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   BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16   

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BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 (https://dejure.org/2016,31511)
BAG, Entscheidung vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 (https://dejure.org/2016,31511)
BAG, Entscheidung vom 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 (https://dejure.org/2016,31511)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO
    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • IWW

    § 278 Abs. 6 ZPO, § ... 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 124 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 40 Satz 1 EGZPO, § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO, § 121 BGB, § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 124 ZPO, § 242 BGB, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 120a Abs. 2 ZPO, § 296 Abs. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 172 ZPO, § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei schuldhaft unredlichem Verhalten des Begünstigten

  • bag-urteil.com

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • Betriebs-Berater

    Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung bei Unterlassen der Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rewis.io

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 20 ; ZPO § 120a ; ZPO § 172
    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei schuldhaft unredlichem Verhalten des Begünstigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Qualifiziertes Verschulden bei Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erforderlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adressänderung - und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung eines Anschriftswechsels - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 156, 125
  • NJW 2017, 107
  • NZA 2017, 533
  • BB 2016, 2484
  • Rpfleger 2017, 161
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12

    Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verbieten es allerdings weder, der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, aufzuerlegen, den Fortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen, noch an ein schuldhaftes unredliches Verhalten der Partei die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu knüpfen (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 30) .
  • LAG Düsseldorf, 01.03.2016 - 2 Ta 79/16

    Prozesskostenhilfe; Änderung der Anschrift; Aufhebung

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 - 2 Ta 79/16 - aufgehoben.
  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 139/05

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fristen im Zivilverfahren

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (in diesem Sinne auch: BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. Juli 2016 ZPO § 124 Rn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4) .
  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Zwar haben auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (BGH 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - Rn. 15 f.; BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 -) .
  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15) .
  • BVerfG, 29.12.2009 - 1 BvR 1781/09

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtgewährung von

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) .
  • BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .
  • BAG, 28.04.2016 - 8 AZB 65/15

    Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO -

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) .
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Zwar haben auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (BGH 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - Rn. 15 f.; BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 -) .
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
    Danach wären die geforderten Mitteilungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe) , ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit ankäme.
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

  • BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters: Pflichten des

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2017 - 18 WF 239/16

    Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren

    Hinzukommen muss, dass die Verzögerung oder das Unterlassen der Mitteilung auf einem qualifizierten Verschulden des Beteiligten in Form der Absicht oder groben Nachlässigkeit beruht (BAG Beschl. v. 19.10.2016 - 8 AZB 23/16, beck-online Rn. 14; BAG Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 jeweils m.w.N.; OLG Zweibrücken Beschl. v. 07.04.2016 - 6 WF 39/16; OLG Dresden, Beschl. v. 25.10.2016 - 20 WF 1201/16; OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2015 - 10 WF 237/15; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2015 - 19 Ta 519/15 LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 124 ZPO Rn. 9 BeckOK/Kraatz, ZPO, Stand 01.12.2016, § 124 Rn. 23a; Rahm/Künkel/Schürmann, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 73. Lieferung 10.2016, C. Verfahren und Rechtsmittel, Rn. 256.1; a.A., wonach allein die nicht unverzügliche Mitteilung die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auslöst: LAG München, Beschluss vom 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 -, juris Rn. 17, Sächsisches LAG NZA-RR 2016, 496, juris Rn. 27 Musielak/Fischer, ZPO, 13. Auflage 2016, § 124 Rn. 8a).

    Eine solche, regelmäßig auf leichter Fahrlässigkeit beruhende schlichte Pflichtverletzung begründet noch keinen besonders groben Sorgfaltsverstoß (BAG Beschl. v. 19.10.2016 - 8 AZB 23/16, beck-online Rn. 26 f. BAG Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 Rn. 23 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 2 1026; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2016, 157 m.w.N.).

  • LAG Hessen, 01.06.2017 - 3 Ta 241/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    In Anlehnung an BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 setzt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen unterbliebener sofortiger Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus, dass die Partei "absichtlich" oder "aus grober Nachlässigkeit" gehandelt hat.

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a. F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 28 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris; BGH 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - MDR 2011, 183; 8. September 2011 - VII ZB 63/10 - MDR 2011, 1314).

    a) Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in seinen aktuellen Entscheidungen (BAG 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 - zitiert nach juris; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

    Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 - aaO, Rn. 14, 17ff; BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - aaO. Rn. 23, 24 mwN.).

  • BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue

    Die Gesetzesänderung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, die ganz überwiegend auch auf die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde (vgl. BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17 mwN; BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 20; Musielak/Voit/Fischer ZPO § 124 Rn. 6; MüKoZPO/Wache ZPO § 124 Rn. 32) und vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestätigt wurde (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 9 AZB 46/16 - Rn. 15; 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25, BAGE 156, 125) .
  • BAG, 26.01.2017 - 9 AZB 46/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Mitteilungspflichten

    Die Partei muss demnach eine Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (vgl. BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11 ff. mit ausf. Begründung und mwN) .

    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 24 mwN) .

    Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25 mwN) .

    Zudem ist jede Änderung der Anschrift mitzuteilen, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung durch das Gericht oder sogar der Zustellung eines Aufforderungsschreibens bedürfte (vgl. BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 28 mwN) .

  • LAG München, 08.08.2017 - 6 Ta 196/17

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Verhältnismäßigkeit

    Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (BAG v. 18.8. 2016 - 8 AZB 16/16, NZA 2017, 533, Rz. 10).

    Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage oder die Änderung der Anschrift muss die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG v. 18.8.2016, a.a.O., Rz. 11; ferner LAG BadenWürttemberg v. 10.6.2015, a.a.O.; OLG Zweibrücken v. 7.4.2016 - 6 WF 39/16, NJW 2016, 3106; BLAH/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. § 124 Rz. 51; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO 37. Aufl., § 124 Rz. 4a; Dürbeck/Gottscha/k, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 8. Aufl. Rz. 1017, 1006; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rz. 10; Natter, FA 2014, 290, 291; N/cke/, MDR 2013, 890, 894; a.A. LAG München v. 25.2.2015 - 10 Ta 51/15; LAG München v. 9.3.2015 - 10 Ta 8/15).

    Dem steht aber, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.8.2016 (a.a.O.) ausführt, sowohl die Systematik, als auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegen.

    (2) Für dieses Ergebnis, das auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt wird (dazu BAG v. 18.8. 2016, a.a.O.), sprechen auch Sinn und Zweck der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO getroffenen Regelung.

    Diese Auslegung trägt, wie das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 18.8.2016 (a.a.O., Rz. 22) zu Recht ausführt, auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung.

  • BGH, 09.10.2018 - VIII ZB 44/18

    Die Prozesskostenhilfe wurde in erster Instanz aufgehoben, weil der

    Das Beschwerdegericht hat jedoch zum einen verkannt, dass mit dem oben genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (BAGE, aaO; vgl. auch BAGE 156, 125 Rn. 25) bereits eine höchstrichterliche Entscheidung zu der vorbezeichneten Rechtsfrage ergangen und darin das von dem Beschwerdegericht befürwortete Erfordernis eines fehlenden Verschuldens verneint worden ist.
  • BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer

    Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11; so auch AR/Heider 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 124 Rn. 51; BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 23a; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 847; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 10; Hk-ZPO/Kießling 6. Aufl. § 124 Rn. 8; Korinth ArbRB 2016, 60, 63; Maul-Sartori jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; Natter FA 2014, 290, 291; Nickel MDR 2013, 890, 894; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 124 Rn. 4a; wohl auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 124 ZPO Rn. 20, 21; aA Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 8a ohne Begründung) .
  • LAG Hessen, 21.10.2016 - 3 Ta 499/15

    BAG 8 AZB 16/16 wird gefolgt:§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass

    BAG 8 AZB 16/16 wird gefolgt:.

    Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen sei, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Wechsels der Anschrift oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetze, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe.

    Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- aaO. Rn. 23, 24 mwN.).

    Ein solcher Vortrag könne auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- aaO. Rn. 25).

  • LAG Hessen, 11.01.2017 - 3 Ta 391/16

    BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 wird gefolgt:§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist dahin

    BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 wird gefolgt:.

    Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in seinen aktuellen Entscheidungen (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- zitiert nach juris; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

    Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- aaO, Rn. 14, 17ff; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- aaO. Rn. 23, 24 mwN.).

    Entsprechend muss auch die Partei selbst im Antragsformular ihre Kenntnis von der Mitteilungspflicht durch Unterschrift bestätigen (vgl. BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- Rn. 28, aaO.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.09.2023 - 5 Ta 53/23

    Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung der PKH, Nachprüfungsverfahren,

    Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BAG, Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 23 f. mwN.).

    Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG, Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - aaO. Rn. 25, juris; Hessisches LAG, Beschl. v. 21.10.2016 - 3 Ta 499/15 -, Rn. 12 ff., juris).

  • LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20

    Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach

  • OLG Frankfurt, 02.10.2017 - 8 WF 37/17

    Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren: Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

  • LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17

    Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2018 - 5 Ta 110/18

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer

  • OLG Frankfurt, 10.12.2020 - 7 WF 106/20

    Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe bei Unerreichbarkeit infolge Umzugs

  • OLG Saarbrücken, 02.06.2021 - 6 WF 94/21

    1. Grob nachlässiges Unterlassen der unverzüglichen Mitteilung einer

  • OLG Stuttgart, 08.01.2019 - 8 WF 273/18

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Aufhebung der Bewilligung wegen

  • LAG Hamm, 12.12.2016 - 5 Ta 413/16

    Prozesskostenhilfe, Nichtmitteilung von Einkommensänderungen, atypischer Fall

  • OVG Sachsen, 12.10.2020 - 6 D 26/20

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; grobe Nachlässigkeit

  • OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 15 WF 195/16

    Widerruf der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige

  • LAG Nürnberg, 09.06.2017 - 2 Ta 94/17

    Beschwerde - Abhilfeverfahren - Zurückverweisung

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