Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03   

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https://dejure.org/2003,3528
OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03 (https://dejure.org/2003,3528)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2003 - 7 U 18/03 (https://dejure.org/2003,3528)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 7 U 18/03 (https://dejure.org/2003,3528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers; Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles; Vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers

  • Judicialis

    VVG § 153 Abs. 2; ; VVG § 153 Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 3; VVG § 153; AHB § 5
    Leistungspflicht trotz Nichtanzeige der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 153 Abs. 2; VVG § 153 Abs. 4
    Anzeigepflicht bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anzeigepflicht bzgl. selbständigem Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherungsnehmer muss auch solche Ansprüche dem Haftplichtversicherer anzeigen, die er für unbegründet hält! (IBR 2004, 52)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 328
  • VersR 2004, 511
  • BauR 2004, 140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00

    Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Dem gemäß muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht (allgemeine Meinung, vgl. z.B. BGH NJW 2002, 518), wobei an die Führung des Gegenbeweises keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

    Gerade die Berichtigung falscher Angaben oder die Korrektur eines Fehlverhaltens kann aber geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen, wenn das Fehlverhalten auf einen Irrtum beruht (BGH, Urteil vom 05.12.2001 - IV ZR 225/00, NJW 2002, 518 unter 4 a cc).

    Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gesellschafter der Klägerin ihr Fehlverhalten aus freien Stücken korrigiert haben und dadurch im konkreten Fall der Beklagten noch kein Nachteil entstanden war (vgl. zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten BGH, Urteil vom 05.12.2001, NJW 2002, 518).

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Davon kann bei verspäteter Erfüllung der Anzeigeobliegenheit schon aufgrund des feststehenden Sachverhalts regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil nach der Lebenserfahrung kein vernünftiger Versicherungsnehmer sich durch vorsätzlich Nichterfüllung dieser Obliegenheit Rechtsnachteilen aussetzen will (BGH VersR 1979, 1117; 1981, 321; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 123 m. w. N.).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es danach nicht, dass dem Versicherungsnehmer die Tatsachen bekannt waren, welche die Anzeigepflicht begründeten; es musste ihm vielmehr auch bewusst sein, dass er aufgrund dieser Tatsachen zu einer Anzeige an den Versicherer verpflichtet war (BGH VersR 1979, 1117).

  • OLG Stuttgart, 11.12.1997 - 7 U 5/97

    Einstandspflicht einer Haftpflichtversicherung für fehlerhafte Estricharbeiten;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Zur Abgrenzung einer vorsätzlichen von einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.1997 - 7 U 5/97 - NJW 1999, 799).

    b) Im Gegensatz zu einem früheren, vom Senat entschiedenen Sachverhalt (Urteil vom 11.12.1997, NJW 1999, 799) geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerseite im Bewusstsein zu einer Anzeige verpflichtet zu sein, dieselbe unterlassen haben, z.B. weil sie - wie der dortige Versicherungsnehmer - der Sache keine besondere Bedeutung beigemessen hätten und sie ohne die Inanspruchnahme der Versicherung erledigen wollten.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Der vorliegenden Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3029).
  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Sie ist - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht gezwungen, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese erst nachträglich möglich wird (BGHZ 70, 39; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 7c).
  • BGH, 08.01.1981 - IVa ZR 60/80

    Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Davon kann bei verspäteter Erfüllung der Anzeigeobliegenheit schon aufgrund des feststehenden Sachverhalts regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil nach der Lebenserfahrung kein vernünftiger Versicherungsnehmer sich durch vorsätzlich Nichterfüllung dieser Obliegenheit Rechtsnachteilen aussetzen will (BGH VersR 1979, 1117; 1981, 321; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 123 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 22.08.1990 - 5 U 21/90

    Architektenhaftpflichtversicherung: Anzeigepflicht beachten!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Von vorsätzlichem Verhalten wird dem gegenüber insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Versicherungsnehmer keine nachvollziehbare, einleuchtende Erklärung für das Nichtbefolgen der Anzeigepflicht gibt (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872) oder wenn triftige Gründe, z.B. das Verschleiern von Tatsachen, für die Inkaufnahme des Risikos, den Versicherungsschutz zu verlieren, sprechen (OLG Hamm VersR 1997, 1341).
  • OLG Hamm, 19.02.1997 - 20 U 150/96

    Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls (Unfalltod)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03
    Von vorsätzlichem Verhalten wird dem gegenüber insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Versicherungsnehmer keine nachvollziehbare, einleuchtende Erklärung für das Nichtbefolgen der Anzeigepflicht gibt (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872) oder wenn triftige Gründe, z.B. das Verschleiern von Tatsachen, für die Inkaufnahme des Risikos, den Versicherungsschutz zu verlieren, sprechen (OLG Hamm VersR 1997, 1341).
  • OLG Köln, 27.06.2006 - 9 U 210/05

    Haftpflichtversicherung - Mahnbescheid: Verspätete Anzeige ist nicht immer

    Da ein Versicherungsnehmer regelmäßig nicht vorsätzlich Rechtsnachteile in Kauf nehmen wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine verspätete Anzeige auf Vorsatz beruht (BGH aaO., OLG Stuttgart, BauR 2004, 140).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4913
OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03 (https://dejure.org/2003,4913)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2003 - 7 U 39/03 (https://dejure.org/2003,4913)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. August 2003 - 7 U 39/03 (https://dejure.org/2003,4913)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen der Überflutung von Häusern anlässlich eines Starkregenereignisses; Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens als Schadensursache; Zweck der gezielten Wasseransammlung und Funktionszusammenhang zum Kanalsystem; Ausschluss der Haftung wegen höherer ...

  • Judicialis

    HaftPflG § 2 Abs. 1; ; HaftPflG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 3

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)

    HpflG § 2
    Offenes Regenrückhaltebecken ist Teil der gemeindlichen Kanalisation

  • rechtsportal.de

    HaftPflG § 2 Abs. 1
    Regenrückhaltebecken ist Teil der gemeindlichen (Rohr)-Kanalisation

  • ibr-online

    Überschwemmung durch wiederaustretendes Niederschlagswasser

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 69
  • BauR 2004, 140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00

    Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser

    Auszug aus OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Starkregenereignisse überhaupt höhere Gewalt darstellen können oder ob sich insoweit nicht gerade das Betriebsrisiko einer Abwasseranlage verwirklicht, bisher offen gelassen (zuletzt BGH DVBl 2001, 1272), wobei die Tendenz aber dahin zu gehen scheint, bei ganz ungewöhnlichen und seltenen Katastrophenregenereignissen höhere Gewalt zu bejahen (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZR 225/87

    Gefährdungshaftung für Überschwemmungsschäden

    Auszug aus OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03
    Der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 (VersR 1988, 1041) entschieden, dass auch offene Bereiche einer einheitlichen Kanalisationsanlage der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG unterfallen und der Rohrleitungscharakter einer Anlage durch offen liegende Bereiche nicht in Frage gestellt wird, sofern der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, das anfallende Oberflächenwasser aufzunehmen und abzuleiten, gewahrt ist.
  • OLG Rostock, 31.01.2002 - 1 U 113/00

    Beschädigung eines Hausgrundstücks infolge Überlaufens eines

    Auszug aus OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit mit ähnlicher Begründung das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 31.01.2002 (Az.: 1 U 113/00, Juris Nr. KORE580432003) ohne weiteres angenommen hat, dass ein Regenrückhaltebecken haftungsrechtlicher Bestandteil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG ist.
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 69 abgedruckt ist, stellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des Klägers einen Überlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten nur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke durch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte.
  • VG Düsseldorf, 12.05.2015 - 17 K 71/09

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die Abwehr und Unterlassung künftiger

    Von einem solchen Starkregen ist zumindest bei einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren auszugehen, vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 -, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 21. August 2003 - 7 U 39/03 -, juris Rn. 10.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6632
OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02 (https://dejure.org/2003,6632)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.10.2003 - 17 U 210/02 (https://dejure.org/2003,6632)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 17 U 210/02 (https://dejure.org/2003,6632)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bauabzugssteuer: Leistung vor Fälligkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerabzug bei Bauleistungen ; Aufrechnung mit Avalkosten; Uneingeschränkte Bürgschaft ; Eintragung einer Sicherungshypothek ; Erbringung einer Bauleistung im Inland

  • Judicialis

    EStG § 48; ; EStG § 48 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 389; EStG § 48; EStG § 48a
    Leistung der Bauabzugssteuer an das Finanzamt vor Fälligkeit hindert nicht die Erfüllungswirkung der Zahlung auf eine Werklohnforderung - keine Maßgeblichkleit der zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB ) für das Steuerrecht

  • ibr-online

    Zahlung der Bauabzugssteuer im Verh. zw. Bauherrn und -unternehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bauabzugssteuer: Zahlung vor Fälligkeit hat Erfüllungswirkung! (IBR 2004, 3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 24.09.1998 - 8 U 183/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02
    Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte mehr als 104.291,43 EUR nebst 11, 75 % Zinsen aus 173.224,71 EUR vom 22.01.2002 bis 03.02.2002 und aus 104.291,43 EUR seit dem 04.02.2002 vollstreckt.

    Der Kläger wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - verurteilt, an die Beklagte 898.811,66 DM nebst 11, 75 % Zinsen aus 479.064,66 DM seit 23. Juli 1996 bis 9. November 1999 und aus 898.811,66 DM seit 10. November 1999 zu zahlen.

    Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - für unzulässig erklärt wird, soweit die Beklagte mehr als 87.878,96 EUR nebst 11, 75 % Zinsen aus 156.812,24 EUR vom 22.01.2002 bis 03.02.2002 und aus 87.878,96 EUR seit dem 04.02.2002 vollstreckt.

    Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 61.823,90 EUR nebst 11, 75 % Zinsen hieraus seit dem 22.01.2002 für zulässig erklärt wird.

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02
    Vielmehr kommt es im Steuerrecht auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung und nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage an (vgl. BFH NJW 1995, 1238, 1240).
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Rechtsprechung
   EuGH, 09.04.2003 - C-424/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7178
EuGH, 09.04.2003 - C-424/01 (https://dejure.org/2003,7178)
EuGH, Entscheidung vom 09.04.2003 - C-424/01 (https://dejure.org/2003,7178)
EuGH, Entscheidung vom 09. April 2003 - C-424/01 (https://dejure.org/2003,7178)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7178) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    CS Austria

  • EU-Kommission PDF

    CS Communications & Systems Austria GmbH gegen Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.

    Richtlinie 89/665 des Rates, Artikel 2
    Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Vorläufige Maßnahmen - Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch die für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz - ...

  • EU-Kommission

    CS Communications & Systems Austria GmbH gegen Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers; Verpflichtung oder Befugnis der für Nachprüfungsverfahren zuständigen Instanz, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen; Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 89/665/EWG; ; Verfahrensordnung § 3; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 104

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Vorläufige Maßnahmen - Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch die für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz - ...

  • ibr-online

    Vorläufige Maßnahme: Berücksichtigung der Erfolgsaussichten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vorabgestattung des Zuschlags: Ohne Prüfung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages? (IBR 2003, 630)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Vorläufige ...

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 140 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 649
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 09.04.2003 - C-424/01
    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch nach ständiger Rechtsprechung darauf achten, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die Vorschriften für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 67, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 34, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus EuGH, 09.04.2003 - C-424/01
    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch nach ständiger Rechtsprechung darauf achten, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die Vorschriften für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 67, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 34, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-134/97

    Victoria Film

    Auszug aus EuGH, 09.04.2003 - C-424/01
    Daher sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97 (Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14) und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99 (Salzmann, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 14), die Zulässigkeit der Vorlagefragen des Bundesvergabeamts in der vorliegenden Rechtssache fraglich.
  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus EuGH, 09.04.2003 - C-424/01
    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch nach ständiger Rechtsprechung darauf achten, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die Vorschriften für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 67, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 34, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-178/99

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 09.04.2003 - C-424/01
    Daher sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97 (Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14) und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99 (Salzmann, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 14), die Zulässigkeit der Vorlagefragen des Bundesvergabeamts in der vorliegenden Rechtssache fraglich.
  • BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22

    Vergabenachprüfung: Gestattung des vorzeitigen Zuschlags wegen besonderer

    Ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im hier vorliegenden Kontext, dass die Beteiligten über eine tatsächliche Möglichkeit verfügen, einen Rechtsbehelf, insbesondere einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen bis zum Vertragsschluss, einzulegen, um eine Überprüfung der Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Fall von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Umsetzungsnormen durch ein unparteiisches Gericht zu erwirken, wobei die Modalitäten des gerichtlichen Verfahrens am Grundsatz der Effektivität der Richtlinienvorgaben auszurichten sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Februar 2019, C-54/18, juris Rn. 30 ff.; Urt. v. 11. September 2014, C-19/13, VergabeR 2015, 164 [juris Rn. 60]; Beschluss vom 9. April 2003, C-424/01, VergabeR 2003, 649 [juris Rn. 30 f.]).

    Das Recht auf wirksame und rasche Nachprüfung bedeutet aber weder nach dem Grundkonzept der Rechtsmittelrichtlinie noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ihrer Auslegung (vgl. auch EuGH, Urt. v. 14. Juli 2022, C-274/21, juris Rn. 79 ff.; VergabeR 2003, 649 [juris Rn. 33] - jeweils zum österreichischen Recht), dass bis zum Abschluss des auf Primärrechtsschutz gerichteten Nachprüfungsverfahrens gerichtliche Eilentscheidungen, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen werden, gänzlich ausgeschlossen wären.

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 17 Verg 5/07

    Erledigung einer Rechtsangelegenheit aufgrund des Abschlusses des

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  • VK Berlin, 27.04.2010 - VK B 2 3/10

    Zuschlag: Besonderes Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit

    So hat der Gesetzgeber in Abkehr einzelner Entscheidungen der Nachprüfungsinstanzen hervorgehoben, dass Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwägung sein müssen (zur Zulässigkeit einer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten grundlegend EuGH Beschl. v. 9.4.2003, Az. Rs. C- 424/01).
  • VK Berlin, 27.04.2010 - VK-B2-03/10
    So hat der Gesetzgeber in Abkehr einzelner Entscheidungen der Nachprüfungsinstanzen hervorgehoben, dass Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwägung sein müssen (zur Zulässigkeit einer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten grundlegend EuGH Beschl. v. 9.4.2003, Az. Rs. C- 424/01).
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Rechtsprechung
   KG, 16.09.2003 - 1 W 67/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7756
KG, 16.09.2003 - 1 W 67/02 (https://dejure.org/2003,7756)
KG, Entscheidung vom 16.09.2003 - 1 W 67/02 (https://dejure.org/2003,7756)
KG, Entscheidung vom 16. September 2003 - 1 W 67/02 (https://dejure.org/2003,7756)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Privatgutachterkosten als materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozess; Berücksichtigung von Privatgutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104
    Kostenfestsetzung bei in Prozessvergleich einbezogenen Privatgutachterkosten

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Berücksichtigung der Privatgutachterkosten im Prozessvergleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 67/02
    Es kann dahinstehen, ob diese Aufwendungen im Hinblick auf einen sich konkret abzeichnenden Prozess veranlasst wurden und als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können (vgl. BGH, NJW 2003, 1398).
  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 51/76

    Aufrechnung mit Gegenforderung im Rahmen der Schlusszahlung

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 67/02
    Diese Kosten dürfen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie als materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozess geltend gemacht worden waren und - durch die Abgeltungsklausel - in den am 28. Juni 2001 geschlossenen Prozessvergleich mit einbezogen sind (vgl. OLG München, NJW 1977, 1294).
  • OLG München, 13.05.1997 - 11 W 1518/97

    Geltendmachung von Privatgutachterkosten als materiell-rechtliche

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 67/02
    Werden Privatgutachterkosten als materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozess geltend gemacht und durch die Abgeltungsklausel in einen Prozessvergleich einbezogen, dann können diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (wie OLG München, NJW-RR 1997, 1294).
  • OLG Hamm, 01.03.2019 - 25 W 53/19

    Berücksichtigung von Reisekosten im Prozess im Rahmen der Kostenfestsetzung

    Denn ergibt die Auslegung eines Prozessvergleichs, dass ein eingeklagter materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch mit geregelt sein soll, steht dies einer Festsetzung der entsprechenden Kosten entgegen ( KG JurBüro 2004, 436; OLG München NJW-RR 1997, 1294; BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 31, Stand: 01.12.2018, § 91 Rn 47.1; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 91 Rn 13 ).
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