Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 12.12.2022

Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22, 2 AR 27/22   

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https://dejure.org/2022,21448
BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22, 2 AR 27/22 (https://dejure.org/2022,21448)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2022 - 2 ARs 96/22, 2 AR 27/22 (https://dejure.org/2022,21448)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 2 ARs 96/22, 2 AR 27/22 (https://dejure.org/2022,21448)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 462a StPO
    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, abschließende Entscheidung der Sache)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 462a Abs 4 StPO, § 56f StGB

  • IWW

    § 462a Abs.... 1, § 453 Abs. 1 StPO, § 35 BtMG, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 14 StPO, § 453 StPO, 4 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1, 3 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 462a Abs. 1 StPO, § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 389
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Das Befasstsein mit einer Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO endet jedoch erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (Senat, Beschluss vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 12 f. mwN).

    Die Vorrangregelung des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt hingegen nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189 ff., vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 30/06 - Rn. 5, NStZ-RR 2007, 94 und vom 14. August 2021 - 2 ARs 174/81, BGHSt 26, 165 ff.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16).".

  • OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bewährungssachen:

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 453 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn zuständig, weil sie bereits bei Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft am 26. November 2021 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung befasst war und wegen der bei ihr andauernden Führungsaufsicht ihre einmal begründete Zuständigkeit noch nicht entfallen war (§ 462a Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1978 - 2 ARs 180/78, BGHSt 28, 82 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2010, 109).

    Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts stattgefunden hat (Senat, Beschluss vom 6. April 2007 - 2 ARs 115/07; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 Ws 139/01, NStZ 2010, 109; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 13 mwN).

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Angesichts des nach der Verurteilung vom 26. März 2020 im Verfahren 40 Ds-56 Js 1209/19-59/20 erfolgten einschlägigen strafrechtlichen Verhaltens, welches der Verurteilte geständig eingeräumt hatte, lag ein möglicher Widerrufsgrund gem. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor; ein glaubhaftes Geständnis der neuen Tat vor einem Richter reicht hierfür nach der Rechtsprechung aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2114/04, NStZ 2005, 204; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56f Rn. 7a mwN).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Die Vorrangregelung des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt hingegen nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189 ff., vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 30/06 - Rn. 5, NStZ-RR 2007, 94 und vom 14. August 2021 - 2 ARs 174/81, BGHSt 26, 165 ff.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16).".
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Die Vorrangregelung des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt hingegen nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189 ff., vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 30/06 - Rn. 5, NStZ-RR 2007, 94 und vom 14. August 2021 - 2 ARs 174/81, BGHSt 26, 165 ff.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16).".
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (Senat, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00, NStZ 2000, 391 und vom 16. April 1997 - 2 ARs 112/97, NStZ 97, 406; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 AR 212/06 - 5 Ws 81/06, juris).
  • BGH, 15.02.2006 - 2 ARs 30/06

    Zuständigkeitsbestimmung; Abgabe eines Jugendstrafverfahrens (Zweckmäßigkeit)

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Die Vorrangregelung des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt hingegen nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189 ff., vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 30/06 - Rn. 5, NStZ-RR 2007, 94 und vom 14. August 2021 - 2 ARs 174/81, BGHSt 26, 165 ff.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16).".
  • BGH, 06.04.2007 - 2 ARs 115/07

    Bewährungsaufsicht (Zuständigkeit); Zurückstellung der Vollstreckung; Anrechnung

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts stattgefunden hat (Senat, Beschluss vom 6. April 2007 - 2 ARs 115/07; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 Ws 139/01, NStZ 2010, 109; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 13 mwN).
  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob während oder - wie hier - nach der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist (Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981 - 2 ARs 293/81, BGHSt 30, 223 ff.).
  • BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
    Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (Senat, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00, NStZ 2000, 391 und vom 16. April 1997 - 2 ARs 112/97, NStZ 97, 406; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 AR 212/06 - 5 Ws 81/06, juris).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung;

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

  • BGH, 09.06.2015 - 2 ARs 113/15

    Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Befassung einer

  • OLG Koblenz, 14.05.2001 - 1 Ws 139/01

    Blutalkoholkonzentration; Medizinisches Gutachten; Gutachterkosten; Rechtsmittel;

  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 12.12.2022 - 2 AR 27/22   

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https://dejure.org/2022,38369
OLG Schleswig, 12.12.2022 - 2 AR 27/22 (https://dejure.org/2022,38369)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.12.2022 - 2 AR 27/22 (https://dejure.org/2022,38369)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Dezember 2022 - 2 AR 27/22 (https://dejure.org/2022,38369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 12 ZPO, § 17 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO, § 215 VVG
    Zuständigkeitsbestimmung bei objektiv willkürlichem Verweisungsbeschluss

  • rechtsportal.de

    ZPO § 17 ; ZPO § 36 ; ZPO § 281 ; VVG § 215
    Verweisungsbeschluss; objektiv willkürlich; c/o Adresse; Sitz; örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 17 ; ZPO § 36 ; ZPO § 281 ; VVG § 215
    Bindungswirkung einer auf eine schlechthin nicht vertretbaren Annahme des Sitzes der beklagten Gesellschaft im Bezirk eines anderen Gerichts beruhenden Verweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verweisung wegen Zustellung an c/o-Adresse ist willkürlich!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.12.2022 - 2 AR 27/22
    Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).

    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, Rn. 1, juris und BGH, Beschluss vom 8. April 1992 - XII ARZ 8/92, Rn. 3, juris).

    Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 -, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.).

    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht).

  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.12.2022 - 2 AR 27/22
    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, Rn. 1, juris und BGH, Beschluss vom 8. April 1992 - XII ARZ 8/92, Rn. 3, juris).

    Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris; Greger, in: Zöller, aaO., § 281 Rn. 16).

    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht).

    Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkürlich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht bzw. falsch anwendet (vgl. Greger, aaO, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris).

  • BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.12.2022 - 2 AR 27/22
    Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).

    Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 -, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.).

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