Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 09.04.2003

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - I-9 U 204/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6665
OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - I-9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,6665)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2003 - I-9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,6665)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2003 - I-9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,6665)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6665) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessstandschaft als gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen; Befugnis zur Prozessführung aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft; Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast aus einer Grunddienstbarkeit; Nebenpflicht aus dem durch die ...

  • Judicialis

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; BauO-NW § 4 Abs. 1 Ziff. 1; ; BGB § 242; ; BauGB § 34

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Bewilligung einer Baulast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 34; BauO NW § 4 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1020
    Voraussetzungen eines Anspruchs des aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Eintragung einer Baulast

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bewilligung einer Baulast kann Nebenpflicht aus einer Grunddienstbarkeit sein! (IBR 2003, 506)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 224/87

    Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (BGHZ 106, 348, 350; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539).

    Die Übernahme der Baulast ist zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des berechtigten Grundstückes; auch eine Befreiung von der Baulast kommt nicht in Betracht (BGHZ 106, 348, 352f),.

    Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BauO-NW, denn diese Vorschrift schreibt eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung vor (vgl. OLG D´dorf, NJW-RR 1999, 1539; BGHZ 106, 348, 352).

    Auch die weitere Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches, wonach die Grunddienstbarkeit zumindest auch zu dem Zweck bestellt worden sein muss, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen (BGHZ 106, 348, 351; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885, 2886), ist entgegen der von den Beklagten hierzu vertretenen Auffassung zu bejahen.

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 U 147/98

    Bewilligung einer Baulast nach Bestellung einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (BGHZ 106, 348, 350; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539).

    Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BauO-NW, denn diese Vorschrift schreibt eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung vor (vgl. OLG D´dorf, NJW-RR 1999, 1539; BGHZ 106, 348, 352).

    Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172; OLG Düsseldorf; NJW-RR 1999, 1539; BayObLGZ 1996, 286, 294; OLG Zweibrücken, OLGZ 1968, 143, 145; MüKo-Falckenberg, Bd. 6, 3. Aufl., § 1018, Rnr. 56; v. Staudinger-Hönle, 13. Aufl., Art. 184 EGBGB, Rnr. 19).

    Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Grunddienstbarkeit gerade den konkreten Bebauungszweck des Anspruchstellers ermöglichen sollte (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1539).

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (BGHZ 106, 348, 350; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539).

    Auch die weitere Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches, wonach die Grunddienstbarkeit zumindest auch zu dem Zweck bestellt worden sein muss, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen (BGHZ 106, 348, 351; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885, 2886), ist entgegen der von den Beklagten hierzu vertretenen Auffassung zu bejahen.

    Allerdings ergibt sich aus der für die Frage der Verpflichtung zur Übernahme der Baulast gem. § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstückes allein mit der begehrten Baulast die gewünschte Baugenehmigung erreichen können muß (BGH NJW 1992, 2885, 2886).

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 127/88

    Anspruch auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (BGHZ 106, 348, 350; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539).

    Auch die weitere Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches, wonach die Grunddienstbarkeit zumindest auch zu dem Zweck bestellt worden sein muss, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen (BGHZ 106, 348, 351; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885, 2886), ist entgegen der von den Beklagten hierzu vertretenen Auffassung zu bejahen.

  • OLG Düsseldorf, 03.05.1999 - 9 U 227/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt hat (Urteil vom 03.05.1999, 9 U 227/98) ist der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks zur Bestellung einer Wegebaulast auch dann verpflichtet, wenn das vom Wegeberechtigten bisher beabsichtigte Bauvorhaben zwar nicht genehmigungsfähig ist, das Genehmigungshindernis aber ausgeräumt werden kann und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Berechtigte das Vorhaben in geänderter, genehmigungsfähiger Form durchführen wird.
  • LG Wuppertal, 30.08.2002 - 1 O 72/01

    Klage auf Erteilung der Baulasterklärung im Rahmen einer gewillkürten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal (1 O 72/01) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63

    Wegerechtsumfang

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172; OLG Düsseldorf; NJW-RR 1999, 1539; BayObLGZ 1996, 286, 294; OLG Zweibrücken, OLGZ 1968, 143, 145; MüKo-Falckenberg, Bd. 6, 3. Aufl., § 1018, Rnr. 56; v. Staudinger-Hönle, 13. Aufl., Art. 184 EGBGB, Rnr. 19).
  • BayObLG, 02.12.1996 - 1Z RR 236/94

    Bestehen eines durch Ersitzung erworbenen Gehrechts und Fahrtrechts in Form einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02
    Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172; OLG Düsseldorf; NJW-RR 1999, 1539; BayObLGZ 1996, 286, 294; OLG Zweibrücken, OLGZ 1968, 143, 145; MüKo-Falckenberg, Bd. 6, 3. Aufl., § 1018, Rnr. 56; v. Staudinger-Hönle, 13. Aufl., Art. 184 EGBGB, Rnr. 19).
  • OLG Rostock, 15.03.2018 - 3 U 72/16

    Bauordnungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern: Anspruch auf Übernahme einer Baulast

    Ein derartiger aus der Grunddienstbarkeit fließender Anspruch ist auch abtretbar und könnte vom Kläger, da er bereits durch Auflassungsvormerkung gesichert ist, auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2003, 9 U 204/02, OLGR Düsseldorf 2004, 69).
  • OLG Rostock, 06.06.2019 - 3 U 92/17

    Öffentlich-rechtliche Baulast: Anspruch auf Übernahme einer Zuwegungsbaulast;

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteile v. 03.07.1992, a. a. O.; Urt. v. 26.10.1990, a. a. O.), der die obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2017, 5 U 78/16, zitiert nach juris; Urt. v. 07.02.2013, 5 U 113/12, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, 9 U 81/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2003, 9 U 204/02, OLGR Düsseldorf 2004, 69; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2003, 3 U 121/12, OLGR Stuttgart 2003, 265), setzt ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen Folgendes voraus:.
  • LG Mainz, 02.03.2010 - 101 O 325/08

    Grunddienstbarkeit: Zustimmungspflicht zur Baulast?

    Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn Inhalt und Umfang der geforderten Baulast dem der Dienstbarkeit entsprechen, die Grunddienstbarkeit dem Zweck dient, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen, die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des berechtigten Grundstückes ist und eine Befreiung von der Baulast nicht in Betracht kommt, sowie die Übernahme der Baulast dem Eigentümer des dienenden Grundstücks zumutbar ist (BGH, 5. Zivilsenat, Urt. v. 03.07.1992, AZ: V ZR 203/91; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2004, 69 -73).
  • AG Solingen, 05.12.2007 - 14 C 65/07
    Es genügt, dass sie eine Zuwegung schaffen wollten, die alle zulässigen und zumindest im Bereich des möglichen liegenden Nutzungen des begünstigten Grundstücks sicherstellt (vgl. das vom Kläger zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.04.2003 - Az.: 9 U 204/02).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5494
OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5494)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2003 - 9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5494)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. April 2003 - 9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5494)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1191
    Abtretung der Rückgewähransprüche berechtigt nur bei entsprechender Sicherungsvereinbarung zur Ausnutzung des besseren

  • Wolters Kluwer

    Sicherungszweckerklärung bei Rückgewähr abgetretener Ansprüche; Verwendungsbefugnis einer Grundschuld; Löschungsanspruch des Gläubigers bei fehlendem Rückgewähranspruch; Rangausnutzung; Abgetretener Rückgewähranspruch

  • Judicialis

    BGB § 1191; ; BGB § 1192; ; BGB § 1147; ; AGBG § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AGBG § 3; BGB § 1147; BGB § 1191; BGB § 1192
    Nur Löschung bzw. Verzicht abgetretener Forderungen wenn eine Abrede über abgetretenen Rückgewährsanspruch gänzlich fehlt

  • ibr-online

    Vollstreckung aus abgetretener Grundschuld ohne Sicherungsabrede?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1191
    Abtretung der Rückgewähransprüche berechtigt nur bei entsprechender Sicherungsvereinbarung zur Ausnutzung des besseren Ranges, ansonsten nur zur Löschung der vorrangigen Grundpfandrechte

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.1990 - V ZR 249/88

    Auslegung einer Zweckerklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 = WM 1990, 345 = NJW 1990, 1177), auf die sich das Landgericht berufe, trage die landgerichtliche Entscheidung nicht.

    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seine Entscheidung, die Klausel Ziff. 1 a der Sicherungszweckerklärung vom 8.2.1996 sei überraschend im Sinne des § 3 AGBG und daher nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 f = WM 1990, 345 = ZIP 1990, 298) stützen kann.

  • LG Ulm, 21.11.2002 - 6 O 183/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.11.2002 - 6 O 183/02 - wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht