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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15611
BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2023,15611)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2023 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2023,15611)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2023,15611)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - "Heizungsgesetz") - Aufschub der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes - Folgenabwägung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 S 1 GG, Art 76 Abs 3 S 6 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Teilweise erfolgreicher Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - "Heizungsgesetz") - Aufschub der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Durchführung der zweiten und dritten Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Deutschen Bundestag; Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Durchführung der zweiten und dritten Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG ) im Deutschen Bundestag; Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - "Heizungsgesetz") - Aufschub der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes - Folgenabwägung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilbeschluss des BVerfG: Bundestag darf Heizungsgesetz diese Woche nicht beschließen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das überschnelle Gesetzgebungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren - oder: das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Abstimmung über Heizungsgesetz muss verschoben werden - Abstimmung über Heizungsgesetz muss verschoben werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

Besprechungen u.ä. (8)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Legitimation contra Verfahren

  • lto.de (Pressekommentar)

    Kein Heizungsgesetz vor der Sommerpause: Das BVerfG wird übergriffig

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Heizungsgesetz vor der Sommerpause: BVerfG bremst für die Demokratie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 77 Abs. 1, Art. 93 Abs. 3 GG; § 32 BVerfGG

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 77 Abs. 1, Art. 93 Abs. 3 GG; § 32 BVerfGG

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 166, 304
  • NJW 2023, 2561
  • NVwZ 2023, 1241
  • NZM 2023, 756
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 160, 368 m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze).

    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93).

    Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 m.w.N.).

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93; vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).

    Rn. 89 (2) Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 92).

    Rn. 90 Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben für die Dauer der Gesetzesberatung (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Vielmehr bedarf es der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowohl hinsichtlich des konkreten Gesetzentwurfs als auch hinsichtlich weiterer, die Arbeitsabläufe des Parlaments bestimmender Faktoren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Rn. 91 Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96; zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

    Für die Möglichkeit einer missbräuchlichen Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, die Teilhaberechte der Abgeordneten ohne jeden Sachgrund einzuschränken, bieten Art. 77 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG keine Grundlage (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrensabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Rn. 74 Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

    Rn. 75 b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 m.w.N.; 155, 357 ; 162, 188 ).

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Rn. 90 Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben für die Dauer der Gesetzesberatung (vgl. BVerfGE 145, 348 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Rn. 91 Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96; zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Rn. 68 2. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 165 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - eA).

    Rn. 72 1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens durch ein einmaliges oder nur kurze Zeit währendes Geschehen bestimmt wird, auf das eine Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluss mehr nehmen könnte, weil es bis dahin bereits erledigt wäre (vgl. BVerfGE 159, 40 ;… Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 48 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 859/15

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm …

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Rn. 72 1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Rn. 73 a) Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme und nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Rn. 74 Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Fragerecht Verfassungsschutz

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Rn. 74 Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Ankaufs von …

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Rn. 72 1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Rn. 73 a) Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme und nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Rn. 74 Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Rn. 75 b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Rechte eines einzelnen Abgeordneten im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Allerdings hat der Senat die Terminierung einer zweiten und dritten Lesung eines Gesetzentwurfs im Beschluss vom 28. April 2005 (BVerfGE 112, 363) als eine vorbereitende, nicht rechtserhebliche Maßnahme eingeordnet (vgl. BVerfGE 112, 363 ).

    Der Antragsteller im dortigen Verfahren sah sich durch die Terminierung der zweiten und dritten Lesung in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und machte geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig (vgl. BVerfGE 112, 363 ).

    Erst die freie Debatte im Bundestag ermögliche dem Abgeordneten, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen, weil sich dort das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung verbinde (vgl. BVerfGE 112, 363 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des …

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen CETA

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes …

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 …

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin …

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Nordatlantik-Vertrag

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder …

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit …

  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Zählverfahren

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der …

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren …

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der …

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Bundesversammlung

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für …

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine …

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des …

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi II

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen …

  • BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97

    Plutoniumhandel

  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 569/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zwangsversteigerung

  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …

    Rn. 121 b) Auch können die Fraktionen das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Recht auf Beratung und Beschlussfassung im Bundestag (vgl. BVerfGE 165, 206 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze; 166, 304 - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - eA) hier nicht als eigenes Recht geltend machen.

    Damit Abgeordnete ihr Recht gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Vertreter des ganzen Volkes ausüben können, müssen sie sich eine eigene Meinung über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken können (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 345 ; 165, 206 ; 166, 304 ).

    Welche Bindungen sich aus den Grundsätzen der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und der Parlamentsöffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 165, 206 ; 166, 304 ).

    Grundlage hierfür ist eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 324 ; für Vorschläge des Vermittlungsausschusses BVerfGE 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; für das innerparlamentarische Gesetzgebungsverfahren BVerfGE 165, 206 ; 166, 304 ).

    Dabei müssen die Abgeordneten die Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können (vgl. BVerfGE 165, 206 ; 166, 304 ).

    Rn. 131 Auch wenn dem Parlament ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass dieser in einer die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes tangierenden Weise überschritten wird, wenn das Abgeordnetenrecht gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und der Grundsatz der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet werden (vgl. BVerfGE 165, 206 ; 166, 304 ).

  • BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23

    Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung …

    Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei zu Protokoll, das Bundesministerium der Finanzen stimme dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zu, dass die Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten und auch weitere Änderungen vornehmen würden (vgl. BVerfGE 166, 304 - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - eA).

    Vertreter der Koalitionsfraktionen sprachen in diesem Zusammenhang von einem Paradigmenwechsel beziehungsweise davon, dass der Gesetzentwurf grundlegend verändert werde (vgl. BVerfGE 166, 304 ).

    In der Aussprache, für die eine Dauer von 68 Minuten beschlossen worden war (…vgl. BTPlenProt 20/109, S. 13175 ), beanstandeten Vertreter der Oppositionsfraktionen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens: Durch die "Leitplanken" sei der Regierungsentwurf schon überholt, zugleich seien die "Leitplanken" zu vage, um zu erkennen, was die Koalitionsfraktionen beabsichtigten (vgl. BVerfGE 166, 304 ).

    Rn. 16 3. Die weiteren Beratungen nahmen infolge der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (BVerfGE 166, 304;… vgl. unten Rn. 75) einen anderen Verlauf als zuvor geplant.

    Rn. 75 Der Senat hat dem Bundestag am 5. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung innerhalb der laufenden Sitzungswoche (27. Kalenderwoche) durchzuführen (vgl. BVerfGE 166, 304).

    Eine Beratung verfehlt ihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand keine oder nur unzureichende Informationen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; 165, 206 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze; 166, 304 ; 169, 236 - Bundeswahlgesetz 2023).

    Zu ihrer eigenverantwortlichen Mandatswahrnehmung zählt auch die Entscheidung, auf welche Ressourcen sie in welchem Umfang zurückgreifen; in Betracht kommen etwa der Austausch untereinander und die Unterstützung durch eigene Mitarbeiter und solche der Fraktion (vgl. BVerfGE 166, 304 ) oder Leistungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Eine solche Situation kann in Betracht kommen, wenn ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird mit dem Ziel, die Teilhaberechte der Abgeordneten oder den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit ohne jeden Sachgrund einzuschränken (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 145, 348 ; 165, 206 ; 166, 304 ; NdsStGH…, Beschluss vom 14. August 2025 - StGH 1/24 -, juris, Rn. 42).

    Dies ist Folge des Umstandes, dass letztlich eine abstrakte Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer konkreten Gesetzesberatung nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 145, 348 ; 165, 206 ; 166, 304 ).

  • BVerfG, 28.06.2024 - 2 BvQ 49/24

    Erfolgreicher Eilantrag eines deutschen Staatsangehörigen gegen seine …

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 157, 332 - ERatG - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA; 165, 296 - Wiederholungswahl Berlin - eA; 166, 304 - Gebäudeenergiegesetzänderung - eA).
  • StGH Niedersachsen, 14.08.2025 - StGH 1/24

    Keine Subsidiarität des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegenüber dem …

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.2019 - 2 BvL 1/09 -, BVerfGE 150, 345, juris Rn. 58;… Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, BVerfGE 165, 206, juris Rn. 93; Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris Rn. 88).

    c) Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung Bindungen für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben (…vgl. BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, BVerfGE 165, 206, juris Rn. 91 ff.; Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris Rn. 89 ff.).

    Zwar ist es danach der Parlamentsmehrheit grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von parlamentarischen Angelegenheiten und somit auch von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2017 - 2 BvQ 29/17 -, BVerfGE 145, 348, juris Rn. 37;… Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, BVerfGE 165, 206, juris Rn. 91; Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris Rn. 90).

    Für eine missbräuchliche Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, die Teilhaberechte der Abgeordneten oder den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit ohne jeden Sachgrund einzuschränken, biete die Verfassung keine Grundlage (…BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, BVerfGE 165, 206, juris Rn. 96; Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris Rn. 91).

    Dies ist nicht der Fall, wenn es für die gewählte beschleunigte Behandlung des Gesetzes im Parlament einen rechtfertigenden sachlichen Grund gibt, etwa eine besondere Eilbedürftigkeit der Materie oder andere Anforderungen an die parlamentarische Arbeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris Rn. 95).

    Die - jenseits des Falles einer Verletzung wesentlicher Grundsätze des demokratischen Parlamentarismus - gebotene Hintanstellung des Korrekturinteresses ist zudem auch deshalb gerechtfertigt, weil Verstöße gegen subjektive Abgeordnetenrechte aus Art. 12 Satz 2, Art. 19 Abs. 2 Satz 1 NV, unabhängig davon, ob sie im Plenum oder in den vorangehenden Ausschussberatungen stattgefunden haben, im Innenverhältnis zum Landtag im Rahmen eines Organstreitverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris Rn. 85).

    Trotz der Beachtung der Vorgaben der Geschäftsordnung kann es im Falle besonders umfangreicher, komplexer und gesellschaftlich streitiger Gesetzgebungsvorhaben näherer Betrachtung bedürfen, ob die Beteiligungsrechte der Abgeordneten durch die Verfahrensgestaltung ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt worden sind und ob sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt (…vgl. BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, BVerfGE 165, 206, juris Rn. 96; Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris Rn. 94).

    Die vorliegenden kurzfristig eingebrachten Änderungsvorschläge waren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu vergleichen mit der Ausgestaltung z.B. des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung mit der zunächst erfolgten Einbringung eines bereits überholten und sodann weitgehend ersetzten Gesetzentwurfs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304, juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2023 - VerfGH 117/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die 3. Lesung des …

    Hierbei seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 - ("Gebäudeenergiegesetz - eA") ergäben, missachtet worden.

    Auch für eine lediglich summarische Prüfung ist hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Raum (vgl. VerfGH NRW…, Beschluss vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241 = juris, Rn. 97).

    Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241 = juris, Rn. 100).

    Ihm wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Bürgerenergiegesetz NRW seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241 = juris, Rn. 102).

  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung …

    Das Verfahren nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 -, Rn. 67 m. w. N., juris).

    Zwar kann das Verfassungsgericht eine einstweilige Anordnung für notwendig befinden, wenn dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen fehlt; auch dies setzt jedoch voraus, dass hierdurch absehbare schwere Nachteile vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 -, Rn. 97, juris).

    Soweit die Antragsteller sich auf eine offensichtliche Begründetheit des Hauptsachebegehrens stützen, lassen sie außer Acht, dass im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, mithin die Erfolgsaussichten in der Hauptsache - jenseits der Berücksichtigung einer offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit - außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 -, Rn. 68 m. w. N., juris).

  • BVerfG, 13.03.2025 - 2 BvE 4/25

    Alt-Bundestag IV - eA - Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des …

    Rn. 2 1. Zur Begründung ihrer Eilanträge führt die Antragstellerin unter Heranziehung der Maßstäbe des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 (BVerfGE 166, 304 - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - eA) aus, ihre Organklage sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

    Rn. 8 Ungeachtet der Frage, ob die Anträge in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, ist eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht zu erlassen, weil jedenfalls die vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 166, 304 ; stRspr) ergibt, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe nicht überwiegen.

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren …

    Soweit sich die Antragstellerin etwa auf Vorkommnisse um das Gebäudeenergiegesetz beruft und Aussagen eines Politikers einer anderen Partei ("Das ganze Verfahren ist eine Simulation von parlamentarischer Demokratie") heranzieht, wird deutlich, dass sich die Aussage insbesondere gegen das Regierungshandeln im konkreten Fall - welches eine Verletzung von Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 GG darstellte, vgl. BVerfG Beschl. v. 05.07.2023 - 2 BvE 4/23 - richtet und nicht gegen die Institution des Deutschen Bundestages.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.02.2026 - VGH A 6/26

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion im Verfahren der abstrakten …

    Rn. 34 b) Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es mit der (vorläufigen) Außervollzugsetzung der in Rede stehenden Vorschriften des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz zu einem erheblichen Eingriff in den Gestaltungsraum des Landtags und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans, von dem grundsätzlich abzusehen ist (vgl. für ein laufendes Gesetzgebungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 -, BVerfGE 166, 304 [334 Rn. 100]).
  • BVerfG, 13.03.2025 - 2 BvE 2/25

    Alt-Bundestag II - Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages vor …

    Denn sie legen eine etwaige Verletzung ihres Rechts auf informierte Beratung und Beschlussfassung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 166, 304 - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - eA) nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl, m.w.N.) dar.
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag, …

  • BVerfG, 17.03.2025 - 2 BvE 7/25

    Alt-Bundestag V - eA - Weitere erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des …

  • StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 4/23

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 182 Abs. 5 NKomVG wegen Verletzung des …

  • VerfGH Berlin, 06.03.2026 - VerfGH 32 A/26

    Die AfD - und die Besetzung eines Untersuchungsausschusses

  • VerfG Brandenburg, 18.12.2025 - VfGBbg 11/25

    Brandenburger Doppelhaushalt 2025/2026: AfD-Abgeordnete scheitern mit Eilantrag

  • VerfGH Thüringen, 19.02.2025 - VerfGH 39/24

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion gerichtet auf die Erhöhung der Zahl der …

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten; …

  • VG Hannover, 13.09.2023 - 1 A 2294/22

    Interessenvertretung; Katastrophenschutz; Lobbyismus; Verbandsbeteiligung; Kein …

  • VG Koblenz, 17.07.2024 - 2 K 695/23

    Verbandsgemeindeumlage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg für das Jahr …

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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,21902
BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2026,21902)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2026 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2026,21902)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 2026 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2026,21902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache

    Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erfolglose Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 - Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Antragsbefugnis - Zum Recht der Abgeordneten auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, zur Befugnis des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 S 1 GG, Art 76 GG, § 63 BVerfGG
    Erfolglose Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 - Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Antragsbefugnis - Zum Recht der Abgeordneten auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, zur Befugnis des ...

  • rechtsportal.de

    Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz; Hauptsache

  • rechtsportal.de

    Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz; Hauptsache

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgeordnetenrechte: "Kein bezifferbares Tempolimit für die Gesetzgebung"

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    BVerfG weist Organstreitantrag ab - Ein Tempolimit aus Karlsruhe

Besprechungen u.ä. (6)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Karlsruher Rückzieher

  • lto.de (Pressekommentar)

    BVerfG verneint "Tempolimit" für Gesetzgebung: Keine Sandkastenspiele mit der Parlamentsmehrheit

  • examensgerecht.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BVerfG 2 BvE 4/23: Ein "Tempolimit" für die Gesetzgebung? -Beratungsrechte der Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren zum "Heizungsgesetz"

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 40 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG; §§ 13, 63, 64, 67 BVerfGG

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schnell ist nicht zu schnell

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Bundestag ist kein Akklamationsorgan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2026, 1354
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Es stellt daher eine Verletzung von Rechten eines Abgeordneten dar, wenn dieser erforderliche Informationen so spät erhält, dass er nicht mehr in der Lage ist, sich fundiert mit diesen zu befassen und sich vor der Beratung oder Abstimmung eine Meinung zu dem Vorgang zu bilden (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Diese Rechtsverletzung kann er nur in einem Verfahren gegen das Organ geltend machen, das die Information vorenthält (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Der Schutz parlamentarischer Minderheiten geht nicht dahin, die Minderheit im Bundestag vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (Art. 42 Abs. 2 GG), wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 140, 115 ).

    Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ; 140, 115 ; 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30).

    Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wirkt auf das parlamentarische Entscheidungsverfahren ein, indem es grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments erfordert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Rn. 102 (a) Angesichts der Komplexität der in einer demokratischen Ordnung vom Parlament zu behandelnden Sachverhalte wird ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit traditionell außerhalb des Plenums geleistet (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Unabhängig davon, ob ein Organklageantrag zulässig sein kann, wenn der Antragsteller von einer gerügten Maßnahme lediglich vom Hörensagen berichten kann (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 172, 18 - Beschlussfähigkeit des Bundestages III), fehlt es im vorliegenden Fall schon an belastbaren Anhaltspunkten für diese Vermutung.

    Rn. 129 Die Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments ist über die Rechte im Plenum des Bundestages hinaus auch durch Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen und anderen Untergremien, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen, gesichert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 140, 115 ).

    Unabhängig davon, wie weit der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit im Einzelnen reicht - er gilt etwa nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses (vgl. BVerfGE 140, 115 ) - erstrecken sich gegenüber dem Bundestag durchsetzbare Rechte nicht auf informelle Gesprächsrunden.

    Sie sind dem Bundestag nicht als dessen Organisationsentscheidung zuzurechnen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Er ist der vom Grundgesetz vorgesehenen Konzeption einer von der Parlamentsmehrheit abhängigen Regierung (…vgl. Rn. 107 f.) immanent und kann keine Mitwirkungsrechte, sondern gegebenenfalls nur hiervon zu trennende Informationsrechte auslösen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Zu ihrer eigenverantwortlichen Mandatswahrnehmung zählt auch die Entscheidung, auf welche Ressourcen sie in welchem Umfang zurückgreifen; in Betracht kommen etwa der Austausch untereinander und die Unterstützung durch eigene Mitarbeiter und solche der Fraktion (vgl. BVerfGE 166, 304 ) oder Leistungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Rn. 95 Der Deutsche Bundestag entscheidet insbesondere über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 160, 368 ) und im Zusammenhang damit über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 160, 368 ).

    Anträge, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, sind unzulässig (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wirkt auf das parlamentarische Entscheidungsverfahren ein, indem es grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments erfordert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Sie bereiten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GO-BT Verhandlungen und Beschlüsse des Plenums vor, arbeiten also stets auf die endgültige Beschlussfassung durch das Plenum hin und nehmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses entlastend vorweg (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Auf diese Weise fassen sie unterschiedliche politische Positionen zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Rn. 106 Daher gründen sich Fraktionen grundsätzlich entsprechend der Parteizugehörigkeit ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 169, 236 ).

    Rn. 129 Die Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments ist über die Rechte im Plenum des Bundestages hinaus auch durch Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen und anderen Untergremien, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen, gesichert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Die Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten umfassen daher grundsätzlich das Recht, sich aus eigener Initiative mit Vorschlägen, Anregungen und Ideen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Die Geschäftsordnung des Bundestages gestaltet dieses verfassungsmäßige Recht durch Antrags-, Frage- und Wahlvorschlagsrechte aus (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 160, 368 ;… Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rn. 157).

    Rn. 94 a) Zur Wahrnehmung der dem Deutschen Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit aller Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse sichert und zugleich der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages dient (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30 - Otto-Wels-Saal).

    Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ; 140, 115 ; 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30).

    Hierbei sind nicht nur der Erlass, sondern auch die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung grundsätzlich dem Deutschen Bundestag selbst überantwortet (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30).

    Rn. 95 Der Deutsche Bundestag entscheidet insbesondere über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 160, 368 ) und im Zusammenhang damit über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 160, 368 ).

    Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 154, 354 - Betreten von Abgeordnetenräumen; 160, 368 ; 170, 1 ).

    Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei zu Protokoll, das Bundesministerium der Finanzen stimme dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zu, dass die Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten und auch weitere Änderungen vornehmen würden (vgl. BVerfGE 166, 304 - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - eA).

    Vertreter der Koalitionsfraktionen sprachen in diesem Zusammenhang von einem Paradigmenwechsel beziehungsweise davon, dass der Gesetzentwurf grundlegend verändert werde (vgl. BVerfGE 166, 304 ).

    In der Aussprache, für die eine Dauer von 68 Minuten beschlossen worden war (…vgl. BTPlenProt 20/109, S. 13175 ), beanstandeten Vertreter der Oppositionsfraktionen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens: Durch die "Leitplanken" sei der Regierungsentwurf schon überholt, zugleich seien die "Leitplanken" zu vage, um zu erkennen, was die Koalitionsfraktionen beabsichtigten (vgl. BVerfGE 166, 304 ).

    Rn. 16 3. Die weiteren Beratungen nahmen infolge der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (BVerfGE 166, 304;… vgl. unten Rn. 75) einen anderen Verlauf als zuvor geplant.

    Rn. 75 Der Senat hat dem Bundestag am 5. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung innerhalb der laufenden Sitzungswoche (27. Kalenderwoche) durchzuführen (vgl. BVerfGE 166, 304).

    Eine Beratung verfehlt ihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand keine oder nur unzureichende Informationen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; 165, 206 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze; 166, 304 ; 169, 236 - Bundeswahlgesetz 2023).

    Zu ihrer eigenverantwortlichen Mandatswahrnehmung zählt auch die Entscheidung, auf welche Ressourcen sie in welchem Umfang zurückgreifen; in Betracht kommen etwa der Austausch untereinander und die Unterstützung durch eigene Mitarbeiter und solche der Fraktion (vgl. BVerfGE 166, 304 ) oder Leistungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Eine solche Situation kann in Betracht kommen, wenn ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird mit dem Ziel, die Teilhaberechte der Abgeordneten oder den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit ohne jeden Sachgrund einzuschränken (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 145, 348 ; 165, 206 ; 166, 304 ; NdsStGH…, Beschluss vom 14. August 2025 - StGH 1/24 -, juris, Rn. 42).

    Dies ist Folge des Umstandes, dass letztlich eine abstrakte Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer konkreten Gesetzesberatung nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 145, 348 ; 165, 206 ; 166, 304 ).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Nur wenn ein Abgeordneter über die parlamentarischen Vorhaben so umfassend wie möglich unterrichtet ist und sich deshalb auf sie einstellen kann, vermag er seine politischen Wirkungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 44, 308 ).

    Sie entscheiden angesichts des Umfangs und der Komplexität der parlamentarischen Aufgabenbereiche selbst, welchen Sachgebieten sie sich eingehend widmen wollen und welche Themenkreise sie in vertretbarem Umfang hintanstellen (vgl. BVerfGE 44, 308 ).

    Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wirkt auf das parlamentarische Entscheidungsverfahren ein, indem es grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments erfordert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Rn. 101 (2) Die parlamentarische Willensbildung ist in der Realität, an der das Grundgesetz nicht vorbeigeht (vgl. BVerfGE 44, 308 ), kein Einzelakt, sondern ein vielschichtiger Vorgang.

    Rn. 102 (a) Angesichts der Komplexität der in einer demokratischen Ordnung vom Parlament zu behandelnden Sachverhalte wird ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit traditionell außerhalb des Plenums geleistet (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    In ihnen vollzieht sich ein wesentlicher Teil des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses des Bundestages (vgl. BVerfGE 44, 308 ).

    Da in den Fraktionen parallel zu den Beratungen der Bundestagsausschüsse grundsätzlich jede Parlamentsvorlage erörtert wird, ermöglichen sie außerdem denjenigen Abgeordneten, die an der Parlamentstätigkeit außerhalb des Plenums sonst nicht unmittelbar beteiligt sein können, eine indirekte Mitarbeit und tragen so zur parlamentarischen Willensbildung bei (vgl. BVerfGE 44, 308 ).

    Rn. 129 Die Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments ist über die Rechte im Plenum des Bundestages hinaus auch durch Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen und anderen Untergremien, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen, gesichert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Eine Beratung verfehlt ihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand keine oder nur unzureichende Informationen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; 165, 206 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze; 166, 304 ; 169, 236 - Bundeswahlgesetz 2023).

    Das gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Der Schutz parlamentarischer Minderheiten geht nicht dahin, die Minderheit im Bundestag vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (Art. 42 Abs. 2 GG), wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 140, 115 ).

    Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus, die Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen eröffnen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 136, 277 ; 165, 206 ).

    Das Vorenthalten von Informationen kommt nur in Betracht, wenn sie vorliegen und gleichwohl nicht oder nur einzelnen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 70, 324 ) zur Verfügung gestellt werden.

    Rn. 129 Die Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments ist über die Rechte im Plenum des Bundestages hinaus auch durch Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen und anderen Untergremien, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen, gesichert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 140, 115 ).

    Weder ist der Antragsteller, der als einzelner Abgeordneter Rechte der Fraktion nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen kann (vgl. BVerfGE 70, 324 ), insoweit antragsbefugt noch kann eine potentielle Verletzung von Auskunftspflichten durch die Bundesregierung im Organstreit gegenüber dem Bundestag geltend gemacht werden.

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ; 140, 115 ; 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30).

    Rn. 100 Das Grundgesetz geht davon aus, dass im Bundestag die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten erörtert werden (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 136, 277 ).

    In der Praxis zeigt sich dies insbesondere daran, dass oftmals alle Regierungsmitglieder gleichzeitig Abgeordnete sind und dass die Auffassungen der Regierung häufig mit denen der Parlamentsmehrheit harmonieren (vgl. BVerfGE 10, 4 ).

    Anteile an Rede- oder Debattenzeiten bilden einen wesentlichen Aspekt der Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 96, 264 ;… Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rn. 157;… Polzin, in: Hofmann/Henneke, GG, 16. Aufl. 2026, Art. 38 Rn. 66).

    Die zeitliche Gestaltung von Gesetzgebungsvorhaben ist damit dem politischen Gestaltungsspielraum zugeordnet (vgl. in diesem Sinne bereits BVerfGE 10, 4 ; 29, 221 ; 36, 321 ; 145, 348 ; Gallon, Der Staat 63 , S. 327 ; M. W. Müller, AöR 150 , S. 554 ).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Rn. 95 Der Deutsche Bundestag entscheidet insbesondere über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 160, 368 ) und im Zusammenhang damit über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 160, 368 ).

    Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wirkt auf das parlamentarische Entscheidungsverfahren ein, indem es grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments erfordert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Rn. 102 (a) Angesichts der Komplexität der in einer demokratischen Ordnung vom Parlament zu behandelnden Sachverhalte wird ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit traditionell außerhalb des Plenums geleistet (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Rn. 95 Der Deutsche Bundestag entscheidet insbesondere über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 160, 368 ) und im Zusammenhang damit über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 160, 368 ).

    Gibt sich der Deutsche Bundestag eine - gegebenenfalls neugefasste - Geschäftsordnung, ist es den Abgeordneten unbenommen, Geschäftsordnungsbestimmungen, die sie wegen einer damit einhergehenden Beschränkung ihrer Rechte für verfassungswidrig halten, innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG im Wege der Organklage anzugreifen (vgl. etwa BVerfGE 1, 144; 84, 304; 142, 25 ).

    Eine solche Situation kann in Betracht kommen, wenn ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird mit dem Ziel, die Teilhaberechte der Abgeordneten oder den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit ohne jeden Sachgrund einzuschränken (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 145, 348 ; 165, 206 ; 166, 304 ; NdsStGH…, Beschluss vom 14. August 2025 - StGH 1/24 -, juris, Rn. 42).

    Da Gesetzesvorlagen, die gemäß Art. 76 GG beim Deutschen Bundestag eingebracht worden sind, von diesem behandelt werden müssen (vgl. BVerfGE 1, 144 ), können Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf nicht verfassungswidrig sein (vgl. BVerfGE 2, 143 ).

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Bundesversammlung

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
    Rn. 90 Darüber hinaus sind Abgeordnete gehalten, sich selbst zu informieren (vgl. BVerfGE 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; zu den Mitgliedern der Bundesversammlung auch schon BVerfGE 136, 277 ).

    Rn. 100 Das Grundgesetz geht davon aus, dass im Bundestag die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten erörtert werden (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 136, 277 ).

    Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus, die Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen eröffnen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 136, 277 ; 165, 206 ).

    Die freie Debatte im Bundestag verbindet daher das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung, die es den demokratisch legitimierten Abgeordneten ermöglicht, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 112, 363 ; 136, 277 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 27.01.2026 - 2 BvE 14/25

    Otto-Wels-Saal - Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion wegen Zuteilung des …

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren …

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit …

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Redefreiheit und Ordnungsrecht

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von …

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Rechte eines einzelnen Abgeordneten im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    §§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen …

  • BVerfG, 27.01.2026 - 2 BvE 11/23

    Parlamentarisches Fragerecht (Substantiierung) III - Unzulässiger Antrag im …

  • StGH Niedersachsen, 14.08.2025 - StGH 1/24

    Keine Subsidiarität des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegenüber dem …

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines …

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

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