Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.05.2017

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   BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16   

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https://dejure.org/2017,22765
BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16 (https://dejure.org/2017,22765)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - XII ZB 550/16 (https://dejure.org/2017,22765)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - XII ZB 550/16 (https://dejure.org/2017,22765)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 1897 Abs 5 BGB, § 76 Abs 1 FamFG, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, § 114 ZPO
    Betreuungssache: Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren

  • IWW

    § 25 Abs. 2 GNotKG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO, Art. 6 Abs. 1 GG, § 1897 Abs. 5 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Einschluss familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten durch den grundgesetzlichen Schutz der Familie; Fremdnützig ausgestaltetes Betreuungsverfahren; Bewilligung von ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswahl des Betreuers, Berücksichtigung naher Verwandter, Verfahrenskostenhilfe

  • rewis.io

    Betreuungssache: Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Einschluss familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten durch den grundgesetzlichen Schutz der Familie; Fremdnützig ausgestaltetes Betreuungsverfahren; Bewilligung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anrecht auf Betreuerbestellung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Beschwerdebefugnis eines Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2622
  • MDR 2017, 964
  • FGPrax 2017, 223
  • FamRZ 2017, 1422
  • Rpfleger 2017, 621
  • BtPrax 2017, 199
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 125/14

    Verfahrenskostenhilfe in Betreuungssachen: Bewilligungsvoraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16
    Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach §§ 1897 Abs. 5 BGB, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014, XII ZB 125/14, FamRZ 2015, 133).

    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, vgl. BGHZ 184, 323, 326 f. und Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 4 mwN) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 4 mwN); sie ist auch im Übrigen zulässig.

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO nur der bedürftige Beteiligte erhalten kann, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt, während für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 8 ff. mwN).

    Daraus, dass die Beteiligte zu 1 hier nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als Schwester und Vertrauensperson der Betroffenen in deren Interesse am Verfahren beteiligt werden kann, folgt nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 12 ff. mwN).

    Der Senat hat es bislang ausdrücklich offen gelassen, ob ein Verwandter Verfahrenskostenhilfe erhalten kann, wenn er verlangt, an der Betreuerauswahl beteiligt und wegen enger familiärer Bindungen bevorzugt berücksichtigt zu werden (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 19).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16
    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (im Anschluss an BVerfG 24. Juni 2014, 1 BvR 2926/13, FamRZ 2014, 1435 und 27. August 2014, 1 BvR 1467/14, FamRZ 2014, 1841).

    c) Soweit das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsverfahren bereits wiederholt entschieden hat, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt und insbesondere das Recht umfasst, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden (BVerfG FamRZ 2014, 1435, Rn. 24, 30 und FamRZ 2014, 1841 Rn. 16 ff.), kann dies ein Beschwerderecht in Betreuungssachen nicht begründen.

    Entsprechend steht einem Betreuer gegen die Aufhebung einer Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5 f. mwN und BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 31 ff. mwN).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 333/13

    Aufhebung der Betreuung: Beschwerdebefugnis des Betreuers

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16
    Denn die Auswahl eines Betreuers als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, da die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5 f. mwN).

    Entsprechend steht einem Betreuer gegen die Aufhebung einer Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5 f. mwN und BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 31 ff. mwN).

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1467/14

    Zur Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl eines Vormundes für

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16
    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (im Anschluss an BVerfG 24. Juni 2014, 1 BvR 2926/13, FamRZ 2014, 1435 und 27. August 2014, 1 BvR 1467/14, FamRZ 2014, 1841).

    c) Soweit das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsverfahren bereits wiederholt entschieden hat, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt und insbesondere das Recht umfasst, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden (BVerfG FamRZ 2014, 1435, Rn. 24, 30 und FamRZ 2014, 1841 Rn. 16 ff.), kann dies ein Beschwerderecht in Betreuungssachen nicht begründen.

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16
    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, vgl. BGHZ 184, 323, 326 f. und Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 4 mwN) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 4 mwN); sie ist auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 53/15

    Verlängerungsentscheidung für eine bereits bestehende Betreuung: Kriterien der

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16
    Entsprechend können Ehepartner, Verwandte und Vertrauenspersonen nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG am Verfahren zur Bestellung eines Betreuers beteiligt werden (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15 - FamRZ 2015, 2165 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17

    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene

    Dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG wird im Betreuungsverfahren durch die Regelung in § 1897 Abs. 5 BGB hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 550/16 - NJW 2017, 2622 Rn. 10 f. mwN).

    Ihre etwaige Verfahrensbeteiligung erfolgt ausschließlich im Interesse des Betroffenen und ist damit rein fremdnützig ausgestaltet (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 550/16 - NJW 2017, 2622 Rn. 12 mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22779
BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16 (https://dejure.org/2017,22779)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - XII ZB 590/16 (https://dejure.org/2017,22779)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 (https://dejure.org/2017,22779)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG
    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der BeckAkademie mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule

  • IWW

    §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, 1908 i Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

  • rewis.io

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der BeckAkademie mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der BeckAkademie mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung - erhöhte Vergütung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stundensatz eines Berufsbetreuers von 44 Euro wegen besonderer Kenntnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 965
  • MDR 2017, 1211
  • FGPrax 2017, 224
  • FamRZ 2017, 1424
  • Rpfleger 2017, 622
  • BtPrax 2017, 199
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, juris).

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).

    aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 23/13

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104, 112 unter II 2 b [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965 Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 162/17

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit

    Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017, XII ZB 590/16, juris).

    Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700 Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.).

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf

    Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft, kann eine zeitlich unzureichende berufsbegleitende Fortbildung auch dann nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17 f.).
  • BGH, 09.02.2022 - XII ZB 378/21

    Zur Frage, ob die Verleihung des Hochschulzertifikats nach erfolgreichem

    Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965).

    Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965) für den im Jahr 2016 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" entschieden, dass dieser nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar war.

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 230/20

    Zur Frage, ob die Weiterbildung zur Rechtswirtin im Wege des Fernstudiums

    b) Da im vorliegenden Fall bereits der zeitliche Aufwand der von der Betreuerin absolvierten Ausbildung so erheblich hinter dem einer (Fach-)Hochschulausbildung zurückbleibt, bedarf die von Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung ein taugliches Kriterium für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 16 ff.), keiner Beantwortung.
  • BGH, 04.12.2019 - XII ZB 338/19

    Zur Frage, ob die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen mit einer

    Im Übrigen fehlt es auch an weiteren Elementen eines (Fach-)Hochschulstudiums, etwa einer vergleichbaren Zulassungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17f.).
  • AG Siegburg, 12.02.2020 - 43 XVII 511/17
    Vorliegend entsprechen jedoch nach hiesiger Ansicht weder der zeitliche Aufwand noch der Umfang des Fernstudiums dem eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, vgl. BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - XII ZB 590/16 - (NJW-RR 2017, 965-967; in juris).
  • AG Hagen, 06.05.2019 - 170 XVII 173/08
    Zum einen sei hier der Beschluss des BGH vom 31.05.2017 (XII ZB 590/16) erwähnt, in dem ein anderer -kürzerer- Fernlehrgang derselben Hochschule als nicht vergütungssteigernd eingestuft wird, zum anderen aber auch der Beschluss des BGH vom 12.04.2017 (XII ZB 86/16) in dem eine ähnliche Fortbildung einer anderen Hochschule als vergütungssteigernd eingestuft wird.

    Der BGH sagt (XII ZB 590/16): "Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 EUR, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

  • LG Aachen, 20.02.2019 - 3 T 2/19
    Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16; Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13).
  • LG Frankfurt/Oder, 05.11.2020 - 19 T 254/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist (vgl. Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 86/16 - betreffend Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule D... mit einem workload von 2.700 Stunden (90 ECTS-Punkte), juris Rn. 9 ff; Beschl. v. 31.05.2017 - XII ZB 590/16 -, - XII ZB 592/16 - und - XII ZB 593/16 - jeweils betreffend "Hochschulkurs Rechtliche Betreuung" an der Hochschule N... / B... Fernkurse mit einem workload von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte), jeweils juris Rn. 10; Besch.
  • LG Bonn, 04.05.2020 - 4 T 127/20
  • LG Hamburg, 04.05.2021 - 322 T 38/21

    Vergütung eines Berufsbetreuers mit Fernlehrgang zum "Berufsbetreuer mit

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