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   BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18   

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BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18 (https://dejure.org/2018,25551)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2018 - 3 StR 245/18 (https://dejure.org/2018,25551)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 (https://dejure.org/2018,25551)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB
    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende Mitteilung der Rechtskraftdaten von Vorverurteilungen; frühere Verurteilung; letztmalige Prüfung der tatsächlichen Feststellungen; Berufung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehen von festgesetzten Einzelstrafen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 2
    Einbeziehen von festgesetzten Einzelstrafen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - und die Darstellung der früheren Verurteilungen in den Entscheidungsgründen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18
    Das ist jede Entscheidung zur Schuld- und Straffrage, namentlich auch ein Berufungsurteil, wenn wenigstens noch über einen Teil des Strafausspruchs zu befinden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41; vom 3. Mai 2016 - 3 StR 101/16, juris Rn. 2; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; Sander, NStZ 2016, 584, 586 mwN).

    Dabei wird die hierzu berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand des gegen den Angeklagten ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (30. Januar 2018) maßgebend ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489, 490) und im Fall einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten sein wird (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).

  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 178/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; frühere Verhandlung:

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18
    Das ist jede Entscheidung zur Schuld- und Straffrage, namentlich auch ein Berufungsurteil, wenn wenigstens noch über einen Teil des Strafausspruchs zu befinden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41; vom 3. Mai 2016 - 3 StR 101/16, juris Rn. 2; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; Sander, NStZ 2016, 584, 586 mwN).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18
    Dabei wird die hierzu berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand des gegen den Angeklagten ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (30. Januar 2018) maßgebend ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489, 490) und im Fall einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten sein wird (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung von Berufungsurteil und Strafbefehl)

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18
    Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass in den jeweiligen Verfahren den benannten Entscheidungen der Amtsgerichte Osnabrück und Bielefeld zeitlich folgend noch weitere tatrichterliche Urteile verkündet wurden; auch dies wäre darzulegen gewesen (s. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01, juris Rn. 5; Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1475).
  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17

    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18
    Dabei wird die hierzu berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand des gegen den Angeklagten ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (30. Januar 2018) maßgebend ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489, 490) und im Fall einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten sein wird (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 101/16

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs mit der Maßgabe einer nachträglich zu

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18
    Das ist jede Entscheidung zur Schuld- und Straffrage, namentlich auch ein Berufungsurteil, wenn wenigstens noch über einen Teil des Strafausspruchs zu befinden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41; vom 3. Mai 2016 - 3 StR 101/16, juris Rn. 2; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; Sander, NStZ 2016, 584, 586 mwN).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    Das hängt davon ab, ob die diesen Erkenntnissen zugrundliegenden Taten vor dem 12. September 2016 - dem Tag der Verhängung der zeitlich ersten der vier schon bislang einbezogenen Vorstrafen - materiell beendet und am 31. Mai 2018 - dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9) - noch nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StPO erledigt waren.
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen

    Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls:

    Entscheidend ist danach die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage, bei der die Voraussetzungen der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe hätten geprüft werden können (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 ff. und vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; LK-Rissing-van Saan aaO, § 55 Rn. 6; SK-Jäger aaO, § 55 Rn. 5).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen

    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Einziehung einer früheren

    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2018 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (3. Dezember 2020) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9).
  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 64/21

    Teileinstellung

    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2020 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (23. September 2020) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9; vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22

    Beschränkung der Verfolgung; Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer

    Den unklaren Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Verurteilung eine Zäsurwirkung nach den im Mai 2018 begangenen Taten zu II. 2. der Urteilsgründe zukommt - was bei einem Berufungsurteil über die Schuld- oder Straffrage zu verneinen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7 mwN) - und ob daher zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären.
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