialis

    VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § ... 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 c; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 d; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 e; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 f; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 1; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 134; ; BGB § 139; ; BGB § 157; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 173; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Altn.; ; RBerG § 1; ; GBO § 29; ; ZPO § 314; ; HWiG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit einer Vollmacht durch Zeichnungsschein und der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch Erteilung einer Vollmacht i.R. eines notariell beglaubigten Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags; Rückabwicklung eines Darlehensvertrages; Nichtigkeit eines ohne Vollmacht abgeschlossenen Treuhandvertrages; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 216/05

    Wirksamkeit der Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Nach gerichtlichem Hinweis vom 03.01.2007 unter Übersendung einer Ablichtung des bis dahin noch nicht veröffentlichten Urteils des 11. Zivilsenats des BGH vom 24.10.2006 XI ZR 216/05 und Abladung des Zeugen Z1 unter entsprechender Mitteilung an die Parteivertreter haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2007 ihren Vortrag zu der ihrer Auffassung nach untrennbaren Einheit zwischen Zeichnungsschein und notarieller Vollmacht vertieft und anhand der Formulierungen des Zeichnungsscheins, des Treuhandauftrags und des Gesellschaftsvertrages aufgezeigt, dass nach ihrer Auffassung keine getrennten Rechtsgeschäfte vorliegen, soweit im Zeichnungsschein und im Treuhandvertrag Vollmachten erteilt wurden.

    Der Zeichnungsschein enthält, wie der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 25. April 2006 (Az.: XI ZR 29/05, abgedruckt u.a. in WM 2006, 1008, 1010 und XI ZR 219/04, WM 2006, S. 1060, 1061) und vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05, zitiert nach juris) für einen gleichlautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Kläger eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen.

    Dieser inzwischen ständigen Rechtsprechung des Senats, die durch die BGH-Urteile vom 10.10.2006 und 24.10.2006 (XI ZR 265/05 betreffend den HAT-Fonds 57 und XI ZR 216/05) bestätigt wurde, folgt der erkennende Senat, denn jede andere Auslegung würde der eindeutigen Vollmachtserteilung den Sinngehalt nehmen.

    Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern- und Schwerpunkt abzustellen, d. h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH - Urteil vom 24.10.2006 XI ZR 216/05, zitiert nach juris unter Nummer 16 und die dortigen Belegstellen).

    Dafür gibt es nach dem Wortlaut der notariell beglaubigten Vollmacht und den entsprechenden Vereinbarungen im Treuhandvertrag keine Anhaltspunkte, denn die notariell beglaubigte Vollmacht enthält keinerlei Abänderung der Vollmacht aus dem Zeichnungsschein, sondern insoweit lediglich eine Wiederholung (vgl. OLG München, Urteil v. 07.07.2005 Az.: 19 U 2039/05, abgedruckt in ZIP 2005, S. 1591 =WM 2005, S. 1986-1988, zwischenzeitlich bestätigt durch Urteil des BGH v. 24.10.2006, XI ZR 216/05, zitiert nach juris).

    Es ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen, ob es sich bei Erteilung beider Vollmachten aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt (vgl. BGH Urteil v. 10.10.2006, XI ZR 265/05, ZIP 2006 S. 173, 175 und BGH Urteil v. 24.10.2006, XI ZR 216/05 zitiert nach juris).

    Dabei liegt der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes erforderliche Einheitlichkeitswille vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist und die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollten (vgl. Roth in Staudinger, BGB Neuberarbeitung 2003, § 139 Rn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 139 Rn. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung und BGH Urteil v. 24.10.2006, XI ZR 216/05).

    Der Wille zur lediglich wirtschaftlichen Verknüpfung genügt dabei nicht, sondern es kommt auf den rechtlichen Zusammenhang an (vgl. Staudinger, a.a.O.; BGHZ 76, S. 43/49 und BGH Urteil v. 24.10.2006 XI ZR 216/05).

    Für eine solche Beurteilung wäre es nicht von Bedeutung, dass bei Abfassung der Berufungsbegründung das Urteil des BGH vom 24.10.2006 XI ZR 216/05 noch nicht vorlag, weil die hierzu bedeutsame Argumentation bereits aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 07. Juli 2005 19 U 2039/05 (ZIP 05, S. 1991 = WM 2005, S. 1986 ff.) hervorgeht und das angefochtene Urteil sich dieser Argumentation angeschlossen hat.

    Der 11. Zivilsenat hat es in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 XI ZR 216/05 als unschädlich erachtet, dass sich die Treuhänderin als notariell bevollmächtigte Vertreterin der Anlegerin bezeichnet hat, weil es für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages allein darauf ankomme, dass die Treuhänderin wirksam bevollmächtigt war.

    Da der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 10.10.2006 XI ZR 265/05 und vom 24.10.2006 XI ZR 216/05 bereits grundsätzlich geklärt hat, ob die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten im Sinne eines einheitlichen Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB erfasst, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZR 265/05

    Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein neben einer umfassenden Vollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Dieser inzwischen ständigen Rechtsprechung des Senats, die durch die BGH-Urteile vom 10.10.2006 und 24.10.2006 (XI ZR 265/05 betreffend den HAT-Fonds 57 und XI ZR 216/05) bestätigt wurde, folgt der erkennende Senat, denn jede andere Auslegung würde der eindeutigen Vollmachtserteilung den Sinngehalt nehmen.

    Es ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen, ob es sich bei Erteilung beider Vollmachten aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt (vgl. BGH Urteil v. 10.10.2006, XI ZR 265/05, ZIP 2006 S. 173, 175 und BGH Urteil v. 24.10.2006, XI ZR 216/05 zitiert nach juris).

    Da der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 10.10.2006 XI ZR 265/05 und vom 24.10.2006 XI ZR 216/05 bereits grundsätzlich geklärt hat, ob die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten im Sinne eines einheitlichen Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB erfasst, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

  • OLG München, 07.07.2005 - 19 U 2039/05

    Gesamtbetragsangabe bei einer Fondsanteilfinanzierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Dafür gibt es nach dem Wortlaut der notariell beglaubigten Vollmacht und den entsprechenden Vereinbarungen im Treuhandvertrag keine Anhaltspunkte, denn die notariell beglaubigte Vollmacht enthält keinerlei Abänderung der Vollmacht aus dem Zeichnungsschein, sondern insoweit lediglich eine Wiederholung (vgl. OLG München, Urteil v. 07.07.2005 Az.: 19 U 2039/05, abgedruckt in ZIP 2005, S. 1591 =WM 2005, S. 1986-1988, zwischenzeitlich bestätigt durch Urteil des BGH v. 24.10.2006, XI ZR 216/05, zitiert nach juris).

    Schon von daher kann die Unwirksamkeit der später erteilten notariell beglaubigten Vollmacht nicht auch automatisch zur Unwirksamkeit der früher erteilten beschränkten Spezialvollmacht führen, gegen die ansonsten keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, auch wenn beide in nahem zeitlichen Zusammenhang erteilt wurden (vgl. OLG München in WM 2005, S. 1986 ff.).

    Für eine solche Beurteilung wäre es nicht von Bedeutung, dass bei Abfassung der Berufungsbegründung das Urteil des BGH vom 24.10.2006 XI ZR 216/05 noch nicht vorlag, weil die hierzu bedeutsame Argumentation bereits aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 07. Juli 2005 19 U 2039/05 (ZIP 05, S. 1991 = WM 2005, S. 1986 ff.) hervorgeht und das angefochtene Urteil sich dieser Argumentation angeschlossen hat.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (vgl. BGHZ 145, S. 265, 269 ff.; BGH Urteil v. 25. April 2006 - XI ZR 219/04, abgedruckt in WM 2006, S. 1060, 1061; BGH Urteil v. 25.04.2006 - XI ZR 29/05, abgedruckt u.a. in NJW 2006, S. 1952 ff.).

    Der Zeichnungsschein enthält, wie der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 25. April 2006 (Az.: XI ZR 29/05, abgedruckt u.a. in WM 2006, 1008, 1010 und XI ZR 219/04, WM 2006, S. 1060, 1061) und vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05, zitiert nach juris) für einen gleichlautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Kläger eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger als Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt haben, wie der 11. Zivilsenat des BGH in seinen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 29/06, WM 2006, S. 1008, S. 1010 f./XI ZR 219/04 WM 2006, S. 1060, 1065) entschieden hat.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (vgl. BGHZ 145, S. 265, 269 ff.; BGH Urteil v. 25. April 2006 - XI ZR 219/04, abgedruckt in WM 2006, S. 1060, 1061; BGH Urteil v. 25.04.2006 - XI ZR 29/05, abgedruckt u.a. in NJW 2006, S. 1952 ff.).

    Der Zeichnungsschein enthält, wie der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 25. April 2006 (Az.: XI ZR 29/05, abgedruckt u.a. in WM 2006, 1008, 1010 und XI ZR 219/04, WM 2006, S. 1060, 1061) und vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05, zitiert nach juris) für einen gleichlautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Kläger eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger als Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt haben, wie der 11. Zivilsenat des BGH in seinen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 29/06, WM 2006, S. 1008, S. 1010 f./XI ZR 219/04 WM 2006, S. 1060, 1065) entschieden hat.

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Die Beklagte bezieht sich dazu auf die Entscheidung des BGH NJW 2002, S. 2325, die auf die das Urteil vom 15.10.1997, NJW 1988, S. 697 Bezug nimmt.

    Zwar hat der Bundesgerichtshofs in dem von der Beklagten zitierten Urteil abgedruckt in NJW 2002, S. 2326 f., 2327 festgehalten, dass eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in §§ 171 - 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu behandeln sein kann und hat sich dabei auf die Entscheidung BGHZ 102, S. 60, 64 ff. (= NJW 1988, S. 697) bezogen.

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Soweit die Umsetzungsvollmacht im Tatbestand nicht erwähnt ist, bleibt festzuhalten, dass der Tatbestand nur beweist, dass die Parteien etwas mündlich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses vorgetragen haben, während das Schweigen nicht beweist, dass sie etwas nicht schriftsätzlich vorgetragen haben (vgl. BGH NJW 2004, S. 1876, 1879 und 2152, 2155 f. sowie Zöller/Vollkommer, 25. Aufl. ZPO § 314 Rn. 1).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Entsprechend den Urteilen des BGH vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04 und XI ZR 400/03) verbleibt es im übrigen auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, S. 2079 ff. und 2086 ff.) dabei, dass der Darlehensgeber im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Entsprechend den Urteilen des BGH vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04 und XI ZR 400/03) verbleibt es im übrigen auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, S. 2079 ff. und 2086 ff.) dabei, dass der Darlehensgeber im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06
    Die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats (BGHZ 133, S. 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschlägig.
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 12/80

    Rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückserwerb; Voranforderungen an die

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78

    Formbedürftigkeit eines Bauvertrages

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01

    Bindung des Revisionsgerichts an ein sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 400/03

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07

    Zur Wirksamkeit und zum Umfang der Bevollmächtigung eines Treuhänders

    Die notariell beglaubigte Vollmacht enthält keinerlei Abänderung der Spezialvollmacht aus dem Zeichnungsschein sondern insoweit lediglich eine Wiederholung (vgl. OLG München WM 2005, 1986 ff., zwischenzeitlich bestätigt durch Urteil des BGH vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 505).

    Um den Beitritt zur Fondsgesellschaft und dessen Finanzierung zu bewirken, war eine (zusätzliche) notariell beglaubigte Vollmacht nicht erforderlich, vielmehr genügte die in dem Zeichnungsschein enthaltene Beauftragung des Treuhänders in Verbindung mit der (beschränkten) Spezialvollmacht (OLG Frankfurt, Urteile vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15; Urteil vom 04.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 508).

    Aus dem weiteren Umstand, dass lediglich der Fonds ausgewechselt wurde, darüber hinaus aber kein neuer Zeichnungsschein unterzeichnet wurde, folgt bereits, dass dieser im Übrigen - insbesondere ergibt sich die Höhe der Beteiligung des Klägers nur aus diesem Zeichnungsschein - seine Geltung behalten sollte (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Urteil vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 [Bl. 195 ff.]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 23.10.2007 - XI ZR 30/07 [Bl. 368 f.] aufgrund eigener Auslegung des Zeichnungsscheins, zu der er entsprechend seiner Entscheidung BGHZ 163, 3 121 ff. - juris Rn. 21 - selbst befugt ist; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2007 - 17 U 301/06 [Bl. 394 ff., 510]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 12.02.2008 - XI ZR 237/07 [Bl. 492 f.]).

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