Rechtsprechung
   BayObLG, 22.06.1984 - BReg. 1 Z 44/83, BReg 1 Z 42/84, BReg 1 Z 43/84   

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https://dejure.org/1984,2692
BayObLG, 22.06.1984 - BReg. 1 Z 44/83, BReg 1 Z 42/84, BReg 1 Z 43/84 (https://dejure.org/1984,2692)
BayObLG, Entscheidung vom 22.06.1984 - BReg. 1 Z 44/83, BReg 1 Z 42/84, BReg 1 Z 43/84 (https://dejure.org/1984,2692)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Juni 1984 - BReg. 1 Z 44/83, BReg 1 Z 42/84, BReg 1 Z 43/84 (https://dejure.org/1984,2692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 1025
  • DNotZ 1985, 217 (Ls.)
  • Rpfleger 1984, 403
  • BayObLGZ 1984, 141
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 24.10.1995 - 3Z BR 300/95

    Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, d.h. dahin, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1984, 141, 146 f.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1985 - 43/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2022
EuGH, 11.07.1985 - 43/84 (https://dejure.org/1985,2022)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 43/84 (https://dejure.org/1985,2022)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 43/84 (https://dejure.org/1985,2022)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Maag / Kommission

    1 . BEAMTE - BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN - HILFSKRAFT - MERKMALE UND ZWECK DER EINRICHTUNG - UNANWENDBARKEIT AUF HÄUFIGE BESCHÄFTIGUNGEN VON KURZER DAUER

  • EU-Kommission

    Maag / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Vergütung von Dolmetscherleistungen durch die Europäische Gemeinschaften; Regelung der Arbeitsvergütungen von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft; Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten

  • Judicialis

    EWGV Art. 179; ; EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 181; ; EWGV Art 182; ; BSB Art. 46; ; BSB Art. 73

  • rechtsportal.de

    1. BEAMTE - BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN - HILFSKRAFT - MERKMALE UND ZWECK DER EINRICHTUNG - UNANWENDBARKEIT AUF HÄUFIGE BESCHÄFTIGUNGEN VON KURZER DAUER

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitliche Begrenztheit als Merkmal des Hilfskraftvertrags; Häufige Beschäftigung von jeweils kurzer Dauer; Beschäftigung von Aushilfsdolmetschern; Zuständigkeit des Gerichtshofes bei Rechtsstreiten, die ihren Ursrpung in Verträgen haben, die keine Schiedsklausel haben

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Freiberuflich tätiger Dolmetscher oder Hilfskraft - Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.02.1979 - 17/78

    Deshormes / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 43/84
    Wie der Gerichtshof nämlich mehrfach entschieden hat (s. Urteile vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189, vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80, Fournier/Kommission, Slg. 1981, 2759, und vom 23. Februar 1983 in den verbundenen Rechtssachen 225 und 241/81, Laredo und Garilli/Kommission, Slg. 1983, 347) ist es für den Bediensteten auf Zeit kennzeichnend, daß er eine Dauerplanstelle im Dienste der Gemeinschaftsverwaltung besetzt; dies ist aber mit den Aufgaben der "Free-lance"-Dolmetscher unvereinbar, gerade weil sie ihre Dienstleistungen nur gelegentlich und vorübergehend erbringen.
  • EuGH, 19.11.1981 - 106/80

    Fournier / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 43/84
    Wie der Gerichtshof nämlich mehrfach entschieden hat (s. Urteile vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189, vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80, Fournier/Kommission, Slg. 1981, 2759, und vom 23. Februar 1983 in den verbundenen Rechtssachen 225 und 241/81, Laredo und Garilli/Kommission, Slg. 1983, 347) ist es für den Bediensteten auf Zeit kennzeichnend, daß er eine Dauerplanstelle im Dienste der Gemeinschaftsverwaltung besetzt; dies ist aber mit den Aufgaben der "Free-lance"-Dolmetscher unvereinbar, gerade weil sie ihre Dienstleistungen nur gelegentlich und vorübergehend erbringen.
  • EuGH, 23.02.1983 - 225/81

    Toledano-Laredo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 43/84
    Wie der Gerichtshof nämlich mehrfach entschieden hat (s. Urteile vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189, vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80, Fournier/Kommission, Slg. 1981, 2759, und vom 23. Februar 1983 in den verbundenen Rechtssachen 225 und 241/81, Laredo und Garilli/Kommission, Slg. 1983, 347) ist es für den Bediensteten auf Zeit kennzeichnend, daß er eine Dauerplanstelle im Dienste der Gemeinschaftsverwaltung besetzt; dies ist aber mit den Aufgaben der "Free-lance"-Dolmetscher unvereinbar, gerade weil sie ihre Dienstleistungen nur gelegentlich und vorübergehend erbringen.
  • EuGH, 18.01.2024 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

    Herr Jenkinson beruft sich insoweit auch auf die Urteile vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, EU:C:1985:328), und vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223).

    Auch mit den Verweisen auf die Urteile vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, EU:C:1985:328), und vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223), vermag Herr Jenkinson nicht darzutun, dass dem Gericht irgendein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

  • EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07

    Öffentlicher Dienst - Technischer Assistent - Einrede der Unzuständigkeit -

    Der Gerichtshof hat nämlich die Möglichkeit, Personen außerhalb der BSB unter Vertrag zu nehmen, von der Einhaltung strikter Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil Klein/Kommission und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, Slg. 1985, 2581).

          Daher ist zunächst zu prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags des Klägers nicht einer der drei Vertragsgruppen zuzuordnen war, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen und für die die BSB die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Maag/Kommission), d. h. erstens der Gruppe der Bediensteten auf Zeit, zweitens der Gruppe der Hilfskräfte und drittens der Gruppe der Sonderberater.

          Erstens, für den Bediensteten auf Zeit ist es insbesondere kennzeichnend, dass er eine Dauerplanstelle im Dienst der Gemeinschaftsverwaltung innehat (Urteil Maag/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es Zweck dieser Regelung ist, ihrer Natur nach oder wegen der Abwesenheit eines ordentlichen Bediensteten begrenzte Aufgaben von Zeitpersonal ausführen zu lassen, darf von der Regelung nicht missbräuchlich Gebrauch gemacht werden, um eine Person über längere Zeiträume hinweg mit ständigen Aufgaben zu betrauen (Urteil Maag/Kommission, Randnrn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    42 Urteile vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, EU:C:1985:328, Rn. 26), vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19), und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission (C-14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 49).

    43 Urteil vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, EU:C:1985:328, Rn. 26).

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

    Die Einstellungsbehörde kann von dieser Einrichtung daher nicht Gebrauch machen, um über längere Zeiträume hinweg Personal mit Aufgaben, die einer "Dauerplanstelle" im Sinne der oben in Randnr. 77 angeführten Definition oder einer Planstelle entsprechen, die im Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist, aufgeführt und von den Haushaltsbehörden auf Zeit eingerichtet worden ist (vgl. oben, Randnr. 81), oder mit manuellen Tätigkeiten oder unterstützenden verwaltungstechnischen Tätigkeiten im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB zu betrauen, weil dies zu einer regelwidrigen Verwendung des Personals um den Preis einer andauernden Ungewissheit führen würde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs Deshormes/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn. 37 f., und vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, Slg. 1985, 2581, Randnrn. 18 f.).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel

    Wenn sich nämlich die Unionsgerichte für Klagen für zuständig erklärten, mit denen die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen beantragt wird, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefen sie nicht nur Gefahr Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern außerdem, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Maag/Kommission, 43/84, EU:C:1985:328, Rn. 26).
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 3 K 242/02

    Steuerfreiheit von Bezügen aus einer Dolmetschertätigkeit beim Europarat und der

    Wie jedoch der EuGH bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache Maag (Rechtssache 43/84, EuGHE 1985 IV S. 2581 ff.) unter Tz. 21 feststellte, können sich die von den anderen Gemeinschaftsorganen beschäftigten "free-lance" Dolmetscher auf diese Sonderregelung nicht berufen.

    Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1985 Az.: 43/84 in der Rechtssache Maag klargestellt, dass die von den anderen Gemeinschaftsorganen beschäftigten "free-lance" Dolmetscher sich nicht auf Sonderregelungen berufen können, die zugunsten der vom Parlament für die Dauer seiner Sitzungen eingestellten Personen geschaffen wurden, durch welche diese den "Hilfsbeamten" gleichgestellt werden.

  • BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97

    Besteuerung von Dolmetschern, die für den Europarat tätig sind

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat indessen --worauf das BMF zutreffend hinweist-- entschieden, daß tageweise beschäftigte Dolmetscher unter keine dieser Kategorien fallen (Urteil vom 11. Juli 1985 Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, EuGHE 1985 IV S. 2581 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87

    Françoise Mulfinger und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Z 44/83|Generalanwalt beim EuGH; 06.06.1985; 43/84|FG Saarland; 10.07.1985; I 43/84|OVG Hamburg; 09.02.1984; V 43/84|RG; 08.02.1884; 43/84">43/84 (Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581), auf die ich auch später eingehen werde, hielt der Gerichtshof zwar die Klage für unzulässig, aber erst nach Prüfung der wesentlichen Frage, ob der Kläger verlangen konnte, als Gemeinschaftsbediensteter betrachtet zu werden.

    1 Z 44/83|Generalanwalt beim EuGH; 06.06.1985; 43/84|FG Saarland; 10.07.1985; I 43/84|OVG Hamburg; 09.02.1984; V 43/84|RG; 08.02.1884; 43/84">43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581, 2601 f.; siehe auch die Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

    141 43/84, EU:C:1985:328, Rn. 16 und 18.
  • EuG, 16.12.2019 - T-394/18

    Kipper/ Kommission

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf eine vergleichbare Argumentation im Rahmen einer von einem freiberuflich tätigen Dolmetscher erhobenen Klage jedoch entschieden, dass ein Aushilfsdolmetscher, der nach der internen Regelung der Kommission für freiberuflich tätige Konferenzdolmetscher (Freelance) beschäftigt wird, nicht die Eigenschaft eines Bediensteten der Union für sich in Anspruch nehmen kann und ihm somit auch nicht der Rechtsweg nach Art. 179 EWG-Vertrag, jetzt Art. 270 AEUV, offensteht (Urteil vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, EU:C:1985:328, Rn. 23).

    Die Unionsgerichte sind nicht zuständig, über einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden, und der Kläger kann die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten nicht einseitig verändern, indem er eine Ablehnung seiner Anträge durch die Kommission herbeiführt und versucht, die außervertragliche Haftung der Union aufgrund des Verhaltens dieses Organs zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, EU:C:1985:328, Rn. 26, und vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission, C-214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07

    Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • EuGH, 06.12.1989 - 249/87

    Mulfinger u.a. / Kommission

  • EuG, 16.07.1998 - T-202/96

    Von Löwis / Kommission

  • EuG, 18.07.1997 - T-44/96

    Oleifici Italiani / Kommission

  • FG München, 13.11.2006 - 13 K 1664/04

    Vorrangige Verrechnung eines Verlustrücktrags mit laufenden positiven Einkünften

  • EuG, 16.07.1998 - T-109/96

    Gebhard / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1989 - 163/88

    Georgios Kontogeorgis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.1987 - 432/85

    Theano Souna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Ablehnung einer

  • EuG, 20.09.2021 - T-241/21

    Kipper/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Freiberuflich tätiger Dienstleister der

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 09.02.1984 - V 43/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,11877
OVG Hamburg, 09.02.1984 - V 43/84 (https://dejure.org/1984,11877)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.1984 - V 43/84 (https://dejure.org/1984,11877)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - V 43/84 (https://dejure.org/1984,11877)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   FG Saarland, 10.07.1985 - I 43/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,21496
FG Saarland, 10.07.1985 - I 43/84 (https://dejure.org/1985,21496)
FG Saarland, Entscheidung vom 10.07.1985 - I 43/84 (https://dejure.org/1985,21496)
FG Saarland, Entscheidung vom 10. Juli 1985 - I 43/84 (https://dejure.org/1985,21496)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,10805
Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84 (https://dejure.org/1985,10805)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.1985 - 43/84 (https://dejure.org/1985,10805)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 1985 - 43/84 (https://dejure.org/1985,10805)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Heinrich Maag gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Freiberuflich tätiger Dolmetscher oder Hilfskraft - Zuständigkeit des Gerichtshofes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.02.1979 - 17/78

    Deshormes / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    Im Hinblick darauf, daß er tatsächlich dieselbe Tätigkeit ausübe und sich zur Erbringung von Leistungen bereithalte, seien die von den Free-lance-Dolmetschern abgeschlossenen Verträge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 17/78 (Deshormes, Slg. 1979, 189) als Hilfskraftverträge anzusehen.

    Die im Urteil in der Rechtssache 17/78 (Deshormes) vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für die Unterscheidung zwischen Hilfskraftverträgen und Verträgen für Bedienstete auf Zeit könnten auf den Fall der Free-lance-Dolmetscher anwendbar sein.

    Sie haben in diesem Sinne ausgeführt, daß von dieser Vertragsart nicht "mißbräuchlich Gebrauch gemacht werden darf, um dieses Personal über längere Zeiträume hinweg mit ständigen Aufgaben zu betrauen ..." (Rechtssache 17/78, a. a. O-, Randnr. 38 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 13.12.1979 - 14/79

    Loebisch / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    Dabei hat sie die Grenzen des Ermessens, über das jede Verwaltung bei der Organisation ihrer Dienststellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verfügt (siehe insbesondere Rechtssache 14/79, Loebisch, Slg. 1979, 3679, sowie Rechtssache 178/80, Bellardi- Ricci, Slg. 1981, 3187, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe), nicht überschritten.
  • EuGH, 23.02.1983 - 225/81

    Toledano-Laredo / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    Die Leistungen der Freelance-Dolmetscher können nämlich, gerade weil sie gelegentlicher Natur sind, nicht als "Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft" (verbundene Rechtssachen 225 und 241/81, Toledano Laredo und Garilli, Slg. 1983, 347, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) angesehen werden.
  • EuGH, 13.12.1984 - 20/83

    Vlachos / Gerichtshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    Damit hat sie meiner Ansicht nach in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der eines der Handlungskriterien der Kommission bei der Organisation ihrer Dienststellen ist (siehe insbesondere das Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83, Vlachos, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe, Slg. 1984, 4149), und im Einklang mit dem für jede durch die Entscheidungen der Haushaltsbehörde gebundene Verwaltung verbindlichen Grundsatz einer zweckgerechten Verwaltung der öffentlichen Mittel (siehe insbesondere Rechtssache 18/63, Schmitz, Sig.
  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    Dabei hat sie die Grenzen des Ermessens, über das jede Verwaltung bei der Organisation ihrer Dienststellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verfügt (siehe insbesondere Rechtssache 14/79, Loebisch, Slg. 1979, 3679, sowie Rechtssache 178/80, Bellardi- Ricci, Slg. 1981, 3187, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe), nicht überschritten.
  • EuGH, 19.03.1964 - 20/63

    Jean Maudet gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    Diesem Unterschied wird im Haushalt so Rechnung getragen, wie es eine zweckmäßige Verwaltung der öffentlichen Gemeinschaftsfinanzen erfordert (Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache 18/63, Schmitz, Slg. 1964, 213, 223 f.).
  • EuGH, 01.07.1982 - 109/81

    Porta / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    Im übrigen ergibt sich die Befugnis der Gemeinschaftsorgane, in Abweichung von den in den BSB genannten Formen Verträge abzuschließen, insbesondere um besondere oder gelegentliche Leistungen zu erhalten, für die die oben genannte Regelung entweder aus haushaltsrechtlichen oder aus technischen Gründen ungeeignet ist, implizit aus den Artikeln 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertag und 153 EAG-Vertrag, wonach der Gerichtshof für Entscheidungen "aufgrund einer Schiedsklausel zuständig [ist], die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist" (Rechtssache 108/81, Porta, Slg. 1982, 2469).
  • EuGH, 11.03.1975 - 65/74

    Porrini u.a. / EAEC u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    4. Der Kläger begründet die Zulässigkeit seiner Klage in erster Linie mit dem Hinweis darauf, daß für die Entscheidung über die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Beamten oder einem Bediensteten und der Gemeinschaft ausschließlich der Gerichtshof zuständig sei (Rechtssache 65/74, Porrini, Slg. 1975, 319).
  • EuGH, 09.11.1978 - 140/77

    Verhaaf / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84
    1964, S. 207, und die oben zitierten Schlußanträge sowie Rechtssache 140/77, Verhaaf, Slg. 1978, 2117, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe) gehandelt.
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Rechtsprechung
   RG, 08.02.1884 - 43/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1884,424
RG, 08.02.1884 - 43/84 (https://dejure.org/1884,424)
RG, Entscheidung vom 08.02.1884 - 43/84 (https://dejure.org/1884,424)
RG, Entscheidung vom 08. Februar 1884 - 43/84 (https://dejure.org/1884,424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist es ein Revisionsgrund, wenn der Eröffnungsbeschluß (§. 205 St.P.O.) bezw. der Beschluß, durch welchen ein Gericht anderer Ordnung seine Unzuständigkeit ausspricht (§. 270 St.P.O.), in der Hauptverhandlung vor dem Gerichte höherer Ordnung nicht verlesen ist?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 10, 230
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52

    Rechtsmittel

    Die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses soll zu dem Zweck geschehen, die Grenzen der Urteilsfindung zu bezeichnen sowie den an der Hauptverhandlung Beteiligten, insbesondere den Schöffen, den Gegenstand der Verhandlung bekannt zu geben und ihnen das Verständnis für die nachfolgende Verhandlung zu ermöglichen (RGSt 10, 230, 232; 51, 7).
  • BGH, 27.07.1951 - 4 StR 431/51

    Rechtsmittel

    Ausnahmsweise kann aber ein solcher Einfluss ausgeschlossen sein, wenn eine Gewähr dafür gegeben ist, dass die Beteiligten und die Mitglieder des Gerichts auf andere Weise erschöpfend über die den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Beschuldigungen unterrichtet worden sind (vgl RGSt 8, 144; 10, 230,GA 62, 154; 66, 87; HRR 1933, 1719; 1938, 192).
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