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   BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00   

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BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00 (https://dejure.org/2001,565)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2001 - 3 StR 549/00 (https://dejure.org/2001,565)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 (https://dejure.org/2001,565)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 266 StGB; § 52 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 73 c Abs. 1 StGB; § 264 StPO
    GEZ-Mitarbeiter; Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue; Ansprüche des Verletzen und Verfallsanordnung bei Bestechlichkeit und Untreue; Vorteil; Vermögensnachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit (Teilidentität); Verfall; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 22
  • NJW 2001, 2560
  • NStZ 2001, 479
  • StV 2001, 680
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 571/00

    Verfall (Ansprüche des Dienstherrn bei Bestechlichkeit und Betrug durch einen

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Soweit der Bundesgerichtshof zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, die Bestandteil der von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Diensthandlung ist, Tatmehrheit angenommen hat, hat er abstrakt darauf abgehoben, daß die pflichtwidrige Diensthandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört (BGH NStZ 1987, 326, 327 (in BGHR StGB § 332 1 Konkurrenzen 2 insoweit nicht abgedruckt); BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB; zuletzt BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - S. 13)).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in, derartigen Fällen gebietet, eine Doppelinanspruchnahme auszuschließen (BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 Verletzter 4).

    Bei lediglich teilweiser Identität, etwa wenn der Druckunternehmer nur einen Teil des Bestechungslohns auf den Preis aufgeschlagen und den anderen Teil aus seiner sonst üblichen Gewinnspanne bezahlt hätte, erfordert der Gesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots nicht die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; übermäßige Belastungen des Angeklagten könnten vielmehr durch die Härteklausel nach § 73 c StGB vermieden werden (BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 Verletzter 4).

    Der weitergehenden, für dessen Entscheidung (BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 Verletzter 4) nicht erheblichen Auffassung des 5. Strafsenats schließt sich der Senat nicht an.

  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Der Vermögensnachteil bestand bereits in der jeweiligen Auftragsvergabe, durch die die GEZ verpflichtet wurde, zu überhöhten Preisen Druckleistungen abzunehmen (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1).

    Eine tatbestandliche Handlungseinheit hat der Bundesgerichtshof jedoch nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGHR StGB § 332 I 1 Unrechtsvereinbarung 5. BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB); so auch BGHSt 41, 292, 302 für die Bestechung; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 27).

    Der Angeklagte ist zumindest nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht in diesen Fällen lediglich eine Tat der Bestechlichkeit angenommen hat, obwohl der Angeklagte aufgrund einer jeweils einheitlichen Unrechtsvereinbarung nicht nur laufende Zahlungen erhielt sondern auch noch Einzelzuwendungen entgegennahm, die nicht von vorneherein festgelegt waren (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGH NStZ-RR 1998, 269).

  • BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99

    Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Dies wiederum folgt aus dem Normzweck der Bestechungstatbestände, die das Vertrauen in die Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen und nicht den Staatswillen vor einer Verfälschung schützen sollen (BGHSt 30, 46, 48 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 73 Verletzter 2; Letzgus NStZ 1987, 309, 311).

    die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGHSt 30, 46, 47 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 2), kommt der Dienstherr (hier: die GEZ) bei den Bestechungsdelikten regelmäßig nicht als Verletzter in Betracht.

    Soweit die GEZ Verletzte der durch den Angeklagten begangenen Untreuehandlungen war, könnte einer Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, daß der Angeklagte aus diesen Delikten wiederum nichts unmittelbar erlangt hat (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 2).

  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Dies wiederum folgt aus dem Normzweck der Bestechungstatbestände, die das Vertrauen in die Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen und nicht den Staatswillen vor einer Verfälschung schützen sollen (BGHSt 30, 46, 48 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 73 Verletzter 2; Letzgus NStZ 1987, 309, 311).

    die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGHSt 30, 46, 47 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 2), kommt der Dienstherr (hier: die GEZ) bei den Bestechungsdelikten regelmäßig nicht als Verletzter in Betracht.

  • BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Bei der Begehungsform des Forderns ist die Tat mit der Kenntnisnahme seitens des Aufgeforderten vollendet (BGHSt 10, 237, 243).

    Er hat dabei ausgesprochen, daß zwar das durch das Fordern des Vorteils bereits vollendete Verbrechen durch die Annahme des Vorteils fortgesetzt und mit ihr beendet wird, aber beide Begehungsformen der Bestechlichkeit eigenen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen (BGHSt 10, 237, 243).

  • BGH, 04.10.1994 - 5 StR 503/94

    Tatmehrheit - Konkurrenzen - Bestechungsdelikte - Betrug - Untreue -

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Soweit der Bundesgerichtshof zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, die Bestandteil der von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Diensthandlung ist, Tatmehrheit angenommen hat, hat er abstrakt darauf abgehoben, daß die pflichtwidrige Diensthandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört (BGH NStZ 1987, 326, 327 (in BGHR StGB § 332 1 Konkurrenzen 2 insoweit nicht abgedruckt); BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB; zuletzt BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - S. 13)).

    Eine tatbestandliche Handlungseinheit hat der Bundesgerichtshof jedoch nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGHR StGB § 332 I 1 Unrechtsvereinbarung 5. BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB); so auch BGHSt 41, 292, 302 für die Bestechung; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 27).

  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Die bisherigen Feststellungen belegen dies - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat - nicht ausreichend (vgl. dazu BGHR StGB § 73 c Härte 3 und 4; BGH NStZ 2000, 589; BGH NStZ-RR 2000, 365; BGHR StGB § 73 c Wert 2).
  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Eine tatbestandliche Handlungseinheit hat der Bundesgerichtshof jedoch nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGHR StGB § 332 I 1 Unrechtsvereinbarung 5. BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB); so auch BGHSt 41, 292, 302 für die Bestechung; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 27).
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Soweit der Bundesgerichtshof zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, die Bestandteil der von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Diensthandlung ist, Tatmehrheit angenommen hat, hat er abstrakt darauf abgehoben, daß die pflichtwidrige Diensthandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört (BGH NStZ 1987, 326, 327 (in BGHR StGB § 332 1 Konkurrenzen 2 insoweit nicht abgedruckt); BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB; zuletzt BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - S. 13)).
  • BGH, 05.04.2000 - 2 StR 500/99

    Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
    Die bisherigen Feststellungen belegen dies - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat - nicht ausreichend (vgl. dazu BGHR StGB § 73 c Härte 3 und 4; BGH NStZ 2000, 589; BGH NStZ-RR 2000, 365; BGHR StGB § 73 c Wert 2).
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 583/99

    Anordnung des Verfalls; Schätzung beim vollständig geständigen Angeklagten

  • BGH, 11.01.1955 - 5 StR 290/54
  • BGH, 27.08.1993 - 2 StR 394/93

    Anwendbarkeit der gewerbsmäßigen Hehlerei auf den Gehilfen

  • BGH, 22.05.1958 - 1 StR 551/57
  • BGH, 17.08.1994 - 3 StR 296/94

    Aufhebung einer Anordnung des Vermögensverfalls wegen unbilliger Härte aufgrund

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    a) Regelmäßig besteht zwischen Angestelltenbestechlichkeit und der in Aussicht gestellten "bevorzugenden Handlung" Tatmehrheit (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vgl. auch BGHSt 47, 22, 25 f., zu § 332 StGB).

    Dies gilt auch dann, wenn die Taten auf eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zurückgehen (vgl. BGHSt 47, 22, 26; BGH NStZ 1987, 326, 327; BGH wistra 1993, 189, 190).

    Denn die Vornahme der durch die Unrechtsvereinbarung verabredeten unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (BGH NStZ 1987, 326, 327; vgl. auch BGHSt 47, 22, 26; jeweils zu § 332 StGB).

    Tateinheit ist lediglich in solchen Fällen möglich, in denen die Verwirklichung beider Tatbestände in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (BGHSt 47, 22, 26, zu § 332 StGB).

    Soweit die Revision für ihre Ansicht auf die Entscheidung BGHSt 47, 22 verweist, war der dortige Fall im Tatsächlichen anders gelagert; dort ging es um die Schaffung eines eingespielten Preisabsprachesystems unter Einbindung weiterer Mitwettbewerber im Rahmen langfristiger Geschäftsbeziehungen (vgl. BGHSt 47, 22, 28), nicht - wie hier - um den Abschluss eines einzigen Vertrages.

  • BGH, 17.06.2010 - 5 StR 114/10

    Strafvereitelung; Maßnahmevereitelung (Maßnahme; strafprozessuale

    Damit scheidet auch eine dem Regelungszweck der §§ 73 ff. StGB bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt widersprechende doppelte Inanspruchnahme F. s - aus der Verfallsanordnung einerseits und aus dem zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs S. s andererseits - aus (vgl. auch BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 4).
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Die §§ 331 ff. StGB schützen hingegen die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" dienstlichen Handelns (BGH NJW 1981, 1457; NJW 2001, 2560; NJW 2002, 2801, 2803; NStZ-RR 2005, 266, 267).

    Unter dem Anbieten eines Vorteils im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zu verstehen, die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist und zur Kenntnis des Amtsträgers gelangen muss (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; NJW 1960, 2154, 2155; NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris - jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

    Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

    Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

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