Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
Rechtsprechung zu § 27 StPO
261 Entscheidungen zu § 27 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 14.02.2024 - 2 Ws 40/24
- BGH, 23.01.2019 - 5 StR 143/18
Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des ...
- BGH, 19.04.2018 - 3 StR 23/18
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung der ...
- BGH, 08.12.2021 - XII ARZ 39/21
Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei ...
- BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen ...
- BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14
Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch gesetzlich nicht ...
- BGH, 28.05.2020 - 1 StR 108/20
Verwerfung eines Ablehnungsgesuch als unzulässig noch durch das Gericht ohne ...
- BayObLG, 21.09.2023 - 206 StRR 112/23
Verurteilung von Jérôme Boateng aufgehoben
- BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13
Selbstanzeige eines Richters am BGH wegen Besorgnis der Befangenheit
- OLG Hamm, 24.10.2017 - 3 Ws 424/17
Ablehnung; Richter; Befangenheit; Überprüfungsverfahren; Unterbringungsfortdauer; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 27 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 76 I 2