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   BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97   

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https://dejure.org/1997,3123
BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97 (https://dejure.org/1997,3123)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 4 StR 377/97 (https://dejure.org/1997,3123)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 4 StR 377/97 (https://dejure.org/1997,3123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tateinheit von Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter - Abgrenzung und Voraussetzungen von Strafe und Maßregel im Jugendstrafrecht - Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit - Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21, § 52, § 177; JGG § 17, § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 86
  • StV 1998, 340
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Er wäre aber auch - was hier näher liegt - möglich, daß damit die Gewichtigkeit einer nichtpathologisch bedingten Störung im Vergleich zu den krankhaften seelischen Störungen charakterisiert werden sollte (vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25).

    Denn nach der Rechtsprechung können auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für die Unterbringung sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen gleichzustellen sind (BGHSt 34, 22, 28).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Vor allem aber läßt die Diagnose einer 'schweren Störung des Sozialverhaltens', die bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein wird, generalisierende Aussagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anwendung des § 63 StGB die positive Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB voraussetzt und ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - zumal bei einem Jugendlichen - darstellt, nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 401 [BGH 04.06.1991 - 5 StR 122/91]).
  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92

    Vorliegen schädlicher Neigungen

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    a) Die Jugendkammer hat die Verhängung von Jugendstrafe rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5) aufgrund des Vorliegens schädlicher Neigungen beim Angeklagten und wegen der Schwere der Schuld für erforderlich erachtet.
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91

    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Angesichts dieses Sachzusammenhangs und mit Rücksicht darauf, daß die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (BGHSt 37, 373, 374), erscheint es deshalb geboten, daß im Rahmen der erneuten Entscheidung über die angemessenen Rechtsfolgen auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten in der Untersuchungshaft mit sachverständiger Hilfe nochmals mitgeprüft wird, ob der durch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begründeten Gefährlichkeit allein durch einen länger andauernden normgerechten Jugendstrafvollzug ausreichend begegnet werden kann (vgl. BGH StV 1993, 543 [richtig: 534].)".
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Hinzu kommt, daß die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung, für die die Klassifikation der WHO (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt Internationale Klassifikation psychischer Störungen 2. Aufl.) zwar Leitlinien liefern kann, die aber keine verbindliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung erlangt, nicht gleichbedeutend ist mit derjenigen einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Vor allem aber läßt die Diagnose einer 'schweren Störung des Sozialverhaltens', die bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein wird, generalisierende Aussagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Das hat die Kammer vorliegend nicht beachtet, zumal sie im Rahmen der Bemessung der Jugendstrafe dem Angeklagten Umstände angelastet hat, die nach den Urteilsfeststellungen aufgrund der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zumindest nicht uneingeschränkt zu seinen Lasten berücksichtigt werden durften (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 ff.).
  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 216/97

    Gebotenheit einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Ergänzend weist er darauf hin, daß der von der Jugendkammer angestellte Vergleich der verhängten Jugendstrafe mit einer nach Erwachsenenrecht angemessenen Strafe (UA 19) die Besorgnis begründet, das Landgericht habe in unzulässiger Weise die für die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblichen Grundsätze relativiert (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 216/97).
  • BGH, 10.07.1987 - 2 StR 324/87

    Strafzumessungserwägungen bei der Jugendstrafe; strafschärfende Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Falls eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, die zur Unterbringung führt, ist zu deren Beseitigung allein die Maßregel die zulässige Reaktion (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 1).
  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 134/96

    Anforderugen an die Feststellung der eingeschränkten Schuldfähigkeit

  • BGH, 17.07.1997 - 3 StR 224/97

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

  • KG, 31.03.1993 - 4 VAs 33/92

    Verurteilung; Ausländer; Überstellung; Staatsanwaltschaft; Anfechtung;

  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 518/86

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller

  • BGH, 09.05.2000 - 4 StR 59/00

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen); Absehen von

    Dazu nötigt hier schon, daß der unmittelbar die Verhängung der Jugendstrafe betreffende Rechtsfehler eng mit dem Verhältnis zwischen Jugendstrafe und Unterbringung zusammenhängt, die Unterbringung eines jugendlichen oder eines nach Jugendrecht beurteilten heranwachsenden Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 373, 374) und deshalb ohnehin neue Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen geboten sind (vgl. BGH NStZ 1998, 86, 87; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1).

    Zwar können ausnahmsweise auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein; erforderlich ist aber, daß sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1998, 86).

    Hierbei konnte auch von Bedeutung sein, ob überhaupt und ggf. in welcher Weise therapeutisch auf die Persönlichkeit des Angeklagten Einfluß genommen werden kann (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 86, 87).

  • BGH, 09.03.2000 - 4 StR 513/99

    Erpresserischer Menschenraub; Vergewaltigung; Ablehnungsrüge; Zulässigkeit des

    Hierzu stehen die durch dieselbe Handlung zum Nachteil von Aurelia Av. begangenen Delikte (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) in Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 4 StR 377/97 und vom 16. November 1999 - 4 StR 504/99).
  • LG Oldenburg, 01.09.2022 - 5 Ks 8/22

    Angebliche "Todesurteile" 55-Jähriger nach Mordaufrufen über Telegram-Kanal in

    Grundsätzlich muss der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Mangel auf einem länger dauernden psychischen Defekt beruhen (BGH, Beschluss vom 10.1. 2008 - 4 StR 626/07), der zwar nicht notwendig "krankhaft" sein, aber seinem Gewicht nach doch einer den Voraussetzungen der §§ 20, 21 genügenden krankhaften seelischen Störung entsprechen, dh in diesem untechnischen Sinne Krankheitswert haben muss (BGHSt 34, 22, 28; NStZ 98, 86 und 04, 197; NStZ-RR 00, 298).
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft;

    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 20.01.1999 - 2 StR 627/98

    Fehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Dieser Rechtsfehler zwingt - vor allem im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG (BGH StV 1998, 340, 342; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 StR 343/96) - zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
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