Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01   

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BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01 (https://dejure.org/2002,2393)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2002 - 2 StR 520/01 (https://dejure.org/2002,2393)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 (https://dejure.org/2002,2393)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Versuch - Fahrerlaubnissperre - Einbeziehung von Vorstrafen - Vorverurteilung

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 55; ; StGB § 56 b; ; StGB § 58 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 56 f Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 § 56 b § 56 f Abs. 3 § 58 Abs. 2
    Strafzumessung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; Anrechnung von Bewährungsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 137
  • StV 2002, 656 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01
    Der Tatrichter hat festgestellt, daß "die gleichzeitig festgesetzte Geldbuße von 1.000 DM bezahlt wurde." Er hätte daher, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, erkennbar prüfen müssen, ob nicht zum Ausgleich für die Nichterstattung der geleisteten Bewährungsauflage eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGHSt 36, 378 ff).
  • BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Einzelne taten - Strafurteil

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01
    Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß es sich bei der neben der Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.9.1998) einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten (UA S. 55; aus dem Urteil vom 4.8.1998) nach den weiteren Urteilsfeststellungen (UA S. 11) um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt, die aufgelöst wurde, wobei die in die Gesamtstrafe des hiesigen Verfahrens einzubeziehenden Einzelstrafen nicht mitgeteilt wurden, was aber rechtlich geboten ist (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ 1987, 183).
  • BGH, 02.09.1994 - 3 StR 337/94

    Notwendigkeit einer Mitteilung der Umstände für die Strafzumessung der

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01
    Er hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. (Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern); Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 (Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren); Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 (Betrug)).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. (Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern); Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 (Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren); Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 (Betrug)).
  • OLG Hamm, 17.04.2012 - 3 RVs 24/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Unterhaltspflichtverletzung

    Nicht die Verurteilung selbst ist einzubeziehen, sondern die früheren Einzelstrafen, die auch im Urteil mitzuteilen sind (vgl. Fischer, wie vor; BGH NStZ-RR 2002, 137).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).
  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 130/09

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (besonderes Begründungsgebot

    Es hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06).
  • BGH, 09.01.2007 - 5 StR 489/06

    Urteilsgründe (keine, auch keine angesiegelte Bezugnahme auf ein früheres Urteil;

    Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137).
  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung einer nicht erstatteten vom Angeklagten

    Durch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurde dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben war, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hatte.
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 342/20

    Gebotenheit der Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl für

    Dies ist aber rechtlich geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, NStZ 1987, 183; vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 137).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5971
BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02 (https://dejure.org/2002,5971)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2002 - 2 StR 422/02 (https://dejure.org/2002,5971)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02 (https://dejure.org/2002,5971)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Fahrerlaubnissperre - Anrechnung von Geldleistungen - Belehrungsauflage - Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 55

  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 1
    Keine Einbeziehung einer Gesamtstrafe, deren Einzelstrafen nicht bestimmt wurden

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02
    Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber der gebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.
  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02
    § 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt 43, 34 ff.; 41, 374 ff.).
  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02
    § 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt 43, 34 ff.; 41, 374 ff.).
  • BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; Darlegung der bestimmenden

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02
    Durch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurde dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben war, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hatte.
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06

    Vergleich mit Strafen für Mittäter bzw. andere Bandenmitglieder

    Es ist hier jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02).
  • BGH, 17.06.2004 - 1 StR 24/04

    Anordnung von Wertersatzverfall (Darlegung der Ermessensentscheidung bei

    Eingedenk dieses Umstandes und im Blick auf das Verhältnis der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten zu der Höhe der erbrachten Bewährungsleistung von 383, 47 EUR schließt der Senat hier aus, daß die förmliche Anrechnung zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02).
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