Rechtsprechung
BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 227 StGB; § 258 Abs. 1 StGB-DDR, § 5 Abs. 1 WStG, § 7 Abs. 2 Satz 2 UZwG, § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB
Körperverletzung mit Todesfolge (Schüsse an der innerdeutschen Grenze); Rechtfertigung, Entschuldigung des Schützen, der nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- nomos.de , S. 45
§ 258 Abs. 1 StGB/DDR; § 5 Abs. 1 WStG; § 7 Abs. 2 Satz 2 UZwG; § 2 Abs. 3 StGB; Art. 315 Abs. 1 EGStGB
Tötung von Flüchtlingen durch DDR-Grenzsoldaten/Handeln auf Befehl/Körperverletzungsvorsatz - Wolters Kluwer
Körperverletzung mit Todesfolge - Sachrüge - Freispruch - Grenzposten - Grenzverletzer - Warnschuß - Tödlicher Schuß - Körperverletzungsabsicht - Dienstanweisung - Unrechtseinsicht - Vermeidbarer Verbotsirrtum - Bedingter Tötungsvorsatz - Rechtfertigende Befehlslage - ...
- Judicialis
WStG § 5 Abs. 1; ; StGB-DDR § 258 Abs. 1; ; UZwG § 7 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StPO § 354 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 212 Abs. 1, § 227 Abs. 1; WStG § 5
Rechtfertigung von Tötungen und Körperverletzungen an der Grenze der DDR aufgrund eines Befehls - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze
Papierfundstellen
- NJ 2001, 152
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96
Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme des Grenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzusehen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen, weil die Angeklagten in den zu entscheidenden Fällen entschuldigt waren und zwar wegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB; BGH NStZ 1993, 488; BGHSt 41, 10, 15, vgl. auch 42, 65, 71; 42, 356, 364) oder zumindest wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).Im Ergebnis entspricht diese Wertung der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Auf Schußwaffengebrauch, auch gegenüber unbewaffneten Grenzverletzern, der nicht mit Tötungsvorsatz einherging, wurde bisher noch in keinem Fall die Verurteilung eines Grenzsoldaten gestützt (vgl. u.a. BGHSt 42, 65, 71; 42, 356.364).
- BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92
Mauerschützen I
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Geltung eines zur Tatzeit angenommenen Rechtfertigungsgrunds beim Schußwaffengebrauch gegenüber Grenzverletzern an der innerdeutschen Grenze dann verneint, wenn er das (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Töten von Personen deckte, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung anerkannter Rechtsgüter die Grenze zu überschreiten (BGHSt 39, 1, 14 f.; 41, 101, 103 f.).Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).
- BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94
Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Es ist vielmehr davon auszugehen, daß -jedenfalls zur Tatzeit und vor Inkrafttreten des Volkspolizei-Gesetzes von 1968 und des Grenzgesetzes von 1982 - die vom Tatrichter genannten noch aus der Zeit vor der Gründung der DDR stammenden, aber fortgeltenden Befehle, Dienstanweisungen und Instruktionen als eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage angesehen wurden (vgl. BGHSt 40, 241, 242 f.; 41, 101, 103 f.).Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).
- BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
Mauerschützen III
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Es ist vielmehr davon auszugehen, daß -jedenfalls zur Tatzeit und vor Inkrafttreten des Volkspolizei-Gesetzes von 1968 und des Grenzgesetzes von 1982 - die vom Tatrichter genannten noch aus der Zeit vor der Gründung der DDR stammenden, aber fortgeltenden Befehle, Dienstanweisungen und Instruktionen als eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage angesehen wurden (vgl. BGHSt 40, 241, 242 f.; 41, 101, 103 f.).Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Geltung eines zur Tatzeit angenommenen Rechtfertigungsgrunds beim Schußwaffengebrauch gegenüber Grenzverletzern an der innerdeutschen Grenze dann verneint, wenn er das (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Töten von Personen deckte, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung anerkannter Rechtsgüter die Grenze zu überschreiten (BGHSt 39, 1, 14 f.; 41, 101, 103 f.).
- BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92
Mauerschützen II
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme des Grenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzusehen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen, weil die Angeklagten in den zu entscheidenden Fällen entschuldigt waren und zwar wegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB; BGH NStZ 1993, 488; BGHSt 41, 10, 15, vgl. auch 42, 65, 71; 42, 356, 364) oder zumindest wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).
- BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme des Grenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzusehen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen, weil die Angeklagten in den zu entscheidenden Fällen entschuldigt waren und zwar wegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB; BGH NStZ 1993, 488; BGHSt 41, 10, 15, vgl. auch 42, 65, 71; 42, 356, 364) oder zumindest wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).
- BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93
Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme des Grenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzusehen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen, weil die Angeklagten in den zu entscheidenden Fällen entschuldigt waren und zwar wegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB; BGH NStZ 1993, 488; BGHSt 41, 10, 15, vgl. auch 42, 65, 71; 42, 356, 364) oder zumindest wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).
- BGH, 15.02.1995 - 2 StR 513/94
Soldat - Befehl - Rechtswidrigkeit
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).Der Einsatz der Schußwaffe gegen eine Person, die unerlaubt die Grenze überschritten hat und sich - wie V. - der Festnahme durch die Flucht entziehen will, ist nicht offensichtlich rechtsstaatswidrig (vgl. BGH NStZ 1995, 286 = BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1 m.w.N.).
- BGH, 24.04.1996 - 5 StR 322/95
Angehöriger der Grenztruppen der DDR - Innerdeutsche Grenze - Tatbestand eines …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Für § 5 Abs. 1 WStG, § 258 Abs. 1 StGB-DDR hat der Bundesgerichtshof dies bereits entschieden (BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 = NStZ-RR 1996, 323 ff,).Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).
- BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95
Innerdeutsche Todesschüsse I
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00
Im Ergebnis entspricht diese Wertung der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Auf Schußwaffengebrauch, auch gegenüber unbewaffneten Grenzverletzern, der nicht mit Tötungsvorsatz einherging, wurde bisher noch in keinem Fall die Verurteilung eines Grenzsoldaten gestützt (vgl. u.a. BGHSt 42, 65, 71; 42, 356.364). - BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit
- BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01
Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen …
Wäre ein solcher Verbotsirrtum festzustellen gewesen und wäre er für den Angeklagten sogar unvermeidbar gewesen - was im Blick auf eine entsprechende Beurteilung für Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze mit bloßem Verletzungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; 42, 356, 364; BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 7) nicht undenkbar wäre -, hätte sich der Angeklagte lediglich aufgrund des konkreten Schußwaffeneinsatzes wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen können. - LG Potsdam, 16.11.2007 - BRH 13262/07
Strafrechtliche Rehabilitierung: Rehabilitierungswürdigkeit von Waffendelikten im …
Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs der Schusswaffeneinsatz von Grenzposten gegen einen bewaffneten Deserteur oder mit bloßem Körperverletzungsvorsatz nicht schon offensichtlich rechtswidrig bzw. zumindest entschuldigt (BGHSt 41, 10, 15, BGHSt 42, 362 ff.; BGH, NJ 2001, 152).
Rechtsprechung
BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00, 2 StR 329/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 212 StGB; § 17 StGB
Totschlag; Todesschüsse an der deutsch-deutschen Grenze; (Un-) vermeidbarer Verbotsirrtum; Rechtfertigung (DDR-Grenzgesetz) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Totschlag - Bedingter Tötungsvorsatz - Grenztruppe - Nationalen Volksarmee - DDR - Flucht - Beweiswürdigung - Rechtswidrigkeit
- Judicialis
StGB § 213; ; WStG § 5 Abs. 1; ; WStG § 5; ; StGB-DDR § 258 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 212 Abs. 1; WStG § 5 Abs. 1
Totschlag durch Grenzsoldaten der ehemaligen DDR - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze
- nomos.de , S. 23 (Kurzinformation)
Zu Verurteilungen wegen tödlicher Schüsse an der innerdeutschen Grenze
- nomos.de , S. 46 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§§ 213, 258 Abs. 1 StGB/DDR; § 5 Abs. 1 WStG
Tötung von Flüchtlingen durch DDR-Grenzsoldaten/Handeln auf Befehl/Tötungsvorsatz
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- NJ 2001, 153 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92
Mauerschützen I
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
Obgleich § 5 WStG für Soldaten der DDR nicht gegolten hat und § 258 Abs. 1 StGB-DDR zur Tatzeit noch nicht erlassen war, ist der Maßstab des § 5 Abs. 1 WStG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Beurteilung der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit anzuwenden, da das zur Tatzeit in der DDR geltende Recht Befehlen nicht in weiterem Umfang entschuldigende Wirkung beigemessen hat, als dies in § 5 Abs. 1 WStG vorgesehen ist (BGH NStZ-RR 1996, 323; vgl. auch BGHSt 39, 1, 32 ff.; 39, 168, 185, 190; BGH NStZ 1995, 286; jeweils m.w.N.).Soweit die Revision einwendet, die hier vorliegenden Umstände seien denjenigen, welche der Entscheidung BGHSt 39, 1 zugrundelagen, von vornherein deshalb nicht gleichzusetzen, weil der Angeklagte in dem Glauben handelte, einen bewaffneten Kriminellen durch Schüsse in die Beine an der Flucht zu hindern, trifft sie eine Wertung, die von den Urteilsfeststellungen nicht getragen wird.
- BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96
Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Tötung unbewaffneter Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze auch vor Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (BGBl. I S.197) jedenfalls dann rechtswidrig und durch Befehle und Dienstvorschriften nicht gerechtfertigt war, wenn sie mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte und allein dem Ziel diente, die Überschreitung der Grenze zur Bundesrepublik zu verhindern (BGHSt 41, 101; 42, 356, 362: 44, 204, 209; BGH NStZ-RR 1996, 323: jeweils m.w.N.).Auch die Entscheidung BGHSt 42, 356 ist mit dem vorliegenden Fall insoweit nicht vergleichbar: dort ging es um mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse auf einen mit einer Schußwaffe bewaffneten Deserteur.
- BGH, 15.02.1995 - 2 StR 513/94
Soldat - Befehl - Rechtswidrigkeit
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
Obgleich § 5 WStG für Soldaten der DDR nicht gegolten hat und § 258 Abs. 1 StGB-DDR zur Tatzeit noch nicht erlassen war, ist der Maßstab des § 5 Abs. 1 WStG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Beurteilung der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit anzuwenden, da das zur Tatzeit in der DDR geltende Recht Befehlen nicht in weiterem Umfang entschuldigende Wirkung beigemessen hat, als dies in § 5 Abs. 1 WStG vorgesehen ist (BGH NStZ-RR 1996, 323; vgl. auch BGHSt 39, 1, 32 ff.; 39, 168, 185, 190; BGH NStZ 1995, 286; jeweils m.w.N.).Mit dem vom Senat im Urteil vom 15. Februar 1995 (NStZ 1995, 286) entschiedenen Fall, auf den der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme hingewiesen hat, ist dieser Sachverhalt nicht vergleichbar.
- BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
Mauerschützen
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
Die vorsätzliche Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer aus einer Maschinenpistole in seiner Rücken ist, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 39, 134 ausgeführt hat ein derart schreckliches und jeder vernünftigen Rechtfertigung entzogenes Tun, daß der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot auch für einen indoktrinierten Menschen ohne weiteres einsichtig, mithin offensichtlich war (vgl. auch BGHSt 40.241, 250 ff.; BVerfGE 95, 96, 141 ff.). - BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
Mauerschützen III
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Tötung unbewaffneter Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze auch vor Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (BGBl. I S.197) jedenfalls dann rechtswidrig und durch Befehle und Dienstvorschriften nicht gerechtfertigt war, wenn sie mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte und allein dem Ziel diente, die Überschreitung der Grenze zur Bundesrepublik zu verhindern (BGHSt 41, 101; 42, 356, 362: 44, 204, 209; BGH NStZ-RR 1996, 323: jeweils m.w.N.). - BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92
Mauerschützen II
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
Obgleich § 5 WStG für Soldaten der DDR nicht gegolten hat und § 258 Abs. 1 StGB-DDR zur Tatzeit noch nicht erlassen war, ist der Maßstab des § 5 Abs. 1 WStG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Beurteilung der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit anzuwenden, da das zur Tatzeit in der DDR geltende Recht Befehlen nicht in weiterem Umfang entschuldigende Wirkung beigemessen hat, als dies in § 5 Abs. 1 WStG vorgesehen ist (BGH NStZ-RR 1996, 323; vgl. auch BGHSt 39, 1, 32 ff.; 39, 168, 185, 190; BGH NStZ 1995, 286; jeweils m.w.N.). - BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93
Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren; …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
b) Zutreffend hat das Landgericht auf die Tat § 212, § 213 StGB in der Fassung vor dem 1. April 1998 als mildestes Recht angewendet und angenommen, daß die Tat wegen Ruhens der Verfolgungsverjährung auf Grund eines quasi gesetzlichen Verfolgungshindernisses nicht verjährt ist (vgl. BGHSt 40, 48; 113; BGH NJW 1994, 2240). - BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet …
Auszug aus BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00
b) Zutreffend hat das Landgericht auf die Tat § 212, § 213 StGB in der Fassung vor dem 1. April 1998 als mildestes Recht angewendet und angenommen, daß die Tat wegen Ruhens der Verfolgungsverjährung auf Grund eines quasi gesetzlichen Verfolgungshindernisses nicht verjährt ist (vgl. BGHSt 40, 48; 113; BGH NJW 1994, 2240).
- BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten
Trotz einer weiteren Herabsetzung des nach § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Strafrahmens des § 213 StGB a. F. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kann der Senat jedenfalls ausschließen, daß die Strafe noch milder hätte ausfallen können als bei den unmittelbar tätig gewordenen Soldaten, die einen erheblich niedrigeren Dienstgrad hatten und deren durch Befehlsbindung und vermeidbaren Verbotsirrtum sowie affektive Anspannung geprägte aktuelle Tatsituation einer Entschuldigung erheblich näher stand (vgl. zu dieser Problematik nur BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 4 und 6 m.w.N.; BVerfGE 95, 96, 142; EGMR EuGRZ 2001, 219, 220 f. und Sondervoten S. 222 ff.) als dies beim Beschwerdeführer der Fall war.