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   OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/2009   

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OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/2009 (https://dejure.org/2009,6698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2009 - 2 Ws 41/2009 (https://dejure.org/2009,6698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - 2 Ws 41/2009 (https://dejure.org/2009,6698)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Dies ist der Fall, wenn durch den Beschluss unmittelbar entschieden wird, ob der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu nehmen oder zu halten ist (BGHSt 26, 270; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 4).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat aber in Übereinstimmung mit den weiteren Strafsenaten des Oberlandesgerichts Hamm und der wohl herrschenden Meinung ausdrücklich aufgegeben (vergleiche: Beschluss des 4. Strafsenats vom 3. Oktober 1980 - 4 Ws 459/80 - zitiert nach juris Orientierungssatz 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 4; jetzt auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 Ws 158/99, NStZ-RR 2000, 156; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 310 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    20, 21; Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    Denn auch der außer Vollzug gesetzte oder zur Überhaft notierte Haftbefehl bringt Beschränkungen der Freiheit mit sich (Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Dieser setzt der Dauer der Untersuchungshaft und damit auch dem durch Überhaftnotierung zum Vollzug vorgemerkten Haftbefehl unabhängig von der zu erwartenden Strafe zeitliche Grenzen und erfordert, dass der Freiheitsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 104 GG des noch nicht verurteilten Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung (Artikel 6 MRK) dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, zitiert nach juris Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - ständige Rechtsprechung, zitiert nach juris Rnrn.

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen vor diesem Hintergrund sachlich nicht zu rechtfertigende und vermeidbare Verfahrensverzögerungen der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls regelmäßig entgegen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, weil die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um das Strafverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Fehlen die entsprechenden Feststellungen und darauf aufbauenden Bewertungen, ist eine sachgerechte Abwägung nicht gewährleistet, sondern es liegt ein Abwägungsausfall vor, der regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zur Folge hat (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, zitiert nach juris Rnrn. 22, 25; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - zitiert nach juris Rn. 22 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Dieser setzt der Dauer der Untersuchungshaft und damit auch dem durch Überhaftnotierung zum Vollzug vorgemerkten Haftbefehl unabhängig von der zu erwartenden Strafe zeitliche Grenzen und erfordert, dass der Freiheitsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 104 GG des noch nicht verurteilten Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung (Artikel 6 MRK) dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, zitiert nach juris Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - ständige Rechtsprechung, zitiert nach juris Rnrn.

    Da die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist eine Höchstgrenze darstellt, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auch bereits vor Ablauf dieser Frist die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, insbesondere dann, wenn der erkennende Richter keine Maßnahmen trifft, um eine alsbaldige Hauptverhandlung zu ermöglichen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, zitiert nach juris Rn. 21).

    Fehlen die entsprechenden Feststellungen und darauf aufbauenden Bewertungen, ist eine sachgerechte Abwägung nicht gewährleistet, sondern es liegt ein Abwägungsausfall vor, der regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zur Folge hat (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, zitiert nach juris Rnrn. 22, 25; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - zitiert nach juris Rn. 22 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 2 Ws 88/07

    Beschleunigungsgebot; Aussetzung; Hauptverhandlung; Justizfehler

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    20, 21; Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    Denn auch der außer Vollzug gesetzte oder zur Überhaft notierte Haftbefehl bringt Beschränkungen der Freiheit mit sich (Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • OLG Köln, 07.09.2004 - 2 Ws 410/04

    Wiederholungsgefahr; Einbeziehung rechtskräftiger Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Diese Rechtsprechung hat der Senat aber in Übereinstimmung mit den weiteren Strafsenaten des Oberlandesgerichts Hamm und der wohl herrschenden Meinung ausdrücklich aufgegeben (vergleiche: Beschluss des 4. Strafsenats vom 3. Oktober 1980 - 4 Ws 459/80 - zitiert nach juris Orientierungssatz 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 4; jetzt auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 Ws 158/99, NStZ-RR 2000, 156; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 310 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    20, 21; Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

  • OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99

    Reichweite des Beschleunigungsgebots in Überhaftsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    20, 21; Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • KG, 20.09.1999 - 4 Ws 165/99
    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Ferner ist die Frage der Fluchtgefahr allein aus der Sicht des schwebenden Verfahrens zu beurteilen (KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999 - 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • KG, 20.09.1999 - 4 Ws 228/99
    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Ferner ist die Frage der Fluchtgefahr allein aus der Sicht des schwebenden Verfahrens zu beurteilen (KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999 - 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Dies wird im Falle der Verurteilung auch bei der Straffestsetzung von Bedeutung sein (vergleiche dazu: BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - im Anschluss: BGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 StR 15/08 -, NJW-Spezial 2008, 312 f.; Beschluss vom 05. März 2008 - 2 StR 54/08 -, JR 2008, 300 = StV 2008, 40; Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08 -, JR 2008, 301 ff. = StV 2008, 399 ff.).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
    Insbesondere kann eine solche durch die Belastung eines Gerichts nach allgemeiner Meinung nur dann gerechtfertigt werden, wenn ihr trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischer Maßnahmen nicht begegnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -, zitiert nach juris Rnrn. 23 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.1987 - 3 Ws 437/87

    Sechsmonatsfrist; Hauptverhandlungsbeginn; Überlastung des Gerichts;

  • BGH, 26.02.2008 - 4 StR 15/08

    Kompensation einer festgestellten Verletzung des Gebots zügiger

  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 54/08

    Rechtsprechungsänderung (Kompensationslösung; Anrechnungslösung);

  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 54/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

  • OLG Hamburg, 30.10.2006 - 3 Ws 134/06

    Klagerzwingung, Antragsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 2 BL 186/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Vorrang von Haftsachen bei der Terminierung

  • OLG Hamm, 03.10.1980 - 4 Ws 459/80
  • OLG Koblenz, 21.04.1999 - 2 Ws 158/99
  • BGH, 28.01.1976 - StB 1/76

    Anfechtung von dem Untersuchungsgefangenen auferlegten Beschränkungen durch das

  • OLG Koblenz, 07.04.1988 - 1 Ws 227/88

    Haftbefehl; Beschwerde; Vollzug

  • OLG Hamm, 08.06.1979 - 6 Ws 100/79
  • OLG Hamm, 02.08.1979 - 2 Ws 185/79
  • OLG Hamm, 30.06.1980 - 6 Ws 224/80
  • OLG Koblenz, 03.01.1984 - 1 Ws 855/83
  • OLG Hamm, 24.07.1979 - 1 Ws 210/79
  • KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13

    Führungsaufsicht bei Verurteilten mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters.

    Die durch einen Auslandswohnsitz begründete Ungewissheit über die tatsächliche Möglichkeit, die Führungsaufsicht durchzuführen, rechtfertigt es nicht, die Maßnahme von vornherein entfallen zu lassen oder deren Höchstdauer auch nur abzukürzen (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 - 5 Ws 672/01 - 3. Juni 2004 - 5 Ws 279/04 - 25. Januar 2007 - 2 Ws 44/07 - und vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -).

    Gesetzwidrig ist die getroffene Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -).

  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    cc) Dieses Vorgehen entspricht dem Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft, der nicht nur im Verhältnis von Haftsachen zu Nichthaftsachen zu beachten ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris Rn. 82; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 2 Ws 41/09 -, juris Rn. 25), sondern auch im Verhältnis von Haftsachen zu Überhaftsachen Geltung beansprucht.
  • KG, 22.06.2015 - 2 Ws 136/15

    Führungsaufsicht; Verbot, ein KFZ zu führen

    a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 - und 11. Mai 2007 - 2 Ws 319/07 -).
  • KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15

    Verhältnis von § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB zu § 70 StGB

    a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 - und 11. Mai 2007 - 2 Ws 319/07 -).
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