Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32) |
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
Rechtsprechung zu § 27 StPO
108 Entscheidungen zu § 27 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01
Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung; ...
- BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05
Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04
Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters; ...
- BGH, 17.12.2009 - 3 StR 367/09
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (unverzügliche Anbringung; ...
- BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
Strafrecht - Betrug durch Umlage des Preisaufschlages auf Mieter
- BGH, 08.07.2009 - 1 StR 289/09
Unabhängiges und unparteiliches Gericht (zu Unrecht als unzulässig verworfenes ...
- OLG Dresden, 18.09.2009 - 3 ARs 35/09
Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein anderes Landgericht ...
- BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als ...
- BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05
Strafrecht - Vermögensnachteil bei Schmiergeldzahlungen am Bau
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 76 I 2 (zu § 27 II)
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