Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.1.2006)

    Karlsruhe erlaubt Demonstration von Rechtsextremen in Lüneburg

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Demonstration in Lüneburg am 28.01.2006 darf stattfinden

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 7, 221
  • DVBl 2006, 368
  • NVwZ 2006, 585



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06  
    Dem Oberverwaltungsgericht lag ein am Tag zuvor von der 1. Kammer des Ersten Senats (1 BvQ 3/06) erlassener Beschluss vor, durch den das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt hatte, mit dem sich der Veranstalter der für Lüneburg geplanten Versammlung gegen das dortige Verbot gewandt hatte.

    Entgegen der in dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 - vertretenen Auffassung bedeute es einen denklogischen Bruch, allein aus der (vermeintlichen) Unbedenklichkeit einzelner Umstände (Ort, Zeitpunkt und Thema der Versammlung) im Rahmen einer isolierten Betrachtung die rechtliche Unbedenklichkeit der Demonstration als solcher zu folgern.

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts habe den Aussagen des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2006 (1 BvQ 3/06) nicht hinreichend Rechnung getragen, da der hier zu beurteilende Fall in verfassungsrechtlicher Hinsicht gleich gelagert gewesen sei.

    bb) Das Oberverwaltungsgericht hat sich in Widerspruch zu hiernach bindenden Aussagen des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 - gesetzt, als es eine das Versammlungsverbot selbständig tragende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen hat.

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04  

    Verfassungsmäßigkeit der Erteilung von Auflagen gegenüber den Veranstaltern einer

    Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfGE 113, 63 ; BVerfGK 2, 1 ; 7, 221 ).

    Ein Anlass für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, S. 585).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04  

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221 ; 8, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22).
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