Rechtsprechung
   BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 353b StGB; § 27 StGB; § 97 StPO; § 102 StPO; § 105 StPO; § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 98 Abs. 2 S. 2 StPO
    Pressefreiheit (Schutzbereich; Eingriff; Schwere; Vertrauensverhältnis zum Informanten; allgemeines Gesetz und Wechselwirkungslehre); Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses (sukzessive Beihilfe); Durchsuchung und Beschlagnahme im Medienunternehmen (Beihilfe; Anforderungen an den Tatverdacht; nicht zur Identifizierung des Informanten; beschlagnahmefreie Unterlagen); nachträglicher Rechtsschutz (prozessuale Überholung; schwerwiegende Grundrechtseingriffe; Kopien redaktionellen Materials; Beachtung der Pressefreiheit); Fall CICERO.

  • lexetius.com
  • DFR

    Informantenschutz

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Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Durchsuchung und Beschlagnahme bei CICERO verletzen Pressefreiheit

  • 123recht.net (Pressebericht, 27.2.2007)

    Pressefreiheit // Durchsuchung von Magazin "Cicero" war verfassungswidrig

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Durchsuchung und Beschlagnahme bei CICERO verletzen Pressefreiheit

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  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht stärkt Journalistenrechte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pressefreiheit: Durch «Cicero»-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestärkt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Durchsuchung und Beschlagnahme bei CICERO verletzen Pressefreiheit

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Neue Diskussionen um besseren Schutz der Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.02.2007)

    "Cicero"-Urteil: Sieg für Pressefreiheit - klare Grenzen für Ermittler gefordert

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.02.2007)

    "Cicero"-Urteil: Lass dich nicht erwischen, Journalist

Besprechungen u.ä. (2)

  • betrifftjustiz.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    "Das Cicero-Urteil reicht allein nicht aus, die Pressefreiheit zu sichern (Sabine Leutheusser-Scharrenberger)

  • RA ONLINE , S. 273 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Pressefreiheit bei Ermittlungen gegen Journalisten

Sonstiges (7)

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 27.02.2007, Az.: 1 BvR 53/06 und 1 BvR 204/06 (Durchsuchung der Cicero-Redaktion rechtswidrig)" von RA Dr. Tido Park, FAStR, original erschienen in: StRR 2007, 26 - 27.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Informantenschutz zwischen Pressefreiheit und staatlichem Strafverfolgungsinteresse" von WissMit. Thomas Starke, original erschienen in: AfP 2008, 91 - 93.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der Schutz der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht" von WissAss. Dr. Janique Brüning, original erschienen in: wistra 2007, 333 - 336.

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Bundesjustizministerin stellt Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit vor

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Cicero-Urteil


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • cicero.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.10.2005)

    Razzia im Morgengrauen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 117, 244
  • NJW 2007, 1117
  • NJ 2007, 217
  • DVBl 2007, 433
  • DÖV 2007, 980
  • ZUM 2007, 294
  • afp 2007, 110
  • NVwZ 2007, 685 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04  

    Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162, 176, 187; 117, 244, 258 f.) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116, 133 ff.; 117, 244, 258).

    Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244, 259 f.) Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162, 187; 117, 244, 259 f.).

    Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299, 334; 117, 244, 262).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244, 262) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ( BVerfGE 77, 65, 82 f.; 107, 299, 334).

    Allerdings bleibt auch in diesen Fällen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244, 262).

    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 ) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 ), sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

    Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

    Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

    Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 117, 244 ).

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ( BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

    Vielmehr bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot nicht greift, für die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04  

    Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162, 176, 187; 117, 244, 258 f.) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116, 133 ff.; 117, 244, 258).

    Sind - wie hier - Unterlagen betroffen, die einen Inhalt aufweisen, der von der Rundfunkfreiheit vor staatlicher Kenntnisverschaffung geschützt ist, greift nicht nur deren Sicherstellung, sondern auch die Anfertigung von Ablichtungen hiervon zu Zwecken des Strafverfahrens - ungeachtet einer späteren Rückgabe der Originale an den Betroffenen - in die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da auf diese Weise an sich der Einsicht des Staates entzogene Informationen jederzeit und dauerhaft für diesen einsehbar werden (vgl. BVerfGE 117, 244, 271).

    Die Anfertigung von Grundflächenskizzen und Lichtbildern der Räume eines Rundfunksenders im Zuge einer Durchsuchung, stellen einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit dar, da mit einer bild- und skizzenhaften Dokumentation aller Räumlichkeiten des Rundfunksenders der mit der Durchsuchung verbundene Einbruch in die redaktionelle Sphäre des Medienunternehmens und die damit einhergehende einschüchternde Wirkung (vgl. BVerfGE 117, 244, 259) in gewissem Maße perpetuiert und vertieft wird.

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 117, 244, 260 ff.), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198, 208 f.; 71, 206, 214; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244, 262) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ( BVerfGE 77, 65, 82 f.; 107, 299, 334).

    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Beschlagnahmen in Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ), darüber hinaus aber auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Ebenso wie die Beschlagnahme von Datenträgern mit redaktionellem Datenmaterial (vgl. BVerfGE 117, 244 ) greift auch die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von redaktionellen Unterlagen in die vom Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein (vgl. BVerfGE 77, 65 ).

    Sind - wie hier - Unterlagen betroffen, die einen Inhalt aufweisen, der von der Rundfunkfreiheit vor staatlicher Kenntnisverschaffung geschützt ist, greift nicht nur deren Sicherstellung, sondern auch die Anfertigung von Ablichtungen hiervon zu Zwecken des Strafverfahrens - ungeachtet einer späteren Rückgabe der Originale an den Betroffenen - in die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da auf diese Weise an sich der Einsicht des Staates entzogene Informationen jederzeit und dauerhaft für diesen einsehbar werden (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

    c) Auch soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen die Anfertigung von Grundflächenskizzen und Lichtbildern der Räume des vom Beschwerdeführer betriebenen Rundfunksenders im Zuge deren Durchsuchung für rechtmäßig erachten, liegt ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vor, da mit der Billigung einer bild- und skizzenhaften Dokumentation aller Räumlichkeiten des Rundfunksenders der mit der Durchsuchung verbundene Einbruch in die redaktionelle Sphäre des Medienunternehmens und die damit einhergehende einschüchternde Wirkung (vgl. BVerfGE 117, 244 ) in gewissem Maße perpetuiert und vertieft wird.

    Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ; 117, 244 ; 124, 300 ; stRspr).

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ( BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Dies gilt bereits für einmalige und punktuelle Zugriffe wie beispielsweise die Beschlagnahme oder Kopie von Speichermedien solcher Systeme (vgl. zu solchen Fallgestaltungen etwa BVerfGE 113, 29; 115, 166; 117, 244).
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