Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1334
BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 (https://dejure.org/2008,1334)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 (https://dejure.org/2008,1334)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2008 - 4 ARs 22/07 (https://dejure.org/2008,1334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 16 Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. (1) a EuAlÜbk; Art. 10 EuAlÜbk; Art. 4 EuAlÜbkErgV POL; Art. 4 Nr. 4 RbEuHb... ; Art. 31 RbEuHb; § 1 IRG; § 9 Nr. 2 IRG; § 78 IRG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer Haftbefehl; Polen); rahmenbeschlusskonforme Auslegung; Rückwirkungsverbot (Rechtsstaatsgebot)

  • lexetius.com

    GG Art. 16 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; EuAlÜbkErgV POL Art. 4; RbEuHb Art. 4 Nr. 4, Art. 31; IRG §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff.

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eine nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterstehenden Tat als Auslieferungsverweigerungsgrund eines deutschen Staatsangehörigen; Nicht eingetretene Verjährung nach polnischem Recht als ein der Verweigerung ...

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 16 Abs. 2 GG, §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff. IRG, Art. 6 Abs. 1a, 10 EuAlÜbk, Art. 4 EuAlÜbkErgV POL-D

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kommt die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl? (Prof. Dr. Otto Lagodny)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 191
  • NJW 2008, 1968
  • NStZ 2008, 635
  • StV 2008, 427
  • StV 2009, 425
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    a) § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG idF des - vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 für nichtig erklärten (BVerfGE 113, 273 = NJW 2005, 2289 = StV 2005, 505) - EuHbG vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1748) hatte noch "vertrags- und auslieferungsfreundlich" bestimmt, dass § 1 Abs. 3 IRG (Vorrang der Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen (die Bestimmung wurde durch das EuHbG aF/nF nicht geändert)) "mit der Maßgabe angewandt wird, dass der Achte Teil (des IRG) den dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jedoch ... hilfsweise anwendbar bleiben, vorgeht".

    Die Änderung des Art. 16 GG selbst hat sich - schon wegen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG StV 2005, 505, 508) - auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht ausgewirkt.

    Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 - bei der gebotenen "grundrechtsschonenden Auslegung" (vgl. BVerfG StV 2005, 505, 508) - die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen - einseitig - inhaltlich erweitern sollte und konnte.

  • BGH, 13.01.1987 - 4 ARs 22/86

    Todesstrafe als Auslieferungshindernis; Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. BGHSt 34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.).

    b) Die Rechtsfrage ist auch für das anhängige Auslieferungsverfahren von Bedeutung (vgl. BGHSt 34, 256, 259; 47, 120, 123), da von ihrer Beantwortung die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung abhängt.

  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. BGHSt 34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.).

    b) Die Rechtsfrage ist auch für das anhängige Auslieferungsverfahren von Bedeutung (vgl. BGHSt 34, 256, 259; 47, 120, 123), da von ihrer Beantwortung die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung abhängt.

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2006 - 4 Ausl (A) 80/06
    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    An der beabsichtigten Entscheidung, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, sieht sich das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 2006 (= NStZ-RR 2007, 113 f.) und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Juni 2007 (Az.: 1 OLG Ausl. 169/06) gehindert.

    Zum Teil wird - wie vom vorlegenden Gericht (zustimmend Ahlbrecht StRR 2007, 284, 288 f.; Rosenthal DAR 2007, 596, 597) - aus § 1 Abs. 4 (bzw. § 78) IRG ein Vorrang des § 9 Nr. 2 IRG abgeleitet, zum Teil wird im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 RbEuHb in Verbindung mit § 1 Abs. 3 IRG die Meinung vertreten, dass es sich bei § 9 Nr. 2 IRG nicht um eine abschließende Regelung handelt und die Vorschrift durch bilaterale Verträge verdrängt wird, in denen - wie im vorliegenden Fall - ohne Einschränkung auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates abgestellt wird (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 113 f.; Böse aaO § 82 IRG Rdn. 8 aE m.w.N.).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die möglichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung, nämlich das Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 29. April 2004 sowie das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 erst in Kraft getreten sind, als die Strafverfolgung der Tat nach deutschem Strafrecht - soweit ersichtlich - bereits absolut verjährt war (§§ 222, 229 i.V.m. §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB), und ob die Auslieferung deshalb gegen ein verfassungsrechtlich garantiertes Rückwirkungsverbot verstoßen würde (vgl. BVerfGE 25, 269, 286 ff.; BVerfG NJW 1983, 2757, 2759; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvQ 23/07).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvQ 23/07

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe; Verfassungsbeschwerde (nicht gegen

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die möglichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung, nämlich das Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 29. April 2004 sowie das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 erst in Kraft getreten sind, als die Strafverfolgung der Tat nach deutschem Strafrecht - soweit ersichtlich - bereits absolut verjährt war (§§ 222, 229 i.V.m. §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB), und ob die Auslieferung deshalb gegen ein verfassungsrechtlich garantiertes Rückwirkungsverbot verstoßen würde (vgl. BVerfGE 25, 269, 286 ff.; BVerfG NJW 1983, 2757, 2759; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvQ 23/07).
  • BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Ob - wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein für den Vertragspartner günstigerer völkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale Regelung (hier: § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 IRG) ignoriert werden darf, erscheint dem Senat zweifelhaft (vgl. BGHSt 33, 310, 315 f.; 35, 67, 71 (unter Hinweis auf die Wiener Übereinkunft über das Recht der Verträge)).
  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Ob - wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein für den Vertragspartner günstigerer völkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale Regelung (hier: § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 IRG) ignoriert werden darf, erscheint dem Senat zweifelhaft (vgl. BGHSt 33, 310, 315 f.; 35, 67, 71 (unter Hinweis auf die Wiener Übereinkunft über das Recht der Verträge)).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die möglichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung, nämlich das Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 29. April 2004 sowie das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 erst in Kraft getreten sind, als die Strafverfolgung der Tat nach deutschem Strafrecht - soweit ersichtlich - bereits absolut verjährt war (§§ 222, 229 i.V.m. §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB), und ob die Auslieferung deshalb gegen ein verfassungsrechtlich garantiertes Rückwirkungsverbot verstoßen würde (vgl. BVerfGE 25, 269, 286 ff.; BVerfG NJW 1983, 2757, 2759; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvQ 23/07).
  • BGH, 17.09.1996 - 4 ARs 21/95

    Auslieferung an die USA aufgrund begangener Insiderstraftaten (Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
    Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. BGHSt 34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • OLG Nürnberg, 01.06.2007 - Ausl 169/06
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

  • BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09

    Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im

    § 9 Nr. 2 IRG werde auch nicht von Art. 10 EuAlÜbk i.V.m. Art. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17. Juli 2003 (PL-ErgV EuAlÜbk) verdrängt, da diese Verträge auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar seien (vgl. BGHSt 52, 191).
  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

    Darüber hinaus ist die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - 4 ARs 22/07, BGHSt 52, 191, 199 mwN), was dadurch belegt wird, dass das Oberlandesgericht Dresden eine Entscheidung über einen Auslieferungsantrag nach Polen, in dem sich dieselbe Problematik wie im vorliegenden Fall stellt, zurückgestellt hat (Beschluss vom 19. Dezember 2011 - OLG Ausl 219/11 (juris - Tz. 10 ff.)).
  • OLG Hamm, 05.11.2009 - 4 AuslA 173/08

    Auslieferung; Hindernis, Verjährung

    Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet, mit der Folge, dass die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung der Auslieferung des Verfolgten auf Grund des vorbezeichneten Europäischen Haftbefehls an Spanien entgegen steht, selbst wenn nach spanischem Recht - was hier der Fall ist - die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 - siehe auch Senatsbeschlüsse vom 07.08.2008 - (2) …
  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Eine solche Sichtweise entspricht zudem dem Gebot der grundrechtsschonenden Auslegung (vgl. dazu BGHSt 52, 191 [204]).
  • OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08

    Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2008 ( 4 ARs 22/07) ausgeführt, dass die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet sei, der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegenstehe, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt sei.
  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Eine solche Sichtweise entspricht zudem dem Gebot der grundrechtsschonenden Auslegung (vgl. dazu BGHSt 52, 191 [204]).
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 196/08

    Auslieferung; deutscher Staatsangehöriger; Europäischer Haftbefehl; Verjährung

    Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet, mit der Folge, dass die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung der Auslieferung des Verfolgten auf Grund des vorbezeichneten Europäischen Haftbefehls an Polen entgegen steht, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung - was hier der Fall ist - noch nicht verjährt ist (zu vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 - siehe auch Senatsbeschlüsse vom 07.08.2008 - (2) 4 AusI A 1/07 (230/08) - sowie vom 17.12.2008 - (2) 4 AusI A 72/08 (394/08) -).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11

    Auslieferung eines nicht deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Im Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass auch bei der Auslieferung nicht deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (zu deutschen Staatsangehörigen siehe ausdrücklich BVerfG StraFo 2009, 455; BGHSt 52, 191) eine insoweit notwendige Abweichung vom Wortlaut der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf, da insoweit jedenfalls in das dem Verfolgten zustehende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen würde.
  • OLG Hamm, 16.03.2010 - 2 Ausl 41/10

    Zulässigkeit der Auslieferung bei Absehen von der Verfolgung gem. § 154 StPO in

    Im Hinblick auf den dem Verfolgten zur Last gelegten Strafvorwurf ist auch die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründet (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 - Beschlüsse des OLG Hamm vom 07.08.2008.
  • OLG Köln, 03.04.2009 - 6 AuslA 104/08

    Zulässigkeit der Auslieferung bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nach

    Der Vertrag ist jedoch auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar (BGH, B. v. 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 - SenE v. 24.06.2008 - 6 AuslA 26/08 -42-).
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 114/08
  • OLG Hamm, 12.01.2010 - 4 AuslA 137/09
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht