Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.2012

Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38709
BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11 (https://dejure.org/2012,38709)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - IX ZR 142/11 (https://dejure.org/2012,38709)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11 (https://dejure.org/2012,38709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,38709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung eines Guthabens mit erwirktem Pfandrecht außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Absonderungsrecht eines Gläubigers bei Erwirkung eines Pfandrechts außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums an einem Kontoguthaben eines Schuldners

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Gläubigerbenachteiligung des Schuldners durch Überweisung eines außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums gepfändeten Kontoguthabens an den Gläubiger

  • zvi-online.de

    InsO § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1
    Keine Gläubigerbenachteiligung bei Überweisung eines außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums gepfändeten Kontoguthabens an den Gläubiger

  • Betriebs-Berater

    Keine Anfechtung der Befriedigung bei wirksamer, insolvenzbeständiger Pfändung und Überweisung

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung eines Guthabens mit erwirktem Pfandrecht außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1
    Absonderungsrecht eines Gläubigers bei Erwirkung eines Pfandrechts außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums an einem Kontoguthaben eines Schuldners

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung eines Guthabens mit erwirktem Pfandrecht außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kontoüberweisung außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Insolvenzanfechtung einer Überweisung nach Pfändung des Kontoguthabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontopfändung und Insolvenzanfechtung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1
    Keine Gläubigerbenachteiligung des Schuldners durch Überweisung eines außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums gepfändeten Kontoguthabens an den Gläubiger

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Anfechtung der Befriedigung bei wirksamer, insolvenzbeständiger Pfändung und Überweisung

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 165
  • ZIP 2012, 2513
  • MDR 2013, 119
  • NZI 2013, 247
  • NJ 2013, 130
  • WM 2013, 48
  • DB 2012, 2927
  • BFH/NV 2013, 493
  • NZG 2013, 396
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners - woran es vorliegend ersichtlich fehlt - nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff, 154; vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 7).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners - woran es vorliegend ersichtlich fehlt - nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff, 154; vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 7).
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZR 179/08

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einem Dispositionskredit:

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Eine von dem Schuldner bewirkte Überweisung bildet eine Rechtshandlung, auch wenn zuvor zugunsten des Zahlungsempfängers Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10).
  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99

    Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Der Pfändungspfandgläubiger erhält dadurch nur das, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zusteht (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, WM 2008, 168 Rn. 9).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 79/07

    Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch die Vereinbarung eines nicht

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Dieses Bestreiten in Höhe von 189, 80 EUR war erheblich, weil es Sache der Klägerin als Insolvenzverwalterin ist, den Eingang der angefochtenen Zahlungen bei dem Beklagten nachzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, WM 2008, 413 Rn. 16; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 8).
  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 74/09

    Insolvenzanfechtung: Rechte des Insolvenzverwalters an zur Sicherung eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6).
  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 33/07

    Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Dieses Bestreiten in Höhe von 189, 80 EUR war erheblich, weil es Sache der Klägerin als Insolvenzverwalterin ist, den Eingang der angefochtenen Zahlungen bei dem Beklagten nachzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, WM 2008, 413 Rn. 16; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 8).
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 130/07

    Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Verfügung über ein gepfändetes Konto

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
    Solange die Aussetzung der Vollziehung wirkt, kann der Schuldner wieder über das Kontoguthaben verfügen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 130/07, WM 2009, 129 Rn. 10).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9).

    Zwar ist das von der Beklagten im Wege der Forderungspfändung an dem Bankkonto erwirkte Pfandrecht mangels einer Rechtshandlung der Schuldnerin nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, aaO Rn. 15).

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 48/15

    Insolvenzanfechtung: Durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung des

    Letzteres gilt selbst dann, wenn die Überweisung zu Lasten eines gepfändeten Kontos erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 16; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 8 f).

    Falls die Auszahlung des gepfändeten Guthabens wegen der Mitwirkung durch die Schuldnerin, sei es durch aktives Tun oder durch ein gleichstehendes Unterlassen, als Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen sein sollte, gilt dies in gleicher Weise für das Entstehen des Pfandrechts mit der Folge, dass auch das Pfandrecht der Vorsatzanfechtung unterliegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10 ff).

  • BGH, 16.01.2014 - IX ZR 31/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbares Unterlassen der Einrichtung eines neuen, freien

    Die Beklagte hat als Pfändungspfandgläubigerin nur das erhalten, was ihr bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts und des damit erlangten Rechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) zustand (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 14 mwN).

    Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 15).

    Das im Wege der Forderungspfändung erwirkte Pfandrecht der Beklagten beruht damit allein auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme und nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012, aaO Rn. 15).

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZR 128/13

    Insolvenzanfechtung: Banküberweisung als Rechtshandlung bei vorausgegangener

    Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt ein Schuldner, der eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlungsempfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9).

    a) Allerdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10, 13 f; jeweils mwN).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18

    Insolvenzanfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aufgrund eines

    Die Klage sei mit Blick auf die ständige BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 142/11, Rn. 11) schon aus diesem Grund abzuweisen.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2022 - 12 W 14/22

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zum Zwecke der

    Ein solcher Fall liegt grundsätzlich vor, wenn die Befriedigung aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 142/11, NZI 2013, 247 Rn. 10, 13 f.; v. 14.06.2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; jeweils mwN).

    Der Gläubiger der Einzelzwangsvollstreckung erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O., Rn. 14; v. 21.03.2000, a.a.O.).

    Anders verhält es sich allerdings dann, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt (BGH, Urt. v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, Rn. 12 f., juris), was insbesondere dann der Fall ist, wenn sein Erwerb auf einer vorsätzlichen Rechtshandlung oder einer ihr gleichstehenden Unterlassung des Schuldners beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O., Rn. 13).

    Eine von dem Schuldner bewirkte Überweisung bildet auch dann eine Rechtshandlung, wenn zuvor zu Gunsten des Zahlungsempfängers Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O., Rn. 9; v. 09.06.2011 - IX ZR 179/08, BeckRS 2011, 17889 Rn. 10, beck-online).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2015 - 23 U 140/14

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein gepfändetes Geschäftskonto des späteren

    Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat (vgl. BGH, Urteile v. 14.06.2012, IX ZR 145/09 - Juris Tz. 8; 22.11.2012, IX ZR 142/11 - Juris Tz. 15; Urteil vom 16.01.2014 a.a.O.).

    Eine Benachteiligung scheidet zwar aus, wenn die objektiv gegebene Benachteiligung aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das dem Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (vgl. BGH Urteile v. 14.06.2012, IX ZR 145/09 - Juris Tz. 14; 22.11.2012, IX ZR 142/11 - Juris Tz. 10, 13 f.; 21.11.2013, IX ZR 128/13 - Juris Tz. 12).

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2022 - 12 U 48/22

    1. Erhebt der Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung

    Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777, 778 Rn. 12; v. 09.12.2021 - IX ZR 201/20, NZG 2022, 463, 464 Rn. 12; v. 22.11.2012 - IX ZR 142/11, NZI 2013, 247 Rn. 11).

    An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlung aus einem gepfändeten Guthaben erfolgt und der Anfechtungsgegner auf Grund eines insolvenzbeständigen Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, NZI 2017, 926, 927 Rn. 16; v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, NZI 2014, 72, 73 Rn. 12; v. 22.11.2012, a.a.O., S. 248 Rn. 14; Senat, Urt. v. 06.12.2018 - I-12 U 20/18, NZI 2019, 127, 128).

  • LG Berlin, 13.11.2012 - 49 S 10/12
    Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder 6 7 8 9 - 5 - verweigert (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9).

    Zwar ist das von der Beklagten im Wege der Forderungspfändung an dem Bankkonto erwirkte Pfandrecht mangels einer Rechtshandlung der Schuldnerin nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, aaO Rn. 15).

  • LG Zwickau, 24.04.2012 - 1 O 647/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt ein Schuldner, der eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlungsempfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9).

    a) Allerdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10, 13 f; jeweils mwN).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2015 - 17 U 127/14

    Gläubigerbenachteiligung bei Entstehung eines Pfändungspfandrechts durch Abruf

  • OLG Köln, 25.10.2017 - 2 U 17/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Abwendung der Vollziehung angeordneter

  • OLG Jena, 14.11.2019 - 2 U 917/19

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbare Rechtshandlung bei Vermögensverlagerung aus

  • OLG Frankfurt, 17.07.2018 - 4 U 186/17
  • LG Wuppertal, 08.01.2016 - 2 O 88/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39772
BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,39772)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2012 - 1 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,39772)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,39772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,39772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 168 AO; Vor § 13 StGB; § 266 StGB; § 46 StGB; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 202a StPO; § 338 Nr. 3 StPO
    Irrelevante Kenntnis der Finanzbehörde bei der Steuerhinterziehung (Täuschung; Unkenntnis; objektive Zurechnung: eigenverantwortliche Selbstgefährdung; notwendige Mitwirkung der Steuerbehörden und Zulassung der Vollendung zu Ermittlungszwecken); Bedeutungslosigkeit des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 168 S 2 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO
    Umsatzsteuerhinterziehung: Vorrang der Ermittlungstaktik vor der Verhinderung der Tatvollendung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet samt Ergänzung des Senats bzgl. Befangenheit der Berufsrichter und Ablehnung eines Beweisantrags i.R.e. Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Vorrang der Ermittlungstaktik vor der Verhinderung der Tatvollendung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2
    Verwerfung einer Revision als unbegründet samt Ergänzung des Senats bzgl. Befangenheit der Berufsrichter und Ablehnung eines Beweisantrags i.R.e. Steuerhinterziehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel - Finanzbehörden müssen Taterfolg nicht verhindern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 15.01.2013)

    Urteile gegen CO2-Betrüger: BGH weist Revision der Angeklagten zurück

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Vorsteuererstattung trotz Verdachts auf Steuerhinterziehung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Umsatzsteuerhinterziehung: Vorrang der Ermittlungstaktik vor der Verhinderung der Tatvollendung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 411
  • StV 2013, 432
  • BFH/NV 2013, 493
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Sie entspricht vielmehr den im Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 ( 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN) dargelegten Grundsätzen, von denen abzuweichen der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung sieht.

    Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN; aA Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO Rn. 198 f.).

    Denn Straftäter haben keinen Anspruch darauf, dass die Finanz- oder die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen sie einschreiten, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN).

    Es kann einen Täter regelmäßig nicht entlasten, dass Ermittlungsbehörden nicht rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern, oder ihm laufende Ermittlungen nicht offenbart werden (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN).

    Umstände, die einen über eine bloße Mitursächlichkeit hinausgehenden konkreten Einfluss auf die Tatausführung gehabt (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167) oder ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten hätten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, NJW 2005, 763) und die daher Einfluss auf die Strafzumessung hätten haben können (zum Ganzen auch Miebach in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 142 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1847, 1860; Meyberg PStR 2011, 58, 59), hat die Verteidigung nicht unter Beweis gestellt.

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Da § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO nicht nur auf den unzuständigen Beamten anzuwenden ist (die Unzuständigkeit ist nur eine Form des zur Strafschärfung führenden Amtsmissbrauchs; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596 mwN; Jäger in Klein, AO, 11. Aufl. § 370 Rn. 285), kann auch die Kenntnis aller Tatumstände beim zuständigen Finanzbeamten (etwa demjenigen, der von ihm für seinen Zuständigkeitsbereich selbst gefertigte falsche Steuererklärungen bearbeitet) einer Tatvollendung nicht entgegenstehen, gleich ob er kollusiv mit dem Erklärenden zusammenwirkt oder nicht.
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Die zur Nichtigkeit führende besondere Schwere eines Fehlers liegt nur vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BFH, Urteil vom 16. September 2010 - V R 57/09, DStR 2010, 2400).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04

    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Umstände, die einen über eine bloße Mitursächlichkeit hinausgehenden konkreten Einfluss auf die Tatausführung gehabt (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167) oder ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten hätten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, NJW 2005, 763) und die daher Einfluss auf die Strafzumessung hätten haben können (zum Ganzen auch Miebach in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 142 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1847, 1860; Meyberg PStR 2011, 58, 59), hat die Verteidigung nicht unter Beweis gestellt.
  • BGH, 20.10.2010 - 1 StR 400/10

    Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Nach § 202a Satz 2 StPO ist der Inhalt geführter Erörterungen ohnedies zu dokumentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, wistra 2011, 139).
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 587/09

    Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Es kann dahinstehen, ob die Revision schon deswegen versagt, weil nach dem Hinweis in der Erklärung des Vorsitzenden und den Gründen des Ablehnungsbeschlusses offensichtlich war, dass die Strafkammer diese nicht naheliegende Bedeutung dem Beweisantrag nicht beizumessen vermochte, und es die Verteidigung gleichwohl unterlassen hat, diesem aus ihrer Sicht bestehenden Fehlverständnis entgegenzuwirken (zu diesem Rechtsgedanken vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 113/08, NStZ-RR 2008, 382; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171; auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28).
  • BGH, 14.08.2008 - 3 StR 181/08

    Beweisantrag (Konnexität); Beweisermittlungsantrag; Zeugenbeweis (Beweisziel;

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Es kann dahinstehen, ob die Revision schon deswegen versagt, weil nach dem Hinweis in der Erklärung des Vorsitzenden und den Gründen des Ablehnungsbeschlusses offensichtlich war, dass die Strafkammer diese nicht naheliegende Bedeutung dem Beweisantrag nicht beizumessen vermochte, und es die Verteidigung gleichwohl unterlassen hat, diesem aus ihrer Sicht bestehenden Fehlverständnis entgegenzuwirken (zu diesem Rechtsgedanken vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 113/08, NStZ-RR 2008, 382; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171; auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28).
  • BGH, 29.01.2009 - 3 StR 474/08

    Strafzumessung (staatliche Mitverantwortung für eine Straftat); angemessene

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Umstände, die einen über eine bloße Mitursächlichkeit hinausgehenden konkreten Einfluss auf die Tatausführung gehabt (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167) oder ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten hätten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, NJW 2005, 763) und die daher Einfluss auf die Strafzumessung hätten haben können (zum Ganzen auch Miebach in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 142 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1847, 1860; Meyberg PStR 2011, 58, 59), hat die Verteidigung nicht unter Beweis gestellt.
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 426/11

    Strafverfahren: Telefonischer Hinweis des Kammervorsitzenden zur Bewährungsfrage

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Eine Bindungswirkung entfaltet die Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a StPO nicht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11, NStZ-RR 2012, 148), gleich ob der Verfahrensstand mündlich besprochen wurde oder dieser - wie hier - Eingang in eine schriftliche Ausarbeitung gefunden hat, die zum Gegenstand eines Gesprächs mit den Verfahrensbeteiligten gemacht wurde.
  • BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08

    Pflicht des Verteidigers zum Widerspruch bei (vermeintlich) falscher Auslegung

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
    Es kann dahinstehen, ob die Revision schon deswegen versagt, weil nach dem Hinweis in der Erklärung des Vorsitzenden und den Gründen des Ablehnungsbeschlusses offensichtlich war, dass die Strafkammer diese nicht naheliegende Bedeutung dem Beweisantrag nicht beizumessen vermochte, und es die Verteidigung gleichwohl unterlassen hat, diesem aus ihrer Sicht bestehenden Fehlverständnis entgegenzuwirken (zu diesem Rechtsgedanken vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 113/08, NStZ-RR 2008, 382; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171; auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unterscheidet sich zum Tatbestand des § 263 StGB dadurch, dass eine Täuschungshandlung und ein äquivalenter Irrtum eines Mitarbeiters der Finanzbehörde bei der Steuerhinterziehung nicht vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2007 - 5 StR 127/07, juris Rn. 23; Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 StR 275/10, juris Rn. 26; vom 21.11.2012 - 1 StR 391/12, juris).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 und vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107 mwN; Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 38, NStZ 2015, 466-469; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03).
  • OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16

    Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.).

    "... Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ..." (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411 f.; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408).".

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

    Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107 mwN; vgl. auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03).
  • OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde bei

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in zwei obiter dicta ausgeführt, dass im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (vgl. BGH NStZ 2013, 411; BGH NStZ 2011, 408).
  • BGH, 11.12.2015 - StbSt (R) 1/15

    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils für ein

    Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof genügt es, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für den Taterfolg ursächlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 361; Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107; jeweils mwN; BFH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VII R 10/04, BStBl. II 2006, 356, 357).
  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19

    Zulässigkeit der Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist

    Der BGH hat lediglich in zwei Entscheidungen bei Gelegenheit (obiter dicta) ausgeführt, dass bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (BGH-Beschlüsse vom 21.11.2012 1 StR 391/12, BFH/NV 2013, 493 und 14.12.2010 1 StR 275/10, BFH/NV 2011, 956).
  • FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20

    Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten

    Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.).

    15 " ... Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ... " (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411 f.; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408).".

  • LG Cottbus, 02.11.2021 - 22 KLs 10/20
    Insoweit es ist auch konsequent, wenn der Bundesgerichtshof bezüglich der Tatbestandsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Täuschung der Finanzbehörden nicht voraussetzt (z.B. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 21. November 2012, 1 StR 391/12; Beschluss vom 14.12.2010, 1 StR 275/10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht