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   BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18   

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BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18 (https://dejure.org/2022,2287)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18 (https://dejure.org/2022,2287)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 (https://dejure.org/2022,2287)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Bußgeldverfahren; Selbstbelastungsfreiheit, Auskunftsverweigerungsrecht, Reichweite

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 9 Abs 1 GefahrgutG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verkennung der Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts gem § 9 Abs 4 ...

  • IWW

    § 9 Abs. 1 GGBefG, § 9 Abs. 4 GGBefG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 46 Abs. 1 OWiG
    GGBerfG, GG, OWiG

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Unternehmers oder Inhabers des Betriebs zur Mitteilung der Verantwortlichkeit im Unternehmen i.R.d. Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen der fehlenden Feuerlöschgeräte und des Kontrollgerätes; Recht eines Betroffenen auf Selbstbelastungsfreiheit

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verkennung der Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts gem § 9 Abs 4 ...

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Auskunftsverweigerung darf nicht mit Geldbuße sanktioniert werden.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Unternehmers oder Inhabers des Betriebs zur Mitteilung der Verantwortlichkeit im Unternehmen i.R.d. Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen der fehlenden Feuerlöschgeräte und des Kontrollgerätes; Recht eines Betroffenen auf Selbstbelastungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verkennung der Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts gem § 9 Abs 4 ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ordnungswidrigkeit: Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitsverfahren - Das Auskunftsverweigerungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auskunftspflicht des Spediteurs - und das laufende Bußgeldverfahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gefahrguttransport - Selbstbelastungsfreiheit auch für Auskunft über die Person

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1086
  • NStZ-RR 2022, 151
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Denn durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Der Beschuldigte beziehungsweise Betroffene muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

    Aus der Verfassung ergibt sich zwar kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 18, 144 ).

    Eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; 17, 253 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

    Dies gilt sowohl für die strafprozessuale Aussagefreiheit gemäß §§ 136, 163a, 243 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGE 56, 37 ), die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet (vgl. Lutz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 55 Rn. 15), als auch für das in § 9 Abs. 4 GGBefG normierte Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. Begründung des Bundesrates zum Ergänzungsvorschlag zu § 9 des Gesetzes vom 6. August 1975, zitiert aus Hole, in: GGBefG Kommentar, 2015, Auszug aus der Loseblattsammlung Busch , Gefahrgut für die Praxis, Bd. 2, § 9, S. 95; zur ähnlich konzipierten Regelung in § 4 Abs. 4 FPersG vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, S. 2).

  • BVerfG, 07.09.1984 - 2 BvR 159/84

    Fahrpersonalgesetz : Auskunftsverweigerung und Bußgeldbewehrung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Die verbleibende zusätzliche Pflicht zur Auskunftserteilung sei unabdingbar für eine wirksame Kontrolle, da ansonsten nur noch derjenige Unternehmer überhaupt zu einer Auskunftserteilung verpflichtet wäre, der sich in jeder Hinsicht an die Vorschriften halte, deren Einhaltung Gegenstand der behördlichen (polizeilichen) Kontrolle sei (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -).

    Das Bundesverfassungsgericht habe für das gleichgelagerte Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz (FPersG) entschieden, dass die Auskunftsverweigerung nicht die Verpflichtung zur Aushändigung von Unterlagen umfasse (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -).

    Dies gelte sogar dann, wenn sich der Betroffene selbst als Verantwortlicher bezeichnen müsse (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -).

    Aus der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

    Die in den jeweiligen Prozessordnungen und sonstigen Gesetzen vorgesehenen Aussageverweigerungsrechte dienen der Verwirklichung des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, S. 2).

    Dies gilt sowohl für die strafprozessuale Aussagefreiheit gemäß §§ 136, 163a, 243 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGE 56, 37 ), die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet (vgl. Lutz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 55 Rn. 15), als auch für das in § 9 Abs. 4 GGBefG normierte Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. Begründung des Bundesrates zum Ergänzungsvorschlag zu § 9 des Gesetzes vom 6. August 1975, zitiert aus Hole, in: GGBefG Kommentar, 2015, Auszug aus der Loseblattsammlung Busch , Gefahrgut für die Praxis, Bd. 2, § 9, S. 95; zur ähnlich konzipierten Regelung in § 4 Abs. 4 FPersG vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, S. 2).

    Nichts anderes ergibt sich aus der von den Fachgerichten herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1984 (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, S. 2).

  • BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvL 13/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    So betreffen gesetzliche Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten nicht den Kernbereich der grundgesetzlichen Selbstbelastungsfreiheit, sondern können zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 81, 70 ; BVerfGK 17, 253 ).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; 17, 253 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

    Vielmehr können solche anderweitigen Mitwirkungspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGK 17, 253 ).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 95, 220 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, Rn. 190).

    Auch bloße Mitwirkungspflichten verletzen das Verbot der Selbstbelastung nicht, wenn durch sie Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht berührt werden (vgl. BVerfGE 55, 144 ; BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, juris, Rn. 7; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, Rn. 310).

    Daher schützt das Verbot der Selbstbelastung nicht davor, dass Erkenntnismöglichkeiten, die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 55, 144 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, Rn. 310).

  • BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79

    Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Auch bloße Mitwirkungspflichten verletzen das Verbot der Selbstbelastung nicht, wenn durch sie Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht berührt werden (vgl. BVerfGE 55, 144 ; BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, juris, Rn. 7; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, Rn. 310).

    Daher schützt das Verbot der Selbstbelastung nicht davor, dass Erkenntnismöglichkeiten, die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 55, 144 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, Rn. 310).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Der Beschuldigte beziehungsweise Betroffene muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; 17, 253 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Aus der Verfassung ergibt sich zwar kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 18, 144 ).

    Eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ).

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 95, 220 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, Rn. 190).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 95, 220 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, Rn. 190).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Der Beschuldigte beziehungsweise Betroffene muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81

    Verfassungsmäßgkeit der Fahrtenbuchauflage

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 281/03

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit von § 19 TabStG im Rahmen

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 17.01.1996 - 2 BvR 589/92

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der gerichtlichen Einziehung eines Tieres im

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dies sind namentlich die Unschuldsvermutung (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ) und das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ) einschließlich seiner Bestandteile wie dem Grundsatz nemo tenetur (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 -, Rn. 50 ff.), der Beweisregel in dubio pro reo (vgl. BVerfGK 1, 145 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 965/07 -, Rn. 3; vgl. auch BVerfGE 9, 167 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 133, 168 ; 140, 317 ) und dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 32).
  • VG Ansbach, 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468

    Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern stattgegeben

    Dementsprechend sind auch die Ordnungswidrigkeiten des deutschen Rechts als Straftaten im unionsrechtlichen Kontext der DS-GVO anzusehen, da die Begehung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG) und die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit repressiven Charakter hat (§ 17 OWiG und § 46 Abs. 1 OWiG; Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 17 Rn. 8; vgl. auch BVerfG, B.v. 25.1.2022 - 2 BvR 2462/18 - juris LS 3a und Rn. 57 zu den repressiven Zielen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10789/23

    Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea

    Dabei verkennt der Senat - den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20.OVG - (juris, Rn. 64 ff.) folgend - nicht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre, da niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 50, 53 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 13 A 10789/23

    Asylrecht

    Dabei verkennt der Senat - den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20.OVG - (juris, Rn. 64 ff.) folgend - nicht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre, da niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 50, 53 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Durch rechtlich vorgeschriebene Aussagepflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss vom 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18 bei juris = StV-S. 2022, 45 = NJOZ 2022, 373 = BeckRS 2022, 1707).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10790/23

    Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea

    Dabei verkennt der Senat - den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20.OVG - (juris, Rn. 64 ff.) folgend - icht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre, da niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 50, 53 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 02.11.2022 - AN 14 K 21.01431

    Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern stattgegeben

    Dementsprechend sind auch die Ordnungswidrigkeiten des deutschen Rechts als Straftaten im unionsrechtlichen Kontext der DS-GVO anzusehen, da die Begehung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG) und die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit einen repressiven Charakter hat (§ 17 OWiG und § 46 Abs. 1 OWiG; Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 17 Rn. 8; vgl. auch BVerfG, B.v. 25.1.2022 - 2 BvR 2462/18 - juris LS 3a und Rn. 57 zu den repressiven Zielen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 145/20

    Asyl Eritrea; Ableistung des Nationaldienstes; Abgabe einer Reueerklärung

    Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 50, 53 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2022 - 2 WDB 5.21

    Voraussetzungen für die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach

    c) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit die Verwertung des Umstands verbietet, dass der frühere Soldat im Rahmen des disziplinargerichtlichen Verfahrens die Aushändigung einer entsprechenden Berufungsurkunde nicht in Abrede gestellt und er damit von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zu seiner Überführung auch durch Einlassung zu rein verwaltungsrechtlichen Umständen nicht aktiv beitragen zu müssen (BVerfG Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 51 f.); jedenfalls hat er während seiner aktiven Dienstzeit seine Berufung zum Soldaten auf Zeit nicht bestritten, obwohl er dazu ausweislich der ausdrücklich auf den Tag der wirksamen Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit Bezug nehmenden Mitteilungen über die Dauer seines Dienstverhältnisses unter Angabe des Status "Soldat auf Zeit" (vom 24. November 2010, 27. Januar 2012 und 26. November 2012) sowie anlässlich der ihm 2019 ausgehändigten Wehrdienstzeitbescheinigung mehrfach Anlass gehabt hätte.
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