Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. 2Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.
(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 304 FamFG
24 Entscheidungen zu § 304 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15
Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die ...
- OLG Bamberg, 14.11.2022 - 2 WF 148/22
Aktiver Nutzungszwang zur Einreichung elektronischer Dokumente für die ...
- OLG Hamburg, 24.04.2019 - 12 UF 46/19
Beschwerdebefugnis der Staatskasse gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ...
- BGH, 15.05.2013 - XII ZB 283/12
Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 03.05.2012 - 301 T 212/12
Zulässigkeit der Beschwerde seitens der Staatskasse gegen die Entscheidung zur ...
- LG Hamburg, 03.05.2012 - 301 T 212/12
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Aktiver Nutzungszwang zur Einreichung elektronischer Dokumente für die ...
- BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17
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- LG Magdeburg, 14.09.2022 - 9 T 249/22
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- BGH, 11.08.2010 - XII ZB 48/10
Voraussetzung der Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt bei einer von ...
§ 304 FamFG in Nachschlagewerken
- § 304 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschwerde
- Betreuungsverfahren
- Erinnerung
- Familienverfahrensgesetz
- Genehmigungspflichten
- Gerichtsbeschluss
- Rechtsmittel