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   OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03   

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https://dejure.org/2004,12683
OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03 (https://dejure.org/2004,12683)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - 4 U 152/03 (https://dejure.org/2004,12683)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2004 - 4 U 152/03 (https://dejure.org/2004,12683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeitskontrolle eines Bürgschaftsvertrages; Androhung der Kündigung der Kredite für den Fall der Nichtgestellung einer Bürgschaft als widerrechtliche Drohung; Zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft; Voraussetzungen eines Falles krasser finanzieller Überforderung

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    AGBG § 3; ; AGBG § ... 9 Abs. 2 Nr. 1; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 123 Abs. 1; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 765 Abs. 1; ; BGB § 767 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 4; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 850 c; ; ZPO § 850 c Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlasst hatte (BGH, WM 1986, 11, 12; NJW 1988, 3205, 3206; BGHZ 125, 206, 218; NJW 1997, 3230 ff. ).

    a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; WM 2003, 275 f.).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    Nach ständiger Rechtsprechung sind anderweitige Sicherheiten grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (statt vieler: BGH NJW 2001, 815, 816).

    Ein Eigeninteresse an der Darlehensgewährung, das ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit voll ausgleichen würde (BGH ZIP 2001, 189, 192), ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte zu 2. aus der Vermietung von Räumlichkeiten an die Autohansa Autovermietung G... & H... GbR, der die Kredite zugute kamen, Mieteinnahmen erzielte.

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlasst hatte (BGH, WM 1986, 11, 12; NJW 1988, 3205, 3206; BGHZ 125, 206, 218; NJW 1997, 3230 ff. ).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    Dies ist bei einer Bürgschaft insbesondere dann anzunehmen, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handelnde Bürge finanziell krass überfordert wird und die Bürgschaft sich aus der Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos erweist (vgl. u.a. BGH NJW 1997, 3372, 3373).
  • BGH, 17.10.1985 - IX ZR 168/84

    Klage auf Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung - Hinreichende Bestimmtheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlasst hatte (BGH, WM 1986, 11, 12; NJW 1988, 3205, 3206; BGHZ 125, 206, 218; NJW 1997, 3230 ff. ).
  • BGH, 10.12.2002 - XI ZR 82/02

    Wirksamkeit von Gesellschafterbürgschaften für eine GmbH

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; WM 2003, 275 f.).
  • BGH, 22.10.1987 - IX ZR 267/86

    Erwartung der Nichtinanspruchnahme des Bürgen als Geschäftsgrundlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlasst hatte (BGH, WM 1986, 11, 12; NJW 1988, 3205, 3206; BGHZ 125, 206, 218; NJW 1997, 3230 ff. ).
  • BGH, 03.12.2002 - XI ZR 311/01

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung wegen Überforderung des Bürgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
    Das pfändbare Vermögen ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen in der Weise zu berücksichtigen, dass sein Wert von der Bürgschaftsschuld abgezogen wird (BGHReport 2003, 333, 334; Senatsurteil vom 10. März 2004 - 4 U 170/03).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 6/07

    Widerlegbare Vermutung zum Vorliegen einer sittenwidrigen privaten Bürgschaft -

    Liegt (pfändbares) Vermögen vor, welches den Betrag der Verpflichtung nicht abdeckt, so ist das Vermögen bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung in der Weise in die Berechnung einzubeziehen, dass zunächst der - gegebenenfalls um Belastungen verminderte - Wert des Vermögensgegenstandes von der Bürgschaftsschuld abzuziehen ist und die auf den verbleibenden Betrag entfallenden laufenden Zinsen zu errechnen sind (BGH-Report 2003, 333, 334; Senatsurteile vom 10. März 2004 - 4 U 170/03 - und vom 10. November 2004 - 4 U 152/03).
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