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   BGH, 08.10.1968 - 5 StR 462/68   

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BGH, 08.10.1968 - 5 StR 462/68 (https://dejure.org/1968,192)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1968 - 5 StR 462/68 (https://dejure.org/1968,192)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1968 - 5 StR 462/68 (https://dejure.org/1968,192)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 248
  • NJW 1969, 59
  • MDR 1969, 64
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe BGH, 28. Juni 1961, 2 StR 136/61, BGHSt 16, 122; BGH, 30. Juni 1967, 4 StR 194/67, BGHSt 21, 265 und BGH, 8. Oktober 1968, 5 StR 462/68, BGHSt 22, 248).

    Es entsprach allerdings bisher der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt eine damit zusammentreffende vorsätzliche (vollendete) Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223 a und 224 StGB a.F. "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).

    c) Daher könnte der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis nur dann weiter gefolgt werden, wenn es zuträfe, daß "kein sachliches Bedürfnis (besteht), denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig (Hervorhebung durch den Senat) liegenden Körperverletzung zu verurteilen, (weil) der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (wird)" (BGHSt 22, 248/249).

    d) Im übrigen war schon die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich: Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertreten hat, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG), hat er Tateinheit angenommen beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 noch offengelassen, so jetzt aber BGER StGB § 225 Konkurrenzen 2), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.), und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.

    Die Annahme von Tateinheit im Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB a.F. 226 Abs. 1 StGB n.F.) läuft auch nicht - wie in der Entscheidung BGHSt 22, 248, 249 mit Blick auf die Regelung des § 56 StGB a.F. (§ 18 StGB n.F.) ausgeführt ist - auf den Vorwurf hinaus, "der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen".

    Deshalb spricht nichts dagegen, die zusammen mit der versuchten Tötung verwirklichte Körperverletzung in den Schuldspruch aufzunehmen, zumal der Tatrichter die verschuldeten Auswirkungen der Tat ohnehin bei der Strafzumessung beachten muß (BGHSt 22, 248, 249) und mithin auch nicht durch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB gehindert ist, die Schwere der Verletzungen und der sonstigen Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.

  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher

    Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht hinter jenem zurücktritt, sondern dazu im Verhältnis der Tateinheit steht (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Es entsprach bislang der gefestigten Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Daher könnte der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis nur dann weiter gefolgt werden, wenn es zuträfe, daß "kein sachliches Bedürfnis (besteht), denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig (Hervorhebung durch den Senat) liegenden Körperverletzung zu verurteilen, (weil) der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (wird)" (BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]/249).

    Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertritt, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6.StrRG), nimmt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] noch offengelassen, so jetzt aber BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95; anders für den Fall des Handelns mit direktem Tötungsvorsatz BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 3), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. = § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307 [BGH 27.07.1988 - 3 StR 139/88]/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.) [BGH 30.03.1995 - 4 StR 768/94] Tateinheit an, und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.

    Die Annahme von Tateinheit im Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB a.F. = § 226 Abs. 1 StGB n.F.) liefe auch nicht - wie in der Entscheidung BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] mit Blick auf die Regelung des § 56 StGB a.F. (§ 18 StGB n.F.) ausgeführt ist - auf den Vorwurf hinaus, "der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen" (so BGHSt aaO S. 249).

    Deshalb spricht nichts dagegen, die zusammen mit der versuchten Tötung verwirklichte Körperverletzung in den Schuldspruch aufzunehmen, zumal der Tatrichter die verschuldeten Auswirkungen der Tat ohnehin bei der Strafzumessung berücksichtigen muß (BGHSt 22, 248, 249) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

  • BGH, 16.07.1980 - 2 StR 127/80

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Unrechtmäßiges gewaltsames Öffnen einer

    Wegen Gesetzeskonkurrenz mit dem versuchten Totschlag wegfallen muß des weiteren die Verurteilung wegen - tateinheitlich begangener - gefährlicher Körperverletzung (BGHSt 21, 265, 266; 22, 248, 249) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].
  • BGH, 22.01.1997 - 3 StR 522/96

    Konkurrenzverhältnis der erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikte zu den

    Die für § 225 StGB a.F. erforderliche Absicht muß sich auf den Eintritt einer der in § 224 StGB genannten schweren Folgen der Körperverletzung beziehen und ist deshalb - in der Regel - mit einem direkten Tötungsvorsatz nicht zu vereinbaren (vgl. Schmitt JZ 1962, 392), mag auch die die schwere Folge verursachende Körperverletzung selbst als Mittel zur Tötung gewollt gewesen sein und deshalb als deren Durchgangsstadium erscheinen (vgl. BGHSt 22, 248, 249) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Einen solchen alternativen Vorsatz (vgl. Jakobs NJW 1969, 437, 438 Anm. zu BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]; ferner Schönke/Schröder/Cramer StGB § 15 Rdn. 90 f.; Lackner StGB 21. Aufl. § 15 Rdn. 29 m.w.Nachw.), hat das Landgericht aber nicht festgestellt.

  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Aus diesem Grunde war zu § 225 Abs. 1 StGB a.F. in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein versuchtes Tötungsdelikt, begangen mit bedingtem Vorsatz, in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung stehen konnte (vgl. BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1, 2; offengelassen in BGHSt 22, 248, 249 f.).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Es bestehe daher kein sachliches Bedürfnis, denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen; der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat werde durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (BGHSt 22, 248, 249) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

    Denn bedingter Tötungsvorsatz, von dem der Tatrichter ausgeht (UA 19) - entgegen seiner nicht eindeutigen Formulierung auf UA 7 ("zumindest"), welche die Möglichkeit des Vorliegens auch des direkten Vorsatzes offenläßt -, schließt die Absicht schwerer Körperverletzung nicht aus (BGHSt 22, 248, 249 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]/250).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Die Strafverfolgungsbehörde erstrebte eine Verurteilung wegen versuchten Mordes und hatte angesichts der gefestigten Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten keinen Anlaß, im Zusammenhang mit der Anwendung des § 154 a StPO die Frage einer Strafverfolgung wegen des vom versuchten Mord verdrängten Körperverletzungsdelikts (vgl. BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]) in Betracht zu ziehen.
  • BGH, 31.07.1980 - 2 StR 215/80

    Sonstiger minder schwerer Fall i.S. von § 213 StGB - Konkurrenz zwischen

    Die Körperverletzung, auch die schwere Körperverletzung, tritt als sog. subsidiäres Delikt hinter dem versuchten oder vollendeten Tötungsverbrechen als dem strafwürdigeren Delikt zurück, auch wenn dieses nur mit bedingtem Vorsatz begangen wurde (BGHSt 16, 123 [BGH 28.06.1961 - 2 StR 136/61]; 21, 265; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an seine Entscheidungen in BGHSt 21, 265 und 22, 248 bereits mehrfach ausgesprochen, daß die - gefährliche - Körperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten oder unbedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatausführung faßte (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69 - BGH, Beschluß vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75 -).

  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Zwar schließt nach herrschender Meinung der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz mit ein (vgl. BGHSt 16, 122 ff; 21, 265 ff; 22, 248 ff [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]).
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 67/95

    Beweisantrag - Zeugenanhörung - Gegenüberstellung - Beweisthema -

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 681/85

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung

  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 272/98

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher

  • BGH, 12.10.1994 - 3 StR 341/94

    Revision - Ablehnungsgesuch - Beschwerdegrundsätze - Verwertungsverbot -

  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 278/90

    Körperverletzung - Mindestfeststellungen - Vorsatz hinsichtlich Totschlags

  • BGH, 09.02.2000 - 2 StR 639/99

    Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und dem angedrohten Verbrechen

  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 212/98

    Konkurrenzverhältnis von versuchtem Tötungsdelikt und vollendeter

  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 56/95

    Tötungsdelikt - Totschlag - Mord - Schwere Körperverletzung - Konkurrenz -

  • BGH, 19.09.2001 - 3 StR 322/01

    Verwerfung einer Revision; Tateinheit bei Zusammentreffen einer vorsätzlichen

  • BGH, 17.06.1998 - 3 StR 118/98

    Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung

  • BGH, 30.05.1995 - 1 StR 213/95

    Besonders schwere Körperverletzung - Versuch - Versuchter Totschlag

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 364/88

    Versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher

  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 435/93

    Tateinheit - Mißhandlung von Schutzbefohlenen - Totschlag - Fortgesetzt begangene

  • BGH, 08.07.1969 - 5 StR 228/69

    Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium für eine Tötung - Fassen eines

  • BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95

    Messerstich - Stichverletzung - Beendeter Versuch - Affekt - Jugendlicher -

  • LG Chemnitz, 12.08.2009 - 1 Ks 300 Js 28181/07
  • BGH, 19.11.1976 - 3 StR 444/76

    Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge und des versuchten

  • BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen

  • BGH, 27.05.1975 - 4 StR 130/75

    Voraussetzungen für die Beendigung einer Straftat im Versuchsstadium

  • BGH, 09.09.1969 - 1 StR 347/69

    Beeinträchtigung des Einsichtsvermögens oder Hemmungsvermögens -

  • BGH, 06.09.1977 - 5 StR 498/77

    Ablehnung einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung neben der

  • BGH, 13.07.1976 - 1 StR 366/76

    Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Ausschluss

  • BGH, 19.01.1982 - 5 StR 765/81

    Erforderlichkeit einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen bei einem

  • BGH, 01.03.2000 - 2 StR 587/99

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchten Totschlag und gefährlicher

  • BGH, 07.09.1982 - 5 StR 579/82

    Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher

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