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   BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66   

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BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66 (https://dejure.org/1967,1)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1967 - 4 StR 512/66 (https://dejure.org/1967,1)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66 (https://dejure.org/1967,1)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 113 StGB; §§ ... 29, 27, 338 Nr. 4, 68a Abs. 1, 241 Abs. 2, 338 Nr. 3, 26, 429b Abs. 3, 338 Nr. 8, 24, 25 Abs. 2 Nr. 2, 429d Abs. 2, 429d Abs. 1 StPO; §§ 74, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG; §§ 75, 78 Abs. 7, 77 EBO
    Bahnpolizeibeamten-Fall

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Befangenheit eines bereits in einem anderen Verfahren mit demselben Sachverhalt dienstlich befassten Richters; Rechtzeitigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit und damit auch für die sachliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 24.11.1967)

    Schlußkapitel zum Fall Weigand: Keine Chance für Außenseiter

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 334
  • NJW 1968, 710
  • MDR 1968, 337
  • MDR 1974, 367
 
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Wird zitiert von ... (281)Neu Zitiert selbst (67)

  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 670/52

    Fackelzug - § 113 StGB, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach §

    Auszug aus BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66
    Sie waren örtlich und sachlich zuständig und haben auch die hier notwendigen wesentlichen Förmlichkeiten beobachtet (vgl. RGSt 72, 605, 311; BGHSt 4, 161, 164; Rehbinder GA 1963, 33, 34).

    Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmißbrauch machen die Handlung rechtswidrig (so zutreffend Werner in LK 8. Aufl. § 113 StGB Anm. V 3; vgl. weiter RGSt 61, 297, 298; 72, 305, 311; BGHSt 4, 161, 164; BGH Urt. v. 27. September 1956 - 3 StR 217/56 - und 3. Juni 1960 - 4 StR 164/60; Schönke/Schröder 13. Aufl. § 113 StGB Rn. 16; Schwarz/Dreher 29. Aufl. § 113 StGB Anm. 2 Aa).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 55, 161, 166; 72, 300) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 161, 163; NJW 1954, 200; VRS 19, 188, 190; Urt.v. 7. Februar 1961 - 5 StR 483/60), der sich die Strafkammer angeschlossen hat, ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken kann.

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 4, 161, 163, 164 im einzelnen ausgeführt hat, gewährleistet diese Auffassung allein den Gesetzeszweck, den Schutz der staatlichen Amtshandlungen und der Vollstreckungsbeamten, ohne die Grundrechte mehr einzuengen, als das Gemeininteresse der staatlichen Ordnung es unvermeidbar gebietet.

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66
    Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214).

    Zweifelhaft ist schon, ob diese Rüge in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben ist, weil die Revision die Gründe, die die Strafkammer für die Ablehnung angeführt hat, nur unvollständig wiedergibt (vgl. BGHSt 3, 213, 214).

    Es kann dahinstehen, ob die Rüge in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben ist, weil die Revision nur einen Teil der vorstehenden, zum Verständnis und damit auch zur Entscheidung notwendigen Tatsachen mitteilt (vgl. BGHSt 3, 213, 214).

  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66
    Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts auch bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (RGSt 61, 67; BGHSt 1, 34, 36; 21, 85, 86).

    Darum ist es auch für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, daß die Strafkammer vor ihrer Entscheidung dem Angeklagten den Inhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen nicht bekanntgegeben hat, was die Revision mit Recht als fehlerhaft bezeichnet (BGHSt 21, 85, 87).

    Die Wiederholung dieses Gesuchs mit einem neuen, zusätzlichen Mittel der Glaubhaftmachung war grundsätzlich zwar zulässig (vgl. RGSt 24, 12, 14; BGHSt 21, 85, 87).

  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln:

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - sowohl bezüglich § 32 Abs. 2 StGB als auch § 113 Abs. 3 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363 sowie die Nachw. bei Rönnau/Hohn in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 2, § 32 Rn. 117; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 1, § 32 Rn. 75; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB).

    Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass "die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten' gegeben sind, "er also örtlich und sachlich zuständig' ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365; weitere umfassende Nachw. bei Rönnau/Hohn aaO § 32 Rn. 117 Fn. 332; Erb aaO § 32 Rn. 75 Fn. 159).

    Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig (BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363; in der Sache ebenso bereits BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164 f.; siehe auch BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023 sowie Erb, Festschrift für Gössel, 2002, S. 217, 230 f.).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit (im Sinne von § 32 StGB und § 113 StGB) von hoheitlichem Handeln stets in den Blick genommen, in welcher Lage sich (Polizei)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 29 und 36).

    cc) Die spezifische Auslegung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (und § 113 Abs. 3 StGB) bei hoheitlichem Handeln trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die eingesetzten Vollzugsbeamten im Dienst der staatlichen Ordnung tätig werden, die wiederum die Sicherung der Rechtsordnung insgesamt gewährleistet (BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.).

    Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine ggf. gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (siehe insoweit bereits BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 366 und 367).

  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 532/19

    Konkurrenzen zwischen Widerstand gegen und tätlichem Angriff auf

    Daneben war vor der Neugestaltung der §§ 113, 114 StGB durch das am 30. Mai 2017 in Kraft getretene 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (52. StÄG) betreffend die Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I (vgl. BGH-Vereinheitlichung) S. 1226) sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum einhellig anerkannt, dass § 113 StGB insbesondere mit Blick auf die Handlungsform des tätlichen Angriffs nach § 113 Abs. 1 Variante 3 StGB aF darüber hinaus die individuellen Belange der betroffenen Beamten erfassen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365; LK/Rosenau, StGB, 12. Aufl., § 113 Rn. 3 mwN; kritisch MüKoStGB/Bosch, 3. Aufl., § 113 Rn. 1 f.).
  • KG, 08.07.2019 - 121 Ss 86/19

    Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

    Abzustellen ist hierbei auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. - soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt - die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 - (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris).
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