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   BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02   

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https://dejure.org/2002,4362
BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02 (https://dejure.org/2002,4362)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 (https://dejure.org/2002,4362)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2002 - X ARZ 299/02 (https://dejure.org/2002,4362)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrsrecht - Zuständigkeit des Gerichts nach Mahnverfahren - Verweisung nach Einverständnis - Bindung an Verweisungsbeschluss - Divergenzvorlage - Konkurrierende örtliche Zuständigkeit - Zuständigkeitsbestimmung

  • Judicialis

    ZPO § 12; ; ZPO § ... 17; ; ZPO § 32; ; ZPO § 35; ; ZPO § 281; ; ZPO § 36 Abs. 2; ; ZPO § 696 Abs. 5; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4; ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 696 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 700 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 § 696 Abs. 5
    Bindungswirkung einer Verweisung in Mahnverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHReport 2003, 42
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Nach deren Vollzug ist die von der Klägerin getroffene Wahl unwiderruflich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Verweisung willkürlich, wenn ein Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273).

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Das genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ 102, 338, 339 f.).

    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902 f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).

  • BGH, 09.07.2002 - X ARZ 110/02

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379, 384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379, 384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 22.06.1993 - X ARZ 340/93

    Bindende Verweisung im streitigen Verfahren nach fehlerhafter Gerichtsbezeichnung

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902 f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).
  • BayObLG, 09.09.1993 - 1Z AR 25/93
    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Weil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung sieht, die in Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MDR 1994, 94) vertreten wird, legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902 f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88

    Prozeßökonomie - Zuständigkeit - Vermeidung der Verzögerung - Verweisungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Wenn das Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluß nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 74 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rdn. 9a).
  • OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00

    Mahnverfahren - Gerichtsstandswahl - Änderung nach Erlaß des Mahnbescheids -

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Weil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung sieht, die in Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MDR 1994, 94) vertreten wird, legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379, 384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 04.12.1991 - XII ARZ 29/91

    Gerichtszuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage, hilfsweise

  • RG, 10.01.1928 - III 144/27

    Berufungsverfahren; Klagerweiterung

  • OLG München, 27.04.2007 - Kart 20/07

    Keine Bindungswirkung bei offensichtlich rechtswidrigem Verweisungsbeschluss -

    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17); deshalb war das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen.

    Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.03.2007 entfernt sich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, so weit von den gesetzlichen Grundlagen für eine Verweisung, dass diesem Beschluss im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02 = BGHReport 2003, 42, 43 f., in juris dokumentiert, m.w.N.; BGHZ 102, 338, 341; BGHZ 71, 69, 72; BayObLGZ 2003, 187, 190; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281, Rdn. 17).

    Der Bundesgerichtshof hat sogar für Fälle, in denen ein rechtsfehlerhaft zustande gekommener Verweisungsbeschluss einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entsprach, ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, in juris dokumentiert, dort Rdn. 17), dass gleichwohl von Willkür auszugehen ist, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist.

    Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr einverstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, dass sie durch die rechtlich unzutreffende Information dazu veranlasst worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 aaO Rdn. 17).

    Schon aus diesem Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 aaO Rdn. 17).

  • OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16

    Bindungswirkung einer auf einem formularmäßig vereinbarten Gerichtsstand

    Die Angabe eines zuständigen Gerichts in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist eine mit Zustellung des Mahnbescheids verbindlich und unwiderruflich gewordene Wahl des Gerichtsstands durch den Kläger gem. § 35 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273, beck-online; Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, BeckRS 2002 30281403; Vollkommer in: Zöller ZPO-Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 35 ZPO Rn. 2 m.w.N.).

    Eine Ausnahme gilt allein aus rechtsstaatlichen Gründen, wenn die Verweisung willkürlich, nämlich offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergangen ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 13.12.2013 - 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO, Rn. 28 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 03.01.2023 - 4 AR 4/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und

    Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses entfällt auch nicht bereits dadurch, dass er sachlich unrichtig ist (BGH NJW 2006, 699; NJW-RR 2013, 764), sondern nur dann, wenn er auf objektiver Willkür beruht, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJOZ 2002, 2754 (2755); NJW 2002, 3634) oder bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei (BGH, NJW 1988, 1794).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2014 - 1 (Z) Sa 19/14

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Nachdem der Antrag auf die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Spandau nicht bereits beim Mahngericht (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 18.03.2014, 1 (Z) Sa 12/14), sondern erst im streitigen Verfahren beim Amtsgericht Oranienburg gestellt worden ist, ist die Verweisung des Rechtsstreits nicht mehr möglich gewesen, da die klägerseitige Ausübung des Wahlrechts des Gerichtsstands gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO mit dem Vollzug der Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Oranienburg als das im Mahnverfahren bezeichnete Streitgericht bindend geworden ist (vgl. BGH BGH-Report 2003, 42, 43; Senat a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35, Rdnr. 2).
  • OLG Celle, 28.11.2002 - 4 AR 94/02

    Angabe des Abgabegerichtes im Mahnbescheidsantrag ; Verbindliche Ausübung des

    b) Auch aus der von der Klägerin im Mahnbescheidsantrag mit der Angabe des Amtsgerichtes Hannover als Abgabegericht vorgenommenen wirksamen, unwiderruflichen und verbindlichen Ausübung ihres Wahlrechtes gemäss § 35 ZPO (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2002 zu X ARZ 299/02) folgt keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover, da kein Gerichtsstand insoweit eröffnet ist, sodass das Amtsgericht Hannover nicht gehindert war, eine Verweisung vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O.).
  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 32 SA 33/17

    Gerichtsstandbestimmung; Verweisung; Bindungswirkung; Gerichtsstandvereinbarung;

    Unter derartigen Umständen begründet auch das unwidersprochen gebliebenen Verlangen der Klägerseite die Bindung der rechtsfehlerhaften Verweisung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 299/02, Rn. 17, juris).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 1 (Z) Sa 6/15

    Zuständigkeitsbestimmung: Kompetenzleugnung zweier Amtsgerichte bei tatsächlicher

    Diese ist mit dem Vollzug der Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Neuruppin bindend geworden (vgl. BGH BGH-Report 2003, 42 43; Senat, Beschluss vom 01.08.2014, 1 (Z) Sa 30/14; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35, Rdnr. 2) mit der Folge, dass das Landgericht zur Entscheidung des gesamten Rechtsstreits berufen ist.
  • BayObLG, 10.12.2002 - 1Z AR 167/02

    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Zuständigkeit des

    Schon aus diesem Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen (vgl. BGH Beschluss vom 10.9.2002 Az. X ARZ 299/02 S. 8; KG Report 2002, 296).
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