Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Zu beteiligen sind
| 1. | der Betroffene, | |
| 2. | der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, | |
| 3. | der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. |
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
| 1. | die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
| 2. | Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art |
hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können
| 1. | in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, | |
| 2. | der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. |
Rechtsprechung zu § 274 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 274 FamFG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 274 FamFG
- § 274 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Betreuungsgerichtshilfe
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
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