Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.05.2013

Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12   

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BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12 (https://dejure.org/2012,44060)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2012 - 3 StR 426/12 (https://dejure.org/2012,44060)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 (https://dejure.org/2012,44060)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die Revisionsbegründung; Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts als allein zulässiges Revisionsziel; Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers als ...

  • HRR Strafrecht

    § 46b StGB; § 211 StGB; § 46 StGB
    Fakultative Strafmilderung aufgrund freiwilliger Offenbarung von Wissen ("Kronzeugenregelung"; Mord; Strafmilderung trotz einer äußerst brutalen, von erheblicher krimineller Energie zeugenden Tatbegehung; Verhältnis von aufklärungsspezifischen sowie unrechts- und ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 46b Abs 2 Nr 1 StGB, § 46b Abs 2 Nr 2 StGB
    Strafzumessung bei Mord: Anforderungen an die Begründung einer Strafmilderung für Aufklärungshilfe

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit eines genauen Antrags hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs eines Nebenklagedelikts für die Zulässigkeit einer Revision des Nebenklägers

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 46b StGB i.R.d. Strafrahmenbestimmung wegen Mordes

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Mord: Anforderungen an die Begründung einer Strafmilderung für Aufklärungshilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Anwendung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 46b StGB i.R.d. Strafrahmenbestimmung wegen Mordes

  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1
    Notwendigkeit eines genauen Antrags hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs eines Nebenklagedelikts für die Zulässigkeit einer Revision des Nebenklägers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 629
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug; Erörterungsmangel zur Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12
    Eine besonders sorgfältige, auf den Einzelfall bezogene Abwägung aller infrage kommenden Gesichtspunkte erscheint vorliegend aber schon deshalb unentbehrlich, weil eine Strafmilderung angesichts der Gesamtumstände - vor allem der äußerst brutalen, von erheblicher krimineller Energie zeugenden und insgesamt drei Mordmerkmale erfüllenden Handlungen des Angeklagten auf der einen Seite sowie seines mehrfach wechselnden Aussageverhaltens auf der anderen Seite (zu letzterem siehe BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 467/84, StV 1985, 14, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2 und BT-Drucks. 16/6268, S. 14) - nicht nahe lag.
  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91

    Verfassungsmäßigkeit der Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12
    An der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung, der im Hinblick auf den Schuldgrundsatz besondere Bedeutung zukommt (so BVerfG NJW 1993, 190 f. zu §§ 1 und 2 der vormaligen 'Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten', Art. 4 des Gesetz(es) zur 'Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten' vom 9. Juni 1989, BGBl. I S. 1059), fehlt es im vorliegenden Fall.
  • BGH, 31.10.1984 - 2 StR 467/84

    Milderung des Strafrahmens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) bei

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12
    Eine besonders sorgfältige, auf den Einzelfall bezogene Abwägung aller infrage kommenden Gesichtspunkte erscheint vorliegend aber schon deshalb unentbehrlich, weil eine Strafmilderung angesichts der Gesamtumstände - vor allem der äußerst brutalen, von erheblicher krimineller Energie zeugenden und insgesamt drei Mordmerkmale erfüllenden Handlungen des Angeklagten auf der einen Seite sowie seines mehrfach wechselnden Aussageverhaltens auf der anderen Seite (zu letzterem siehe BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 467/84, StV 1985, 14, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2 und BT-Drucks. 16/6268, S. 14) - nicht nahe lag.
  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Innerhalb dieser vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung, hinsichtlich derer das Tatgericht aufgrund einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafrahmenverschiebung geboten ist (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 f. und vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11), kann eine solche gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines wechselnden Aussageverhaltens und dessen negativen Auswirkungen auf den tatsächlichen Aufklärungseffekt abgelehnt werden (BT-Drucks. 16/6268, S. 14; vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 und vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 30; Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2).
  • BGH, 25.09.2018 - 5 StR 251/18

    Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe (Ermessensentscheidung; alle

    Es sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, StV 2013, 629, 630; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1056, 1793; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 31 Rn. 66 ff.).

    Zwar sind bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Satz 1 BtMG - ebenso wie bei der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 5 StR 84/10, NStZ-RR 2010, 305, 306 mwN) - gemäß § 31 Satz 3 BtMG in Verbindung mit § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB alle strafzumessungsrelevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, StV 2013, 629, 630; Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rn. 1057; Körner/Patzak/Volkmer aaO Rn. 66 ff.), so dass auch eine verspätete Aufklärungshilfe oder nicht unter § 31 Satz 1 BtMG fallende Aufklärungsbemühungen des Täters berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 StR 513/15).

  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 251/18 - Rn. 11 und 20 jeweils m.w.N. = NJW 2019, 245 f.).

    Sind diese Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, für die der Zweifelssatz nicht gilt (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 14 und 15 jeweils m.w.N.), nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher relevanter Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 251/18 - Rn. 11 und 20 jeweils m.w.N. = NJW 2019, 245 f.).

    Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich 'aufklärungsspezifische Kriterien' umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB 'unrechts- und schuldspezifische Kriterien', zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind, namentlich zur Schwere des Unrechts der abgeurteilten Tat und zum Grad des Verschuldens des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; Fischer, a.a.O. Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte, namentlich des zu relativierenden Gewichtes des Aufklärungsbeitrags und der massiv unrechts- und schulderschwerenden Umstände der Tatbeteiligung des Angeklagten H. ist nach Auffassung der Kammer eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geboten, nicht zuletzt mit Blick auf den Schuldgrundsatz (vgl. dazu nochmals BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 429/13

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (Tatbegriff;

    Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, die "aufklärungsspezifischen Kriterien" nach § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB und die "unrechts- und schuldspezifischen Kriterien" nach § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB abzuwägen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, StV 2013, 629, 630).
  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20

    Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen

    (1) Sind die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB nach den Feststellungen des Tatrichters gegeben, ist diesem ein mit der Revision nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er aufgrund einer umfassenden Würdigung aller nach § 46b Abs. 2 StGB relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafrahmenverschiebung nach Abs. 1 Satz 1 StGB geboten ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, StV 2013, 629, 630; Urteil vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, NJW 2019, 245 mwN).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15

    Keine Bindungswirkung bzgl. Feststellungen und Entscheidung des früheren

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 StR 426/12, StV 2013, 629) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei Verurteilung wegen Mordes

    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 637/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; Änderung des

    Daher bedarf die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12; BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).
  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 181/23

    Verwerfung der Revision i.R.e. Steuerhinterziehung

    Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht die Annahme, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sei "wesentlich" im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, tragfähig begründet hat; ferner ist nicht entscheidungserheblich, ob die Urteilsgründe zumindest im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, dass das Landgericht diese Ermessensentscheidung aufgrund der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 f.).
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel der StA zu Gunsten oder zu Ungunsten eingelegt?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52

    Zulässigkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft -

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - 3 StR 426/12
    Ist ein derartiger Wille weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus der Begründung zu entnehmen, fehlt es also an jeglicher entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten eingelegt werde, muss regelmäßig ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden (BGHSt 2, 41 ff.; RGSt 65, 231, 235; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, § 296 Rn. 13; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 47; Paul in Karlsruher Kommentar aaO.) So verhält es sich hier: Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 erschöpft sich in der Benennung der beiden Angeklagten des Verfahrens ... im Rubrum und der Erklärung, dass gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 Rechtsmittel eingelegt werde.

    Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nichts aus dem Umstand folgern, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in ihrem Schlussvortrag nicht auf Mord, sondern auf Totschlag plädiert hatte, denn die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Beschuldigten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten, nicht nach Umständen außerhalb dieser Erklärungen (BGHSt 2, 41 ff.).

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - 3 StR 426/12
    Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211 mwN).
  • BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10

    Wirksame Rücknahme der Revision durch einen Analphabeten (Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - 3 StR 426/12
    "Der Senat ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zuständig (vgl. im Einzelnen BGH StraFo 2011, 232 m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Soweit es an der Erklärung fehlt, dass die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt werden, ist dies unschädlich, da ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu Ungunsten des Angeklagten geltend gemacht anzusehen ist, wenn es an jeglicher Erklärung fehlt, dass das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten eingelegt werde und sich ein solcher Wille auch nicht anderweitig aus der Rechtsmittelschrift oder der Begründung ergibt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12 Rn. 6 - zu der Frage eines zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels im Rahmen von § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO).
  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23

    Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem

    Da der Angeklagte aufgrund des Inhalts des Beschlusses davon ausgehen durfte, dass das Landgericht dem Senat die Akten zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme vorlegen werde, konnte schließlich auch weiterhin offenbleiben, ob eine Entscheidung im Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder ob die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12 Rn. 5).
  • BGH, 23.03.2022 - 3 StR 29/22

    Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision eines Verfahrensbeteiligten

    Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12, juris Rn. 5 ff.); denn mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses ist nach dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang von einer Einhaltung der Wochenfrist auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 StR 34/17, NStZ-RR 2017, 320, 321).
  • BGH, 12.01.2022 - 3 StR 448/21

    Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten den Angeklagten

    Die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Angeklagten eingelegt ist, kann nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen beantwortet, nicht aber aus Umständen außerhalb dieser geschlussfolgert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12, juris Rn. 6; vom 25. Januar 1952 - 2 StR 3/52, BGHSt 2, 41, 43; KKStPO/Paul, 8. Aufl., § 296 Rn. 5, § 302 Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 11.10.2023 - 1 ORs 11/23
    Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig -, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022, Az.: 3 StR 448/21, BeckRS 2022, 2097, und vom 28. Mai 2013, Az.: 3 StR 426/12, BeckRS 2013, 10261; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952, Az.: 2 StR 3/52; KG, Urteil vom 10. Dezember 2021, Az.: 3 Ss 56/21; juris; Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 296 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 19.10.2023 - 1 ORs 11/23
    Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig -, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022, Az.: 3 StR 448/21, BeckRS 2022, 2097, und vom 28. Mai 2013, Az.: 3 StR 426/12, BeckRS 2013, 10261; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952, Az.: 2 StR 3/52; KG, Urteil vom 10. Dezember 2021, Az.: 3 Ss 56/21; juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 66. Aufl., 2023, § 296 Rn. 14).
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